Leitsatz (amtlich)

1. Die Pflichten des verladepflichtigen Absenders in Bezug auf die Einhaltung der sich aus " 22 Abs. 1 StVO ergebenden Höhenmaße des beladenen Fahrzeugs können im Rahmen des § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB sowie über §§ 412 Abs. 1 S. 1, 425 Abs. 2 HGB bedeutsam werden.

2. Hat der Absender bei der Verladung die technischen Möglichkeiten zum Einfahren eines Baggerarms ausgenutzt bzw. lässt sich das Gegenteil nicht feststellen, kann im Einzelfall die Haftung für eine Beschädigung des Gutes allein den Frachtführer treffen.

 

Normenkette

HGB §§ 425, 427, 412; StVO § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 16.05.2014; Aktenzeichen 2 O 350/12)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 16.05.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 54.710,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %. Die Klägerin trägt auch die 37 % der in erster Instanz entstandenen und 11 % der in zweiter Instanz entstandenen Kosten der Streithelferin; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Raupenbaggers während eines innerdeutschen Transports.

Zwischen der Klägerin und Frau W, N-Weg, ... W, (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) bestand jedenfalls im Jahre 2011 ein Maschinenversicherungsvertrag für fahrbare Maschinen, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Februar 2011 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte, den Raupenbagger Hyundai des Typs 250LC-7A (Fahrgestellnr. N 704...) von einer Baustelle in N1 zu einer Baustelle in M zu überführen. Der Transport sollte mittels eines Tiefladers durchgeführt werden. Die Beklagte beauftragte ihrerseits mit dem Transport die Streithelferin als Subunternehmerin.

In den frühen Morgenstunden des 17.02.2011 fuhr der Mitarbeiter der Streithelferin H mit einem Tieflader-Sattelzug an die Baustelle in N1, um den Bagger abzuholen. Der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin G fuhr den Bagger auf den Tieflader, wobei die genauen Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Die Höhe des Gespanns wurde nicht überprüft. Nach dem Verlassen der Baustelle befuhr der Sattelzug die X-Straße und passierte die dortige Eisenbahnüberführung. Ob es dabei zur Kollision mit der Brücke kam, ist zwischen den Parteien streitig. H hielt, nachdem er die Brücke passiert hatte, mit dem Sattelzug an. Im Bereich der Brücke fand die Polizei später Bruchstücke, die sie dem Bagger zuordnete. Die Entladung des Baggers an der Baustelle in M erfolgte ohne Probleme; eine Schadensanzeige erfolgte dort nicht. Am 23.2.2011 erstattete der Ehemann der Versicherungsnehmerin bei der Polizei in N1 Strafanzeige.

In der Folge holte die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigen U über die Schäden an dem Bagger ein, das dieser am 01.03.2011 erstattete und auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 07.03.2011 forderte die Versicherungsnehmerin die Beklagte auf, für die Beschädigung des Baggers Schadensersatz in Höhe von 91.570,50 EUR bis zum 21.03.2011 zu leisten. Mit Schreiben vom 21.03.2011 bat die Beklagte um Fristverlängerung, überreichte mit Schreiben vom 28.03.2011 die Korrespondenz mit der Streithelferin und bat um Mitteilung, wie die Versicherungsnehmerin vorzugehen gedenke. Mit Schreiben vom 24.06.2011 bat die Beklagte um nähere Erläuterung der geltend gemachten Entschädigungssumme in Höhe von 95.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 10.11.2011 wies die Beklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurück. Mit "Abtretungsvertrag" vom 5./17.08.2012 (Anlage K3 zur Klageschrift) trat die Versicherungsnehmerin alle ihr eventuell zustehenden Ersatzansprüche bis zu einer Höhe von 86.710,23 EUR an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr gemäß §...

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