Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 24.02.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2008; Aktenzeichen VI ZR 17/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 24.2.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I.1. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des LG (Bl. 346 bis 352 GA), § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat den Kläger (Bl. 251, 251 R GA) und den Beklagten zu 2) (Bl. 251 R GA) persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N (Bl. 252 bis 253 GA), F (Bl. 253 R bis 254 R GA) und W (Bl. 254 R bis 256 GA). Es hat zudem Auskünfte über Unfallverhütungsvorschriften bei der Tiefbauberufsgenossenschaft eingeholt (Bl. 325 f., 328 bis 331 GA).

Das LG hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) vollständig abgewiesen. Es hat der Klage gegen die Beklagte zu 3) wegen der Besuchs- und Fahrtkosten unter Abweisung im Übrigen i.H.v. 4.423,29 EUR nebst Zinsen seit dem 5.6.2001 stattgegeben; die Klage wegen des Verdienstausfallschadens für die Zeit von November 1999 bis 31.10.2000 hat es im Hinblick auf die Beklagte zu 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen der weiteren materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 28.9.1999 hat es die Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) festgestellt; wegen des Schmerzensgeldanspruchs hat es die Klage gegen die Beklagte zu 3) insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt:

a) Die Beklagte zu 3) hafte dem Kläger dem Grunde nach uneingeschränkt für seinen materiellen Schaden gem. § 1 Abs. 1 HPflG. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Haftung der Beklagten zu 3) sei nicht wegen §§ 104 Abs. 1, 106 Abs. 3, 3. Var. SGB VII ausgeschlossen. Es fehle an der für die Bejahung einer gemeinsamen Betriebsstätte erforderlichen Gefahrengemeinschaft mit wechselseitiger Gefährdung, wie es der BGH in NJW 2004, 947 verlange. Zwar hätten die Beklagten zu 3) und 1) Sicherungspflichten ggü. dem Kläger gehabt, dieser aber nicht gegenüber den Beklagten. Es habe keine Gefahrengemeinschaft in dem Sinne bestanden, dass auch der Kläger den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) und 3) hätte Schaden zufügen können. Die Möglichkeit einer Gefährdung des Bahnbetriebs oder des Zeugen N durch den Kläger mit seinem Arbeitsgerät sei mehr als fern liegend. Zugunsten der Beklagten zu 3) griffen auch nicht die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ein.

Hauptverantwortlicher für den Unfall sei der Zeuge N, der es unterlassen habe, vor der Freigabe von Arbeiten auf dem Gleis für eine Sperrung des Zugverkehrs zu sorgen. Eine Inanspruchnahme des Zeugen N sei mangels Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3, 3. Var. SGB VII nicht ausgeschlossen.

Die Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) erfasse die Fahrt- und Besuchskosten der nächsten Angehörigen des Klägers, von deren medizinischer Notwendigkeit angesichts der schweren Verletzungen des Klägers auszugehen sei. Pro Kilometer seien aber nur 0,40 DM zu ersetzen. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Ersatz der Betreuungskosten für seine minderjährigen Kinder, wobei das Gericht den angemessenen Stundensatz auf 15 DM schätze. Es bestehe aber kein Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes während des Klinikaufenthalts und der Rehamaßnahme. Somit belaufe sich der materielle Schaden des Klägers (ohne Verdienstausfall) auf 8.651,20 DM (= 4.423,29 EUR).

Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Verdienstausfalls sei der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, so dass nur ein Grundurteil ergehen könne.

Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 3) keinen Schmerzensgeldanspruch.

Das HPflG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung habe keinen Ersatz von immateriellen Schäden vorgesehen. Die Beklagte zu 3) hafte auch nicht wegen schuldhafter Verletzung von Sorgfalts- oder Organisationspflichten.

Die Beklagte zu 3) habe sich auf eine sachgerechte Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch die Beklagte zu 1) und den Zeugen N verlassen können, weil für den Fall der Arbeiten am oder auf dem Gleis vorher eine Sperrung der Bahnstrecke verabredet worden sei. Es bestehe auch kein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 831, 847 BGB a.F. Zwar seien der Beklagte zu 2) und der Zeuge W Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 3) gewesen. Der Behauptung der Beklagten zu 3), sie habe den Zeugen W und den Beklagten zu 2) sorgfältig ausgesucht und überwacht, habe nicht nachgegangen werden müssen. Denn die Beklagte zu 3) sei durch den Nachweis rechtmäßigen Verhaltens ihrer...

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