Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 18.02.1988; Aktenzeichen 6 O 222/86)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Februar 1988 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.449,66 DM (i.B.: achtzehntausendvierhundertneunundvierzig 66/100 Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen seit dem 3. September 1986 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin war von der Gemeinde … beauftragt worden, die Heizungsanlage des Freibads auf Erdgasbetrieb umzustellen. Sie installierte eine neue Kesselanlage, der Kessel wurde mit einem Erdgasbrenner der Firma … ausgerüstet. Die Beklagte ist die Bezirksvertretung des Brennerherstellers, der Firma …. Die Klägerin beauftragte sie mit der Inbetriebnahme, wobei die Parteien darüber streiten, ob diese den Brenner oder die Anlage selbst umfaßte.

Während der Inbetriebnahme durch den Zeugen … der Beklagten am 07.04.1986 erfolgte eine Explosion, bei der die Kesseltür nach außen gedrückt wurde.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangt in der Höhe unstreitige Aufwendungen zur Schadensbeseitigung ersetzt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Explosion habe die Beklagte zu vertreten. Sie hat behauptet, die Beklagte habe es zugelassen, daß das Gas falsch eingeströmt sei und sich mit der Luft in einer Weise verbunden habe, daß ein zündfähiges Gemisch entstanden sei. Als weitere von der Beklagten zu vertretende Ursache komme in Betracht, daß die Magnetventile zu früh geöffnet gewesen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.449,66 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 03.09.1986 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Mitarbeiter, der Zeuge … habe die Anlage ordnungsgemäß in Betrieb genommen. Die Verpuffung könne ihr nicht angelastet werden.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen … und … die Klage abgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagten bei der Inbetriebnahme der Anlage eine Pflichtverletzung zur Last falle.

Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin unter Beibehaltung ihres Klagebegehrens vor:

  1. Der Beklagten sei in zweifacher Weise der Vorwurf der Pflichtverletzung zu machen.

    Zum einen gehe aus der Aussage … hervor, daß die Magnetventile zu früh geöffnet gewesen seien, nämlich bereits bevor der Zündfunke eingesetzt habe. Deshalb habe sich ein explosives Gas-/Luftgemisch mit der Folge der Explosion gebildet.

    Zum anderen gehe aus der Aussage … hervor, daß ihre, der Klägerin, Monteure – die als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen seien – die Entlüftung auf eine Art und Weise vorgenommen hätten, die dem Zeugen … Bedenken bereitet hätten. Möglicherweise resultierten seine Bedenken daher, daß das Gas aus den entlüfteten Leitungen nicht in die Außenluft, sondern in den Kellerraum geleitet wurde.

  2. Jedenfalls sei es Sache der Beklagten, bei deren Arbeiten die Klägerin geschädigt worden sei, darzutun und zu beweisen, daß ihr eine objektive Pflichtverletzung nicht zur Last falle. Dabei sei darauf hinzuweisen, daß die Beklagte für die Inbetriebnahme der Anlage, nicht nur des Brenners verantwortlich gewesen sei.
  3. Darüber hinaus müsse sich die Beklagte das Verhalten des Zeugen … zurechnen lassen, der durch Öffnung des Brenners den Nachweis der Schadensursache vereitelt habe.

Die Beklagte beruft sich auf das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt vor, sie sei lediglich beauftragt gewesen, den Gasbrenner in Betrieb zu nehmen. Die Vornahme der Entlüftung sei Sache der Klägerin gewesen. Die Öffnung der Magnetventile wie die Zündung des Brenners seien werksseitig vorprogrammiert worden. Der Zeuge … habe hierauf keinen Einfluß nehmen können. Da nach alledem die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Schadensursache im Verantwortungs- und Gefahrenbereich der Beklagten gelegen habe, sei sie nicht schadensersatzpflichtig. Eine Beweislastvereitelung falle ihr nicht zur Last, da das Aufklappen des Brenners die Voreinstellung nicht berührt habe.

Der Senat hat zu dem auf Bl. 138 d.A. aufgeführten Beweisfragen das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 28.09.1988 eingeholt, auf das verwiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht in der – unstreitigen – Höhe von 18.449,66 DM gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zu.

1.

Als Anspruchsgrundlage geht § 635 BGB dem – subsidiären – Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung hier nicht vor. Der Schaden ist vor Abnahme eingetreten; zu einer Abnahme ist es der Explosion wegen gerade nicht gekommen.

Nach herrschender Meinung (Palandt-Thomas, BGB, 47. Aufl., § 635 Anm. 2 d; Werner-Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl., Rdn. 1163; BGH NJW 1969, 838) sind während der Ausführung des Werks vor Abnahme entstandene Schäden nach den Regeln der positive...

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