Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 8 O 107/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.05.2016, Aktenzeichen: 8 O 116/15, teilweise abgeändert und bei Aufrechterhaltung der Verurteilung im Übrigen die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit in der Anlage A genannten Abnehmern in der Zeit vom 27.10.2008 bis zum 30.11.2011 getätigt hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens und soweit es aufrechterhalten ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertretervertrag, wobei Gegenstand des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Teilurteils und des Berufungsverfahrens nur Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs sind.

Gemäß schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien vom 04.06./27.10.2008 (Anlage K1) übernahm der Kläger einen Kundenstamm (Anlage A zur Klageschrift) für das Sortiment der Beklagten und wurde als Handelsvertreter tätig.

Die Beklagte rechnete die Provisionen monatlich ab.

Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 26.05.2014 (Anlage K2) zum 31.12.2014.

Mit der als Stufenklage erhobenen Klage, die am 08.10.2015 beim Landgericht eingegangen und der Beklagten am 23.10.2015 zugestellt worden ist, verlangt der Kläger die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 27.10.2008 bis zum 31.12.2014.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage nur gewehrt, soweit der Kläger eine Verurteilung für den Zeitraum vom 27.10.2008 bis 31.12.2011 verfolgt hat, und insoweit die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der Antragstellung und des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage in erster Stufe stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch entstanden und nicht erloschen sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Eine hierfür nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Kenntnis liege für die Geschäfte, die im zugewiesenen Bezirk abgeschlossen worden seien, nicht zwingend vor.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Begründung, der Anspruch sei betreffend den angefochtenen Teil, d.h. bis zum 31.12.2011, verjährt.

Das Landgericht stelle zu Unrecht auf die Kenntnis von der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der Abrechnungen ab.

Die Beklagte beantragt,

das am 12.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage A genannten Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden-Württemberg in der Zeit vom 27.10.2008 bis zum 31.12.2011 getätigt hat.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, der Anspruch sei betreffend den gesamten geltend gemachten Zeitraum nicht verjährt.

B. Die Berufung ist zulässig und hat zum großen Teil auch in der Sache Erfolg.

I. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer der Beklagten in Höhe von wenigstens 600,00 EUR ist erreicht.

1. Bei Bemessung der Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 22.1.2014 - XII ZB 278/13, NJW-RR 2014, 834), dies gilt auch für denjenigen, der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13 -, Rn. 10, juris).

Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen Aufwand und nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt. Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist dabei maximal mit dem gemäß § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz zu bewerten (BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13 -, Rn. 10, juris), zurzeit 21,00 EUR.

2. Die zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung des Leiters der EDV-Abteilu...

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