Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen 12 O 549/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.12.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die den Streithelfern des Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin tragen diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

I

Die Klägerin, ein Unternehmen, das sich mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen auch auf Basis von Leasingverträgen befaßt, hatte im Rahmen eines Mietvertrages ab dem 01.04.1993 ihrem Kunden P. A. einen Pkw zur Verfügung gestellt, über welchen dieser mit dem Beklagten u.a. einen Vollkaskoversicherungsvertrag abschloß. Eine entsprechende Verpflichtung sah der Mietvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung Bl. 45 d.A. verwiesen wird, vor. Nach den dazugehörigen Vertragsbedingungen (Bl. 46 d.A.) war der Mieter außerdem verpflichtet, zugunsten der Klägerin beim Versicherer einen Sicherungsschein zu beantragen. Das ist jedoch nicht geschehen.

Im Oktober 1995 meldete der Versicherungsnehmer A. dem Beklagten einen Versicherungsfall und gab an, der Pkw sei ihm am 19.10.1995 in G./Polen gestohlen worden. Nach Prüfung des Sachverhalts fand sich der Beklagte zu einer Regulierung des Schadens nicht bereit. Mit Schreiben vom 20.08.1996 bot er seinem Versicherungsnehmer lediglich die vergleichsweise Zahlung eines Betrages von 19.000,00 DM an, wobei er gleichzeitig darauf hinwies, daß diese Zahlung wegen der ihm bekannten Abtretung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin nur an diese erfolgen könne. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens, das der Beklagte an die früheren außergerichtlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers, die Streithelfer der Klägerin, gesandt hat, wird auf die Ablichtung Bl. 8 d.A. verwiesen.

Das Vergleichsangebot wurde nicht angenommen. Mit Schreiben vom 26.03.1998 hat der Versicherungsnehmer A. über seine Prozeßbevollmächtigten, die Streithelfer des Beklagten, Zahlungsklage vor dem Landgericht Essen eingereicht. In diesem Verfahren (12 O 205/98) kündigte er den Antrag an, den Beklagten zu verurteilen, an die Vermieterin des Fahrzeugs, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, einen Betrag von 28.950,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Am 12.01.1999 fand vor der 12. Kammer des Landgerichts Essen Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem Termin schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:

  1. „Zur Abgeltung der Klageforderung zahlt der Beklagte an den Kläger 19.000,00 DM.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.”

In der Folgezeit stellte der Beklagte den Prozeßbevollmächtigten des dortigen Klägers, den Streithelfern des Beklagten, den Vergleichsbetrag von 19.000,00 DM zur Verfügung. Diesen leiteten sie an die Streithelfer der Klägerin weiter, die den Versicherungsnehmer außergerichtlich vertreten hatten. Diese wiederum kehrten den Betrag an ihren Mandanten aus, der das Geld für sich verbrauchte.

Die Klägerin verlangt nunmehr von dem Beklagten die Zahlung des Entschädigungsbetrages von 19.000,00 DM.

Sie ist der Ansicht, ihr stehe als materiell Berechtigter der Anspruch auf Entschädigung zu. Dieser sei an sie abgetreten gewesen, was der Beklagte gewußt habe. Die Zahlung an den Versicherungsnehmer habe keine Erfüllungswirkung gehabt. Dieser habe auch über den Anspruch nicht mehr wirksam verfügen können. Zumindest bestehe ein besonderes Treueverhältnis zwischen den Parteien, durch dessen Verletzung sich der Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht habe. Ihm sei nämlich bekannt gewesen, daß der Anspruch auf die Entschädigung letztendlich der Klägerin zugestanden habe. Dem habe er dadurch Rechnung tragen müssen, daß er für einen ordnungsgemäßen Vergleichswortlaut habe sorgen müssen. Abgesehen davon sei der Vergleich ohnehin so auszulegen, daß die Zahlung nicht an den damaligen Kläger, sondern an sie als die wahre Berechtigte habe erfolgen müssen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Klageabweisung anstrebt. Die gerichtlich tätigen Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers in dem vorbezeichneten Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen, denen der Streit verkündet worden war, haben sich dem Beklagten als Streithelfer angeschlossen. Die Klägerin und ihre Streithelfer, die außergerichtlich tätig gewesenen Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers in dem bezeichneten Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen, verteidigen das Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II

Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf – erneute – Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 19.000,00 DM.

1.

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus dem...

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