Leitsatz (amtlich)

Die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" in einem Reklameprospekt stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 8 O 313/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.02.2009; Aktenzeichen VIII ZR 32/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.4.2007 verkündete Urteil des LG Dortmund - 8 O 313/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer Verbraucherorganisationen. Die Beklagte bietet Kommunikationsdienstleistungen an. Zu diesem Zweck vertreibt sie einen Katalog, in dem sie über ihre Produkte, deren Preise und nähere Konditionen informiert. Der Kläger hat sich gegen eine Textpassage auf S. 39 des Kataloges September 2005 gewendet, in der es in der Schlusszeile der Fußnotenanmerkungen u.a. heißt:

"... Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."

Dieser Hinweis ist fast auf jeder Doppelseite des Kataloges vorhanden.

Der Kläger hat die Beklagte fruchtlos aufgefordert, betreffend die Verwendung dieser Textteile eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zur Stützung seiner Auffassung, bei der zitierten Passage handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat er folgenden unstreitigen Sachverhalt vorgetragen.

Der Verbraucher V war auf die Leistungen der Beklagten durch deren Katalog aufmerksam geworden und schloss mit dieser einen Vertrag über einen mit "..." bezeichneten Tarif, bei dem im Katalog ein Inklusivvolumen von 100 Megabyte ausgewiesen war. Vor Abschluss des Vertrages wurde dem Kunden V auf Nachfrage bestätigt, dass die Angabe des Inklusivvolumens zutreffe. Erst im Rahmen der Vertragsabwicklung erfuhr er, dass der Vertrag tatsächlich nur mit einem Inklusivvolumen von 30 Megabyte praktiziert wurde. Auf eine entsprechende Rüge hin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 19.5.2005 mit:

"Wir bedauern unseren Irrtum, weisen jedoch in der Fußnote darauf hin, dass Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind."

Der Kläger hat auf dieser Grundlage die Auffassung vertreten, bei den in der Katalogfußnote enthaltenen Anmerkungen "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Verwendung die Verbraucher unangemessen benachteilige. Der Inhalt des Katalogs sei geeignet, bei Abschluss eines Vertrages zum Leistungsinhalt zu werden. Mit der Klausel relativiere die Beklagte die Katalogangaben mit der Folge, dass der Kunde hinsichtlich berechtigter Vertragsansprüche ausgeschlossen würde. Die Klausel verstoße gegen §§ 308 Nr. 4, 309 Nr. 8, 307 BGB.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsleistungen, wie auf S. 39 des Kataloges "September 2005" geschehen und wie aus der als Anlage beigefügten Kopie ersichtlich, zu verwenden und sich auf die Bedingung bei der Abwicklung von Verträgen, die auf der Grundlage des Kataloges geschlossen wurden, zu berufen:

1. "Änderungen und Irrtümer vorbehalten"

2. "Abbildung ähnlich".

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die verwendeten Textpassagen seien rechtmäßig, es handele sich auch schon nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Das LG hat die Klage durch das am 13.4.2007 verkündete und dem Klägervertreter am 23.5.2007 zugestellte Urteil mit der Begründung abgewiesen, bei den gerügten Passagen handele es sich bereits nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die fraglichen Textteile riefen beim Empfänger bereits vom objektiven Wortlaut nicht den Eindruck hervor, dass damit der Inhalt eines Rechtsverhältnisses gestaltet werden solle. Der Katalog enthalte lediglich eine invitatio ad offerendum. Der Kunde könne nicht davon ausgehen, dass ein Leistungsangebot der Beklagten noch in der abgedruckten Form bestehe bzw. zutreffend wiedergegeben sei. Die Formulierungen stünden zudem im Zusammenhang mit lediglich allgemeinen Angaben, nicht mit inhaltlichen Angaben. Der Beurteilung stehe auch nicht die Neufassung des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen, da die Textpassagen gerade angäben, was vom Kunden nicht sicher erwartet werden dürfe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit bei Gericht am 12.6.2007 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt ...

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