Leitsatz (amtlich)

Gerichtlich angeforderte Urkunden zur Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind in jedem Verfahren gesondert vorzulegen. Eine Bezugnahme auf die "in vielfachen Schriftsätzen zu unterschiedlichen Verfahren" eingereichten Unterlagen reicht nicht aus (im Anschluss an OLG Karlsruhe vom 12.02.2018; 5 WF 191/17).

 

Verfahrensgang

AG Donaueschingen (Aktenzeichen 1 F 62/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 23.05.2018 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.

Mit Verfügung vom 02.05.2018 war die Antragstellerin aufgefordert worden, ergänzend verschiedene Unterlagen zu ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag nachzureichen.

Mit Beschluss vom 23.05.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Donaueschingen den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist glaubhaft gemacht worden sein.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe "in vielfachen Schriftsätzen zu unterschiedlichen Verfahren aktuelle Einkommensbelege dem Gericht vorgelegt", auf die vollinhaltlich Bezug genommen werde. Beigefügt waren Unterlagen aus anderen Verfahren.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.07.2018 nicht abgeholfen. Eine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die angeforderten Kontoauszüge seien nach wie vor nicht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2018 hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Familiengericht hat daraufhin mit Beschluss vom 18.07.2018 eine Kostenentscheidung getroffen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nebst den ergänzenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 18.07.2018, denen sich der Senat nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens inhaltlich in vollem Umfang anschließt, zurückzuweisen.

Mangels Einreichung der vom Familiengericht unter Fristsetzung angeforderten Ergänzungen zum Verfahrenskostenhilfeantrag konnte die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht beurteilt werden, weshalb das Familiengericht zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO insgesamt abgelehnt hat.

Eine Nachreichung weiterer Unterlagen scheidet zum jetzigen Zeitpunkt aus. Nachdem die Instanz zwischenzeitlich abgeschlossen ist, kommt eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht, da nach Beendigung der Instanz eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich ist (Senat vom 22.03.2011 - 5 WF 251/10, juris Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 117 Rn. 2b m.w.N.). Zudem soll Verfahrenskostenhilfe die Führung eines laufenden Verfahrens ermöglichen; dieser Zweck ist im Allgemeinen dann nicht mehr zu erreichen, wenn das Verfahren auch ohne Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe vom 06.10.2003 - 16 WF 161/03, juris Rn. 3).

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens lagen die Voraussetzungen für Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vor, da die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen entsprechend den Ausführungen des Familiengerichts im Nichtabhilfebeschluss die Bedürftigkeitsprüfung nicht im erforderlichen Umfang ermöglichten. Inwieweit sich aus anderen Verfahren ergänzende Erkenntnisse zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin hätten erlangen lassen, kann dahinstehen, denn allein der Hinweis auf die in einem Parallelverfahren eingereichten Unterlagen ist nicht ausreichend.

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist - wie der Wortlaut des § 117 Abs. 2 ZPO zeigt - grundsätzlich in jedem Verfahren selbständig vorzulegen. Nur so ist das Gericht in der Lage, über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in diesem Verfahren - ohne von sich aus weitere, ihm zudem nicht obliegende, Nachforschungen anstellen zu müssen - zuverlässig entscheiden zu können (OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 1100). Dem Beteiligten, der die staatliche Leistung der Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist es zumutbar, in jedem der von ihm eingeleiteten Verfahren die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zu erfüllen (VGH Baden-Württemberg vom 24.11.1992 - 11 S 2397/92, juris Rn. 4; OLG Bamberg vom 07.04.2000 - 7 WF 54/00, juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Nürnberg, FamRZ 1985, 824, 825). Die Bezugnahme auf eine bereits vorgelegte Erklärung ist lediglich dann ausnahmsweise zuzul...

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