Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 8 O 116/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.05.2016, Aktenzeichen: 8 O 116/15, teilweise abgeändert und bei Aufrechterhaltung der Verurteilung im Übrigen die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden-Württemberg in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.11.2011 getätigt hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens und soweit es aufrechterhalten ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertretervertrag, wobei Gegenstand des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Teilurteils und des Berufungsverfahrens nur Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs sind.

Gemäß schriftlich zwischen den Parteien geschlossenem Handelsvertretervertrag vom 16.08./20.08.1995 (Anlage K1) war der Kläger mit Wirkung ab dem 01.09.1995 für das Sortiment der Beklagten als Gebietsvertreter tätig.

Dem Kläger war als Gebiet Baden-Württemberg zugeordnet. Nach Anlage 1 zum Vertrag erhält der Kläger je nach Produkt Provisionen in Höhe von 3-10%.

In dem Vertrag heißt es auszugsweise:

"§7

...

Der Anspruch entsteht endgültig, wenn und soweit der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat.

...

§10

Die Firma hat über die Provision monatlich, und zwar spätestens bis zum Ende des der unbedingten Entstehung des Provisionsanspruches folgenden Kalendermonats abzurechnen.

...

Die Provision ist mit der Abrechnung fällig.

...

§ 16

Ansprüche des Handelsvertreters aus diesem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen ist."

Während der Vertragslaufzeit rechnete die Beklagte entsprechend § 10 monatlich über die Provision ab.

Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 26.05.2014 (Anlage K2) zum 31.12.2014. *1

Mit der als Stufenklage erhobenen Klage, die am 30.10.2015 beim Landgericht eingegangen und der Beklagten am 11.11.2015 zugestellt worden ist, verlangt der Kläger die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.08.2015.

Er hat insbesondere die Ansicht vertreten, der Buchauszugsanspruchs sei nicht verjährt. Ohne Buchauszug könne der Kläger nicht beurteilen, ob die Abrechnungen der Beklagten vollständig sind. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte Geschäfte getätigt hat, von denen ihm gänzlich die Kenntnis fehle.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage nur gewehrt, soweit der Kläger eine Verurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 29.10.2014 verfolgt hat, und insoweit die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der Antragstellung und des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat der Klage in erster Stufe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch entstanden und nicht erloschen sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist, da die vertragliche Regelung in § 16 gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Eine hierfür nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Kenntnis liege für die Geschäfte, die im zugewiesenen Bezirk abgeschlossen worden seien, nicht zwingend vor.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung betreffend die Geschäfte, die bis zum 31.12.2011 getätigt wurden, mit der Begründung, der Anspruch sei insoweit verjährt.

Das Landgericht stelle zu Unrecht auf die Kenntnis von der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der Abrechnungen ab.

Die Beklagte beantragt,

das am 12.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden-Württemberg in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 getätigt hat.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

B. Die Berufung ist zulässig und hat zum großen Teil auch in der Sache Erfolg.

I. Die Berufung ist form- und fristge...

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