Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 22.08.1985; Aktenzeichen 3 O 148/85)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. August 1985 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Ferienzivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.449,63 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 19. März 1985 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 62.500,– DM, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM abzuwenden, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden können, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 10.237,39 DM.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 49.569,74 DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist seit 1978 selbständiger Architekt. Ab 1981 war er für die … GmbH in … tätig, deren Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Zeuge … war. Im Spätsommer 1981 begann der Zeuge … mit dem Ausbau des Dachgeschosses seines Privathauses in …, das zu diesem Zeitpunkt bei einem Verkehrswert von rund 320.000,– DM mit drei Grundpfandrechten in Höhe von 230.000,– DM belastet war. Um den Ausbau des Dachgeschosses finanzieren zu können, beantragte der Zeuge … bei der Klägerin die Bewilligung eines Darlehns in Höhe von 60.000,– DM. Die Klägerin machte ihm am 25. August 1981 ein entsprechendes Angebot, welches von den Eheleuten … am 26. August 1981 angenommen wurde. Als Nachweis für die Höhe der voraussichtlichen Dachausbaukosten legten die Eheleute … der Klägerin ein Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 1981 vor, in dem der Beklagte die Ausbaukosten auf 44.156,45 DM + Nebenkosten errechnet hatte. Außerdem hatte er im Auftrag des Zeugen … eine Zeichnung über den Dachgeschoßausbau seines Wohnhauses in … angefertigt. Mit Schreiben vom 20. November 1981 bestätigte der Beklagte dem Zeugen …, daß der Ausbau des Dachgeschosses soweit fortgeschritten sei, daß nach Beendigung der laufenden Malerarbeiten die Wohnungen bezugsfertig seien. Diese Erklärung, die der Beklagte erstellte, ohne das Objekt je besichtigt zu haben, ist inhaltlich unrichtig. Der Ausbau war von dem Zeugen … noch nicht durchgeführt worden. Dieser legte die Erklägrung bei der Klägerin vor. Diese überwies telegrafisch am 2. Dezember 1981 von dem über 60.000,– DM beantragten Kredit 90 % unter Berücksichigung eines zusätzlichen Disagio in Höhe von 6.000,– DM insgesamt 46.960,– DM. Als Sicherheit erhielt die Klägerin eine viertrangige Grundschuld über 60.000,– DM. Da die Eheleute … ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkamen, betrieben die Klägerin und die Volksbank …, die andere Hauptgläubigerin der Eheleute … die Zwangsversteigerung. In dem Verfahren 5 K 26/83 AG Warstein erhielt die Volksbank … als Meistbietende am 05. Dezember 1983 den Zuschlag für 245.000,– DM. Die Klägerin fiel aus.

In dem Verfahren 10 Js 568/83 StA Arnsberg wurde der Zeuge … wegen Betruges verurteilt. Der Beklagte wurde in zweiter Instanz freigesprochen.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei bei Auszalung des Darlehns von einem durch den Dachausbau erhöhten Verkehrswert des Hauses des Herrn … ausgegangen. Sie wäre deshalb im Zwangsversteigerungsverfahren ohne die falsche Erklärung des Beklagten nicht ausgefallen. Der Beklagte sei der bauleitende Architekt der Eheleute … gewesen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Erklärung über den Baufortschritt habe sie das Geld ausgezahlt. Sie hat ihren Schaden wie folgt beziffert:

1.

Darlehnsinanspruchnahme

54.000,00

DM

2.

rückständige Grundschuldzinsen per Kündigung vom 31.01.1983

1.987,80

DM

3.

Vorfälligkeitsentschädigung

1.300,00

DM

4.

Kosten früherer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber Restbetrag für Gebäudeversicherung

2.019,63

DM

Summe

59.807,43

DM.

Der Beklagte hat behauptet, mit dem Zeugen … habe kein Architektenvertrag bestanden. Er habe aus Gefälligkeit gehandelt. Zudem habe ihm der Zeuge … ausdrücklich erklärt, bis auf die Malerarbeiten sei der Dachausbau fertig. Von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Zeugen … habe er nichts gewußt.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt, der Beklagte hafte nach § 826 BGB. Er habe die Auskunft vom 20. November 1981 als Architekt des Zeugen … leichtfertig ins Blaue hinein erteilt. Aufgrund dieser falschen Erklärung habe die Klägerin ihre Vermögensdisposition getroffen. Das habe der Beklagte gewußt und einen auf diese Weise möglicherweise eintretenden S...

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