Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 03.03.2011; Aktenzeichen 18 O 5/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das 03.03.2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld anlässlich eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich am 22.10.1986 in I an der Einmündung der Straße J in die B XX ereignete.

Die Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt als Fachleiterin an einem Studienseminar für Lehrerausbildung und -fortbildung (Besoldungsstelle einer Konrektorin) tätig war und daneben an einer Grundschule unterrichtete, befuhr am Unfalltag gegen 13.50 Uhr die Straße J und beabsichtigte im Kreuzungsbereich nach links auf die B XX abzubiegen. Wegen einer die B XX überquerenden Person musste sie anhalten. Der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge C, der ebenfalls von der Straße J nach links auf die B XX abbiegen wollte, erkannte dies zu spät und fuhr auf das vor ihm befindliche Fahrzeug der Klägerin auf.

Nach Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme fuhr die Klägerin mit ihrem PKW zum St. T Hospital in I, wo sie untersucht und – nachdem sich röntgenologisch kein Hinweis auf eine Knochen- oder Gelenkverletzung ergeben hatte – wieder nach Hause entlassen wurde.

Weitere Vorstellungen im St. T Hospital und dortige ambulante Behandlungen fanden anschließend bis zum 02.12.1986 statt; wegen der näheren Einzelheiten wird auf den von Dr. A gefertigten Unfallbericht vom 21.01.1987 (Bl. 68 ff GA) verwiesen.

Am 04.12.1986 stellte die Klägerin sich in der neurochirurgischen Abteilung des D N, dort Prof. Dr. X, vor, der – ausgehend von den von der Klägerin geschilderten Beschwerden und den erhobenen Befunden, bezüglich deren näherer Einzelheiten auf den Arztbrief vom 11.12.1986 (Bl. 1652 f GA) und den Unfallbericht vom 27.01.1987 (Bl. 71 f + 46 GA) Bezug genommen wird – eine Rehabilitationsmaßnahme in der Kurklinik I bei Herrn Dr. Q in C empfahl.

Dort erfolgte vom 30.12.1986 bis 04.02.1987 eine stationäre Behandlung der Klägerin, im Rahmen derer u.a. krankengymnastische Bewegungsübungen, Injektionsbehandlungen und Hochvolttherapien erfolgten.

Bereits zuvor – im Rahmen der ambulanten Behandlungen – waren der Klägerin diverse Schmerzmittel sowie das Tragen einer Cervikalstütze und Krankengymnastik verordnet worden. Die Klägerin suchte darüber hinaus diverse Male den Heilpraktiker/Chiropraktiker und Osteopathen M auf.

Eine weitere stationäre Behandlung der Klägerin fand sodann vom 04.02.1988 – 26.02.1988 in der Klinik für manuelle Therapie in I statt.

Seit dem Unfalltag befindet sich die Klägerin, die über umfängliche gesundheitliche Beschwerden wie etwa totale körperliche Schwäche, insbesondere Kopfhalteschwäche, extreme Geräusch- und Lichtempfindlichkeit, starke Schmerzen beim Bewegen des Kopfes, Bewusstseinsstörungen, Gangunsicherheiten etc. klagt, in ständiger ambulanter medizinischer Behandlung bei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen; insoweit wird auf die von der Klägerin während des Verfahrens zur Akte gereichten ärztlichen Stellungnahmen, Untersuchungsberichte sowie Privatgutachten Bezug genommen.

Die Beklagte, die die 100 %-ige Einstandspflicht ihres Versicherungsnehmers für das Unfallgeschehen anerkannte, regulierte vorprozessual den unfallbedingten Sachschaden am PKW der Klägerin (entsprechend dem von dieser eingeholten Privatgutachten I / Bl. 75 ff GA) i.H.v. 3.574,40 DM.

Darüber hinaus zahlte die Beklagte an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 EUR sowie den Ausgleich weiterer Sachschäden i.H.v. 438.583,99 EUR. Sie war zum 31.08.1991 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und stritt in zwei verwaltungsgerichtlichen Verfahren (1 K 3997/90 und 1 K 3995/90 VG Gelsenkirchen) langjähriger Dauer mit dem Land NRW um die Erstattung diverser Heilbehandlungskosten sowie um die Zahlung eines Unfallausgleiches nach § 35 BeamtVG, wobei sie in beiden Verfahren nach einer in der Berufungsinstanz erfolgten Einholung interdisziplinärer medizinischer Sachverständigengutachten (Prof. Dr. M / orthopädisches Universitätsklinik im Evang. Krankenhaus Essen-Werden, Prof. Dr. K / Hals-, Nasen-, Ohrenklinik und Poliklinik des Universitätsklinikums Essen und Dr. L1 / neurologische Universitätsklinik und Poliklinik Essen u.a.) schlussendlich in allen Instanzen unterlegen war.

Wegen der genauen Zusammensetzung des vorliegend streitgegenständlichen Schadensersatzbetrages wird auf die in der ...

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