Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Aktenzeichen 12 M 33385/04)

AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 32 M 5902/02)

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das AG Karlsruhe bestimmt.

 

Gründe

I. Mit Beschl. v. 23.1.2003 hat das AG - Vollstreckungsgericht - in B. auf Antrag des Gläubigers Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet. Am 17.5.2004 hat der Gläubiger beim AG K. - Vollstreckungsgericht - beantragt, die gepfändeten Ansprüche der Gläubigerin zur Einziehung zu überweisen. Er hat angegeben, die Schuldnerin (genauer: die Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin im Pfändungsbeschluss des AG in B. vom 23.1.2003), habe ihren Sitz inzwischen in K.

Auf einen entsprechenden Hinweis des AG - Vollstreckungsgerichts - K. hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 27.5.2004 hilfsweise beantragt, das Verfahren an das AG in B. zu verweisen. Mit Beschl. v. 2.6.2004 hat sich das AG K. für örtlich unzuständig erklärt und das Vollstreckungsverfahren an das AG in B. verwiesen. Das AG K. hat die Auffassung vertreten, die beim AG in B. im Pfändungsverfahren begründete örtliche Zuständigkeit bleibe auch für den Antrag auf Überweisung der Forderung zur Einziehung bestehen.

Mit Beschl. v. 9.6.2004 hat sich das AG B. für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem OLG Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das AG B. vertritt die Auffassung, für die örtliche Zuständigkeit sei der Sitz der Schuldnerin zum Zeitpunkt des Überweisungsantrags (in K.) maßgeblich.

II. Als zuständiges Gericht war das AG K. zu bestimmen. Die Zuständigkeit des OLG Karlsruhe im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung ergibt sich aus § 36 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO liegen vor; denn sowohl das AG K. als auch das AG B. haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO ist auch bei einem negativen Zuständigkeitskonflikt im Rahmen von § 828 ZPO anwendbar (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 828 ZPO Rz. 3).

1. Örtlich zuständiges Vollstreckungsgericht ist das AG K. Entscheidend ist, dass die Schuldnerin ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat (§§ 828 Abs. 2, 17 Abs. 1 ZPO).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die örtliche Zuständigkeit ist der Beginn der Zwangsvollstreckung (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. 2002, Rz. 453). Der Gläubiger begehrt eine Überweisung einer (bereits früher gepfändeten) Forderung zur Einziehung gem. § 835 Abs. 1 ZPO. Für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Überweisung) ist der Antrag des Gläubigers vom 17.5.2004 maßgeblich. Bei Antragstellung hatte die Schuldnerin ihren Sitz in K.

b) Aus dem Umstand, dass das AG B. im Januar 2003 den zugrunde liegenden Pfändungsbeschluss erlassen hat, ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit des AG B. für die Überweisung. Denn die Überweisung einer Forderung stellt ggü. der früheren Forderungspfändung eine neue gerichtliche Handlung i.S.v. § 828 Abs. 1 ZPO bzw. eine neue Anordnung einer Vollstreckungshandlung i.S.v. § 764 Abs. 1 ZPO dar. Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist für jede neue Vollstreckungshandlung selbständig zu prüfen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. 2002, Rz. 453). Die wegen der Forderungspfändung begründete Zuständigkeit des AG B. hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts bei späteren (neuen) Maßnahmen des Gerichts.

c) Eine örtliche Zuständigkeit des AG B. ergibt sich auch nicht daraus, dass Forderungspfändung und Überweisung - wenn die Überweisung erst nach der Pfändung beantragt wird - als einheitliches Verfahren anzusehen wären. Zwar soll für gerichtliche Handlungen im selben Vollstreckungsverfahren die einmal begründete örtliche Zuständigkeit fortdauern. Dies gilt jedoch nur für nicht selbständige Handlungen, die der Abwicklung eines einheitlichen Vollstreckungsaktes dienen (vgl. beispielsweise Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1995, § 764 ZPO Rz. 5). Zum selben Vollstreckungsverfahren (mit fortdauernder Zuständigkeit) gehören insb. die gerichtlichen Maßnahmen nach einem Rechtsbehelf eines Verfahrensbeteiligten (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1995, § 764 ZPO Rz. 5) sowie nachträgliche Änderungen einer vorausgegangenen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (vgl. zu § 850 f. ZPO bzw. § 850g ZPO, OLG München JurBüro 1985, 945 und BGH v. 8.3.1990 - I ARZ 152/90, Rpfleger 1990, 308). Um eine solche unselbständige Vollstreckungsmaßnahme handelt es sich bei der Überweisung einer Forderung nicht. Die Überweisung ist nicht zwingender Bestandteil eines Verfahrens der Forderungspfändung; die Forderungspfändung kann im Einzelfall bereits für sich allein (beispielsweise als Druckmittel ggü. dem Schuldner) zur Befriedigung der Gläubigerinteressen ausreichen.

Bei der Überweisung handelt es sich der Sache nach um die Pfandverwertung einer Geldforderung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 835 ZPO Rz. 2). Einzelne Verwertungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung sind generell als selbstä...

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