Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen 8 O 30/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund vom 30.8.2012 - 8 O 30/11 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

I.1. Die Beklagten zu 2 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 30.600 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.5.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 8.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. W Fonds KG, nominal: 30.000 EUR, zustehen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziff. 1 in Verzug befinden.

3. Die Beklagten zu 2 bis 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die B AG außergerichtliche Kosten i.H.v. 1.801,66 EUR zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 1/5 und die Beklagten zu 2 bis 5 zu 4/5 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten zu 2 bis 5 und der Klägerin übersteigt 20.000 EUR.

 

Gründe

A. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Für die Bezeichnung der Anlagen wird auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 227/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.

Die Klägerin beteiligte sich mit am 29.9.2008 angenommener Beitrittserkärung vom 24.9.2008 mit einem Betrag von 30.000 EUR zzgl. eines Agios i.H.v. 600 EUR als Treugeber-Kommanditistin an der E GmbH & Co. W Fonds KG (im Folgenden: W VII; Anlage K I), nachdem sie den von der Beklagten zu 4 herausgegebenen Prospekt erhalten hatte. Der Prospekt datiert vom 25.6.2008 und wurde am 4.7.2008 veröffentlicht (Anlage KS 1).

Die Klägerin rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn oder gem. § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. hafteten und macht zudem eine deliktsrechtliche Verantwortung einzelner Beklagter geltend.

Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:

Die C mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Die Gesellschaft befindet sich im Insolvenzeröffnungsverfahren. Ihr wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld) vom 14.2.2014 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gem. § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:

"Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschafterlicher Rechte. Die Treugeber sind u.a. berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben." (S. 96 des Prospekts).

Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4, der Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, die zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der Beklagten zu 5 (vgl. S. 73 f. des Prospekts).

Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B5 sowie der B4 mit Sitz in M, die wiederum mit 95 % Mehrheitsgesellschafterin der B5 ist.

Die Beklagte zu 4 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 73 des Prospekts).

Die Beklagte zu 5 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 74 des Prospekts).

Der Beklagte zu 6 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Bei dem W VII. Fon...

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