Leitsatz (amtlich)

Zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug bei nachträglicher Änderung der verbindlichen Bestellung.

Zum einem durch AGB geregelten Schadensersatzanspruch bei Nichtabnahme eines Kraftfahrzeugs.

Zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Untergang/Beschädigung der Kaufsache.

 

Normenkette

BGB §§ 323, 826, 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 04.11.2014; Aktenzeichen 2 O 281/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.179,25 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.04.2014.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Honorarforderung ihrer Prozessbevollmächtigten - der Rechtsanwälte Dr. I pp. aus T - in Höhe von 546,50 EUR freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %. Etwaige durch Anrufung des unzuständigen LG I entstandene Mehrkosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen der Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils geltend.

Die Klägerin handelt gewerblich mit Wohnmobilen. Sie unterhielt im September 2013 einen Messe-Stand auf dem Caravan-Salon in E. Der dortige Stand wurde am 01.09.2013 von Herrn L aufgesucht, dem damaligen Ehemann der Beklagten.

Herr L unterzeichnete bei dieser Gelegenheit ein Formular über die verbindliche Bestellung eines neuen Wohnmobils des französischen Herstellers U vom Typ D zum Preis von 40.795,00 EUR.

In dem Bestellformular wurde auf die umseitigen Verkaufsbedingungen verwiesen, die folgende Klauseln enthielten:

I. VertragsabschlusS.

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebundeN. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstands innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführT.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Ebenfalls am 01.09.2013 wurde ein Ankaufschein betreffend das bislang von Herrn L genutzte Wohnmobil vom Typ G ausgefüllt. In dem entsprechenden Formular wurde vereinbart, dass dieses Wohnmobil für 12.000,00 EUR an die Klägerin verkauft wird. Die Zahlung des Kaufpreises sollte durch Anrechnung auf den Kaufpreis für das neue Wohnmobil erfolgen, so dass in dem für das neue Wohnmobil ausgefüllten Bestellschein nur die Zuzahlung von 28.795,00 EUR ausgewiesen wurde.

Hinsichtlich dieser 28.795,00 EUR wurde Herrn L über die Klägerin ein Kreditvertrag bei der D GmbH vermittelt.

Im Nachgang zu der Bestellung setzte der Fahrzeughersteller die Klägerin davon in Kenntnis, dass der bestellte Fahrzeugtyp nur noch mit ESP ausgeliefert werde. Der Geschäftsführer der Klägerin versuchte deshalb, sich mit Herrn L telefonisch in Verbindung zu setzen und einen Aufpreis von 400,00 EUR zu vereinbaren.

Der Geschäftsführer erreichte Herrn L aber nicht und übersandte ihm deshalb ein Schreiben vom 27.09.2013, in dem es hieß:

Sehr geehrter Herr L, wir bestätigen Ihnen - das am 1.9.2013 auf der Messe in E bestellte Reisemobil mit einer Änderung: zusätzlich ESP für EUR 400,-- (da alle Chassis nur mit ESP kommen) Habe mehrfach versucht Sie tel. zu erreicheN.

Wir bedanken uns nochmals für den Auftrag.

Das Gesetz will es leider so, deshalb die Bestätigung per EinschreibeN.

Nach Erhalt dieses Schreibens kam es zu einer telefonischen Unterredung zwischen der Klägerin und Herrn L, deren Inhalt streitig ist.

Am 30.09.2013 bestellte die Klägerin bei dem Hersteller das Wohnmobil zum Preis von netto 28.921,44 EUR.

Am 20.10.2013 setzte die Klägerin eine an Herrn L adressierte Fahrzeugrechnung auf, die sich einschließlich der Kosten für das ESP auf 41.195,00 EUR belief.

Die Klägerin vereinbarte mit Herrn L einen Abholungstermin auf den 04.11.2013.

An diesem Tag begab Herr L sich mit seinem alten Wohnmobil von Anröchte aus auf den Weg zur Klägerin nach O. Herr L kam aber nicht bei der Klägerin an, weil er auf der Fahrt einen Unfall erlitt, an dessen Folgen er am 09.11.2013 verstarb. Sein bisheriges Wohnmobil erlitt einen Totalschaden.

Die Beklagte ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Sie erfuhr erst im Krankenhaus von der Beste...

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