Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich als Folgesache

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 03.11.1995; Aktenzeichen 6 F 122/93)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.08.1998; Aktenzeichen XII ZB 100/96)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts-Familiengerichts-Baden-Baden vom 03.11.1995 – 6 F 122/93 (VA) – wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.756,00 DM festgesetzt.

4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die am 06.04.1973 geschlossene Ehe des am 09.01.1944 geborenen Antragstellers und der am 12.06.1949 geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 17.05.1993 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts-Familiengerichts – … vom 06.07.1995 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geb. am 17.05.1977 und am 28.07.1982, hervorgegangen.

Im vorliegenden (abgetrennten) Verfahren hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 03.11.1995 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 401,63 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA übertragen und außerdem den Antragsteller verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin in Höhe von 238,80 DM, jeweils bezogen auf den 30.04.1993, einen Betrag von 48.684,51 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA zu zahlen.

Der Entscheidung lagen die Auskünfte der BfA vom 18.08.1993 und vom 14.12.1993 (I VA 31 ff. – Antragsteller – und 97 ff. – Antragsgegnerin –) sowie der Firma … vom 25.06.1993 (19 ff.) zugrunde.

Über die Höhe der vom Antragsteller bei dieser Firma erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das Gutachten des Rentenberaters … vom 01.09.1995 (I 125 ff.) wird Bezug genommen.

Der Antragsteller hat beantragt, nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften öffentlich-rechtlich auszugleichen, hinsichtlich (des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung jedoch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich insgesamt öffentlich-rechtlich durchzuführen.

Gegen die ihm am 10.11.1995 (I VA 183) zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit am 11.12.1995 (II 1), einem Montag, eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen den Urteilsausspruch in Nr. 2 eingelegt und mit am 11.01.1996 (II 17) eingegangenem Schriftsatz begründet. Er trägt dazu vor, die Firma … habe durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 14.12.1995 (II 43) die dem Antragsteller gewährte Versorgungszusage vom 11.12.1984 (I VA 21/23) durch einen Nachtrag dahin ergänzt, daß im Falle der Scheidung der Versorgungsausgleich durch Realteilung stattfindet (II 31).

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß und beantragt weiterhin, den Versorgungsausgleich ingesamt öffentlich-rechtlich durchzuführen.

Die beteiligten Versorgungsträger haben zur Sache keine Stellungnahme abgegeben (II 97, 99/101).

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.

Das Familiengericht hat zutreffend den Ausgleich der Anwartschaften der Parteien – neben der (insoweit mit der Beschwerde nicht angegriffenen) Übertragung der Rentenanwartschaften im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB – durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG vorgenommen.

1. Für den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ist die Versorgungszusage vom 11.12.1984 (I VA 21/23) maßgeblich. Zwar sind für die Form des Ausgleichs (im Gegensatz zur Höhe der Versorgung) die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgebend (BGH, FamRZ 1981, 856, 861; 1982, 154, 155 und 1193, 1194 f.; 1984, 565, 566); die durch Gesellschafterversammlung vom 14.12.1995 (vgl. „1. Nachtrag vom 14.12.1995 zur Versorgungszulage vom 11.12.1984”, II 109) eingeführte Realteilung entspricht aber nicht den Mindestanforderungen nach § 1 VAHRG (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 1 VAHRG Rdnr. 10 m.w.N.; vgl. auch Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil VI Rdnr. 184 f.).

Die Versorgungszusage vom 11.12.1984, die den Antragsteller absichern soll, erfaßt auch die Invaliditätsrente (I VA 21 unter 2), die nunmehr für „Ihre geschiedene Ehefrau” eingeführte Realteilung bezieht sich indes nur auf die Altersrente (II 109). Jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Ausgleich nach § 3 b VAHRG und nicht nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich möglich wäre (siehe unter 2.), ist der Ehegatte unangemessen benachteiligt, der auf die Realteilung verwiesen wird, da dann er allein, ander...

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