Verfahrensgang

AG Bochum (Urteil vom 16.03.1993; Aktenzeichen 61 F 143/91)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 16. März 1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (61 F 143/91) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Antragsgegner auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zur Vollstreckung stehenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zugewinn und Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverbundes.

Die Parteien haben am 17. Mai 1974 geheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Seit dem 1. März 1991 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 15. Juli 1991 zugestellt.

Die Antragstellerin hat während der Ehe zeit monatliche Rentenanwartschaften bei der … in Höhe von 351,79 DM erworben, der Antragsgegner bei der … in Höhe von 607,02 DM.

Zum Zugewinnausgleich tragen die Parteien wie folgt vor:

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich einen Zugewinnausgleich in Höhe von 52.000,00 DM geltend gemacht. Die Parteien waren unstreitig davon ausgegangen, daß auf Seiten des, Ehemannes weder ein Anfangs noch ein Endvermögen vorläge. Das Endvermögen der Antragstellerin hat der Antragsgegner mit … insgesamt 416.838,00 DM beziffert. Darin enthalten ist der Wert eines Dreifamilienhauses mit 550.000,00 DM. Abzüglich Kreditbelastungen in Höhe von 171.479,54 DM, verblieben 378.521,00 DM. Das Anfangsvermögen der Antragstellerin haben die Parteien erstinstanzlich auf 315.083,22 DM beziffert. Es bestand aus einer Erbschaft, die die Antragstellerin nach ihrem am 1. August 1988 verstorbenen Sohn aus erster Ehe, …, erlangt hat.

Diese belief sich auf innsgesamt

342.430,22 DM

abzüglich Erbschaftssteuer in Höhe von

27.347,00 DM.

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien war die Antragstellerin auch Begünstigte zweier Lebensversicherungen, die ihr Sohn wenige Monate vor seinem Tode abgeschlossen hatte. Aus diesen Versicherungen ist der Antragstellerin ein Betrag in Höhe von 121.000,00 DM zugeflossen. Der Antragsgegner hat den Standpunkt vertreten, diese Zahlungen fielen nicht in das privilegierte Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB.

Zum Zugewinnausgleich hat der Antragsgegner beantragt,

die Antragstellerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 52.000,00 DM zu zahlen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, ihr Endvermögen sei bereits deshalb erheblich niedriger als vom Antragsgegner angegeben, weil ihr Dreifamilienhaus allenfalls einen Wert in Höhe von 450.000,00 DM verkörpere, von dem noch die Belastungen abzuziehen seien. Außerdem sei ihr Anfangsvermögen zu erhöhen um die Auszahlung des Lebensversicherungsbetrages in Höhe von 121.000,00 DM, so daß sie keinen Zugewinn erwirtschaftet habe.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich im Wege des Rentensplittings zu Lasten des Ehemannes in Höhe von 127,62 DM durchgeführt und den Antrag auf Zugewinnausgleich abgewiesen, letzteres mit der Begründung, aufgrund der Einbeziehung der Lebensversicherung in das Anfangsvermögen der Antragstellern habe sie einen Zugewinn schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners, also unter fiktiver Zugrundelegung eines Hauswertes von 550.000,00 DM, nicht erwirtschaftet.

Gegen dieses Urteil, das dem Antragsgegner am 22. März 1993 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 29. März 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er beruft sich auf ein Endvermögen der Antragstellerin

in Höhe von

419.115,72 DM,

darin enthalten sei der Hauswert mit

550.000,00 DM

abzüglich der Belastungen mit

171.479,54 DM.

Hinzu komme noch der Rückkaufswert einer Lebensversicherung von 5.000,00 DM oder 20.000,00 DM. Von dem Endvermögen sei das Anfangsvermögen in Höhe von

307.393,05 DM

in Abzug zu bringen.

Darin enthalten sei der Wert der Erbschaft abzüglich Erbschaftssteuern mit

285.210,80 DM,

ferner die Versicherungsbeiträge, die der verstorbene Sohn der Antragstellerin bis zu seinem Tode unstreitig auf die Lebensversicherung eingezahlt hat, und zwar in Höhe von

113,72 DM

sowie

556,68 DM.

Das sodann ermittelte Anfangsvermögen in Höhe von

285.881,20 DM

sei inflationsbedingt auf

307.393,05 DM

hochzurechnen.

Erneut beruft er sich darauf, die Lebensversicherungssumme selbst sei nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

Ferner wendet sich der Antragsgegner gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Begründung, die Durchführung sei grob unbillig, da die Antragstellerin als vermögende Frau über eine ausreichende Altersversorgung verfüge, während er auf seine Anwartschaften im Rentenfall angewiesen sei.

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 16. März 1993 abzuändern und teilweise klageerweiternd die Antragstellerin zu verurteilen, an ihn 55.861,00 ...

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