Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Aktenzeichen 4C F 137/00)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Ehefrau wird Ziff. 2, zweiter Absatz des Urteils des AG – FamG – Mannheim vom 17.4.2001 (4C F 137/00) wie folgt abgeändert:

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 43,76 DM, bezogen auf den 31.10.2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der beteiligten Versorgungsträger werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.860,80 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Das FamG hat mit dem angefochtenen Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1) und in Ziff. 2 den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 444,64 DM und zusätzlich i.H.v. 26,83 DM – jeweils bezogen auf den 31.10.2000 – auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Dabei ist es auf Seiten der Ehefrau ehezeitlich von gesetzlichen Rentenanwartschaften i.H.v. 149,78 DM und Anwartschaften bei der Karlsruher Lebensversicherung AG i.H.v. dynamisiert 2,79 DM ausgegangen, während auf Seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. monatlich 1.039,05 DM der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, sowie weitere Anwartschaften bei der BASF Pensionskasse i.H.v. dynamisch 56,45 DM. Bezüglich dieses Anrechtes der betrieblichen Altersversorgung ging das FamG davon aus, dass der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steige.

Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Seit 1989 sei die betriebliche Altersversorgung in der BASF-Pensionskasse im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen.

Während die weiteren Beteiligten sich in der Sache nicht geäußert haben, ist die BASF-AG der Ansicht, die Annahme einer Dynamik käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich zur jährlichen Anpassung i.S.d. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet hätte, was nicht der Fall sei.

II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 629a Abs. 2 S. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes.

Die Ehefrau beanstandet zu Recht die Bewertung der betrieblichen Altersversorgung bei der BASF Pensionskasse, die der Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 19.11.1999 (OLG Zweibrücken v. 19.11.1999 – 2 UF 44/99, OLGReport Zweibrücken 2000, 165 = FamRZ 2000, 539) im Leistungsstadium als dynamisch ansieht. Die Anpassung im Leistungszeitraum erfolgt zwar lediglich in dreijährigen Zeiträumen gem. § 16 BetrAVG, worauf die BASF-Versorgungsordnung in Text Ziff. IV verweist. Ihr Wert stieg jedoch in dem Zeitraum von 1992 bis 2000 in nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Beim Vergleich der betrieblichen Altersversorgung mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ergibt sich folgendes Bild:

BASF

BeamtenV

ges.R.

1992:

10,00

5,30

2,88

1993:

0,00

2,90

4,36

1994:

0,00

1,90

3,36

1995:

6,50

3,10

0,50

1996:

0,00

0,00

0,95

1997:

0,00

1,30

1,65

1998:

5,30

1,50

0,44

1999:

0,00

2,80

1,34

2000:

3,10

0,00

0,60

Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Steigerungssatz bei der betrieblichen Altersversorgung von 2,77 %, während die gesetzlichen Rentenversicherungen mit einem Steigerungssatz von 1,79 % und die Beamtenversorgung mit 2,09 % weniger als ein Prozentpunkt zurückbleiben (vgl. auch BGH v. 25.3.1992 – XII ZB 88/89, MDR 1992, 971 = FamRZ 1992, 1051 [1054]). Nachdem die Anwartschaften bei der BASF in der Vergangenheit schon eine höhere Steigerung erfahren haben als die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung, ist für die Zukunft zu erwarten, dass sie weiterhin nahezu in gleicher Weise steigen werden wie die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und (oder) der Beamtenversorgung.

Damit ist bei der Umrechnung des Ehezeitanteils der Versorgung (5.821,55 DM) in eine dynamische Rente die Tabelle der Barwertverordnung zu Grunde zu legen, die nicht statische Versorgungen (so aber das FamG), sondern leistungsdynamische Versorgungen betreffen. Bei einem Barwertfaktor von somit 3,36 (statt vom AG eingesetzten 2,1) errechnet sich ein Barwert von 19.560,41 DM, der nach dem vom AG zu Recht vorgenommenen Rechenschritten, auf die verwiesen wird, zu einer dynamischen Rentenanwartschaft i.H.v. 90,32 DM führt. Die Ausgleichspflicht des Ehemannes erhöht si...

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