Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung. Einstellung. sofortige Beschwerde. Kostenentscheidung. Abänderungsklage. einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten sind von so weitreichender Bedeutung, daß bei Verkennung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach 793 ZPO anfechtbar ist.

2. Bestimmendes Kriterium für die Ermessensentscheidung nach 769 ZPO (analog) ist die Erfolgsaussicht der Abänderungsklage; die überwiegende Aussicht auf Erfolg ist damit entscheidende Einstellungsvoraussetzung.

3. Die Beschwerdeentscheidung über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist mit einer Kostenentscheidung nach 91 ff. ZPO zu versehen.

 

Normenkette

ZPO §§ 769, 793, 91 ff.

 

Verfahrensgang

AG Schwetzingen (Beschluss vom 03.07.1998; Aktenzeichen 2 F 342/98)

AG Schwetzingen (Urteil vom 28.08.1995; Aktenzeichen 1 F 442/93)

AG Schwetzingen (Urteil vom 06.02.1991; Aktenzeichen 1 F 451/89)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 03.07.1998 (2 F 342/98) aufgehoben.

2. Die Anträge der Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 06.02.1991 (Amtsgericht Schwetzingen – 1 F 451/89 –) teilweise und die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 1 d) des Urteils des Amtsgerichts Schwetzingen vom 28.08.1995 (1 F 442/93) insgesamt jeweils ab Februar 1996 einstweilen einzustellen, werden zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Beschwerdewert wird auf 4.680,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind seit 14.04.1993 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Amtsgericht Schwetzingen – 1 F 99/90 –). Durch Vergleich vom 06.02.1991 (Amtsgericht Schwetzinge –1 F 451/89 –) hatte sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens verpflichtet, an die Beklagte Ziffer 1 (Ehefrau) einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.304,00 DM und an die Beklagten Ziffer 2 und 3 (eheliche Kinder) jeweils monatlich 850,00 DM Unterhalt zu zahlen.

Durch Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 28.08.1995 (1 F 442/93) wurde der Vergleich vom 06.02.1991 dahingehend abgeändert, daß unter anderem ab Januar 1995 nur noch Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.175,00 DM geschuldet war. Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die geschiedene Ehefrau am 29.04.1998 zurückgenommen (2 UF 304/95 des OLG Karlsruhe). Dadurch wurde die vom Kläger eingelegte unselbständige Anschlußberufung hinfällig, mit der er beantragt hatte, jeweils mit dem Tag, der auf die Rechtshängigkeit seines Rechtsmittels folgt (also ab 21.02.1996), seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten Ziffer 1 aufzuheben und gegenüber den Beklagten Ziffer 2 und 3 auf den Mindestunterhalt von monatlich 502,00 DM bzw. 424,00 DM zu reduzieren.

Mit seiner den Beklagten am 19.05.1998 zugestellten Abänderungsklage verfolgt der Kläger sein Anliegen entsprechend seiner unselbständigen Anschlußberufung weiter.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

Auf Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 28.08.1995 (bezüglich der Ehefrau) und aus dem Vergleich vom 06.02.1991 (bezüglich der Kinder) ab Februar 1996 einstweilen einzustellen, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 03.07.1998 die Zwangsvollstreckung bezüglich des nachehelichen Unterhalts ab März 1996 insgesamt einstweilen eingestellt und hinsichtlich des Vergleichs vom 06.02.1991 insoweit eingestellt, als der monatliche Kindesunterhalt für die ehegemeinschaftliche Tochter Ellen, geb. am 26.01.1982, den Betrag von 502,00 DM und für den Sohn Jan, geb. am 17.05.1994, den Betrag von 424,00 DM übersteigt. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgte jeweils gegen Sicherheitsleistung. Zur Begründung hat das Gericht aufgeführt, nach dem nicht hinreichend entkräfteten Vortrag des Klägers bestehe die Möglichkeit einer Unterhaltsreduzierung. Eine eindeutige Klärung oder auch nur eine Wahrscheinlichkeitsprognose sei bei den schwierigen und seit langem hochstreitigen Einkommensverhältnissen des Klägers derzeit nicht möglich.

Gegen den ihnen am 08.07.1998 zugestellten Beschluß haben die Beklagten mit am 15.07.1998 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, ein Wegfall oder eine Reduzierung der Unterhaltsleistungen bedeute für sie einen sozialen Abstieg; ihren Lebensunterhalt könnten sie nur mit Unterhaltsmitteln bestreiten. Ihre Interessen seien nicht berücksichtigt worden. Die lediglich floskelhafte Begründung des Amtsrichters eröffne die Beschwerdemöglichkeit.

Der Kläger hält die amtsgerichtliche Entscheidung für nicht anfechtbar.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 793, 577 Abs. 1 ZPO zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1. Bei der Abänderungsklage kann das Prozeßgericht entsprechend § 769 ZPO eine vorläufige Anordnung...

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