Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 02.03.2020; Aktenzeichen 44 O 52/19 KfH)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.2020, 44 O 52/19 KfH, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. des Streithelfers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.136,22 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht als Transportversicherer aus abgetretenem und hilfsweise aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin geltend. Die Firma L. GmbH (Im Folgenden: Versicherungsnehmerin) beauftragte die Beklagte mit Fixkostenspeditionsauftrag (Anlage K 2) drei elektronische Schaltschränke am 08.01.2019 zu übernehmen und an die Empfängerin in Deutschland zu liefern. Am 07.01.2019 kam es zu einer Beschädigung des auf einer Palette stehenden Schaltschranks, als der Streithelfer, der von der Beklagten als Frachtfrüher beauftragt war, den ersten Schaltschrank dieser Sendung auf die Hebebühne seines Lkws verladen wollte. Mit Schreiben vom 30.01.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Regulierung des Schadens auf (Anlage K 6).

Das Landgericht wies die Klage ab. Zwar sei die Klägerin durch die konkludente Abtretung der Ansprüche der Versicherungsnehmerin aktivlegitimiert und die Regulierung des geltend gemachten Sachschadens (Anlage K 9) sei gegenüber der Versicherungsnehmerin erfolgt. Der Klägerin stünde aber gegen die Beklagte kein Anspruch nach § 425 Abs. 1 HGB, § 398 BGB zu. Die Beschädigung des Schaltschranks sei auf das Verladen der Absenderin zurückzuführen, welche gemäß § 412 Abs. 1 S. 1 HGB das Transportgut beförderungssicher zu laden gehabt habe. Eine hiervon konkludent oder durch eine entsprechende Übung abweichende Vereinbarung, so dass die Beklagte zur Verladung verpflichtet gewesen sei, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Vielmehr habe die Versicherungsnehmerin verladen müssen und sie habe tatsächlich auch die Oberaufsicht über die Verladung innegehabt. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen P. in den Vernehmungen vom 13.01.2020 und 24.02.2020 habe er selbst bei der Verladung mitgewirkt, indem er den Hubwagen gesucht habe, um die weiteren zwei Paletten aufzuladen. Der Zeuge P. habe zudem gesehen, dass sich der Streithelfer die erste Palette zur Verladung genommen habe, ohne hiergegen einzuschreiten oder ihm seine Mithilfe zu untersagen. Dass der Zeuge P. mit der Hilfe durch den Streithelfer einverstanden gewesen sei, ergebe sich aus seiner Äußerung gegenüber dem Streithelfer, man helfe ihm gerne, wenn er das möchte. Die Hoheit über die Verladung habe beim Zeugen P. als Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin gelegen, der durch wörtliche Anweisungen jederzeit die Verladung durch den Streithelfer hätte unterbinden können, wenn er diesen aufgefordert hätte, den Schaltschrank stehen zu lassen. Eine von § 412 Abs. 1 S.1 HGB abweichende Vereinbarung hätte der Streithelfer als beauftragter Fahrer sowieso nicht treffen können. Der Zeuge M. habe ausgeführt, dass ihm eine abweichende Vereinbarung mit der Beklagten nicht bekannt sei, er die Ware im Erdgeschoss bereitstelle und zum Lkw fahre, wo sie vom Fahrer übernommen werde. Auch aus den Aussagen der Zeugen Mo. und B. ergebe sich nichts, was auf eine Verladepflicht der Beklagten hindeute. Der Zeuge R. habe als Streithelfer ausgeführt, dass die Versicherungsnehmerin ihm mitgeteilt habe, welche Paletten er zu verladen habe, und wo sich diese befinden würden. Besondere Absprachen, Vereinbarungen oder Handhabungen habe es mit der Versicherungsnehmerin nicht gegeben, es sei dort so gelaufen wie in 99 % aller Fälle. Nach dieser Aussage habe damit die Versicherungsnehmerin im Regelfall bzw. in 99 % der Fälle die Verladepflicht getragen, somit mangels anderer Vereinbarung auch vorliegend, so dass der Streithelfer bei der Verladung als Erfüllungsgehilfe für die Versicherungsnehmerin tätig geworden sei. Von einer eigenverantwortlichen Verladung durch den Streithelfer sei auch nicht durch die Art des von der Beklagten beziehungsweise dem Streithelfer gestellten Fahrzeugs auszugehen, auch wenn die Hebebühne möglicherweise allein der Fahrer bedienen könne und dürfe. Denn aus dem Speditionsauftrag könne nicht entnommen werden, dass die Beklagte zur Stellung eines Lkws mit Hebebühne verpflichtet gewesen sei. Es fehle bereits an einer Beschädigung des Gutes in der Obhut der Beklagten zwischen der Übernahme und Ablieferung des Gutes gemäß § 425 HGB, da sich der Schaltschrank noch nicht auf dem Lk...

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