Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 21 O 282/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.05.2019 - 21 O 282/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Kläger streitet mit dem beklagten Versicherer über Ansprüche aus einer Kaskoversicherung aufgrund folgenden Sachverhalts:

Die Parteien verbindet eine Kaskoversicherung für einen Porsche 911/Carrera 4 Cabriolet. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB, Anlage B1), die folgende Bestimmungen unter A.2.2 enthalten:

"A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: [...] Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen oder Muren auf das Fahrzeug. [...] A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkasko A.2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1. [...]"

Am 09.06.2018 war der Porsche auf einem Gartengrundstück abgestellt, als es zu einem Unwetter mit Starkregen kam und Regenwasser auf der Erdoberfläche staute. In der Folge war die Elektronik des Fahrzeugs beschädigt.

Der Kläger hat behauptet, es habe eine Überschwemmung vorgelegen. Die Wasserkästen des Fahrzeugs seien überlastet worden. Dadurch sei Wasser in den Innenraum des Fahrzeugs gedrungen und habe dort die Elektronik beschädigt. Das gehe aus dem Sachverständigengutachten vom 04.07.2018 (Anlage K 2) hervor. Danach sei das Fahrzeug dicht. Für die Reparatur würden Kosten von 8.534,20 Euro netto anfallen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.534,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus dem Schadensereignis vom 09.06.2018 (Überschwemmung/Wassereintritt in das Fahrzeug Porsche 911/Carrera 4 Cabriolet, Fahrzeugidentifizierungsnummer: --, amtliches Kennzeichen --) in Zukunft noch entstehen wird.

3. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, der Schaden gehe allenfalls auf den nicht versicherten Starkregen zurück.

Mit Urteil vom 10.05.2019, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie den hier getroffenen nicht widersprechen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Schaden gehe nicht unmittelbar auf den Versicherungsfall zurück. Der Starkregen habe zu einer Überschwemmung des Grundstücks, nicht aber des Fahrzeugs geführt. Zu dem Wassereintritt in den Innenraum des Fahrzeugs sei es nach eigenem Vortrag des Klägers durch den von oben auf das Fahrzeug fallenden Regen und nicht durch das auf dem Grundstück aufgestaute Wasser gekommen.

Hiergegen hat der Kläger nach Zustellung am 15.05.2019 mit Schriftsatz vom 05.06.2019, hier eingegangen am 12.06.2019, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.06.2019, eingegangen am 08.07.2019, begründet.

Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Az. 21 O 282/18 - vom 10.05.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.534,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus dem Schadensereignis vom 09.06.2018 (Überschwemmung/Wassereintritt in das Fahrzeug Porsche 911/Carrera 4 Cabriolet, Fahrzeugidentifizierungsnummer: --, amtliches Kennzeichen --) in Zukunft noch entstehen wird.

3. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro ne...

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