Leitsatz (amtlich)

1. Verspricht der VS Ersatz der "notwendigen Reparaturkosten", begründet dies nicht notwendig die Verpflichtung, die - besonders hohen - Kosten einer herstellerseitigen Reparatur zu tragen.

2. Zu den notwendigen Reparaturkosten gehört auch die Umsatzsteuer, wenn die Bedingungen keine dem § 249 Abs. 2 BGB vergleichbare Regelung enthalten.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen 2 O 315/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 3.3.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.098,06 EUR zu zahlen, ferner Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag vom 1.8.2002 bis zum 30.12.2004, aus einem Betrag von 10.000 EUR ab 31.12.2004i.H.v. 9 % und aus einem Betrag von 98,06 EUR ab 31.12.2004i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz, ferner Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.724,81 EUR für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 29.4.2004.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger zu 52 % und der Beklagten zu 48 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Bootskaskoversicherung geltend.

Der Kläger ist Eigentümer einer Motoryacht S.A., Reg.-Nr. 56134-A, für die er bei der Beklagten eine Kaskoversicherung genommen hat.

Vereinbart sind u.a. die NAUTIMA VB-Kasko'99

NAUTIMA Bedingungen 1999 für Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen

NAUTIMA BB-Maschinen'99

NAUTIMA Besondere Bedingungen 1999 für die Versicherung der Maschinenanlage und maschineller Einrichtungen in der Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen

Ende Juni/Anfang Juli 2002 kam es auf Mallorca zu einem Motorschaden an einem der drei Motoren der Yacht.

Die Beklagte beauftragte auf des Klägers Schadensmeldung hin den in Mallorca ansässigen Dipl.-Ing. K., der das Boot aus dem Wasser holen und den Motor ausbauen und teilweise demontieren ließ. Diese Arbeiten wurden von der Firma SNI in S durchgeführt, die dem Kläger die Arbeiten wie folgt in Rechnung stellte:

Rechnung vom 8.8.2002 762,49 EUR

Rechnung vom 8.8.2002 1.162,90 EUR

Etwa zeitgleich ließ der Kläger den Schaden durch die Firma SNI beheben, die u.a. einen neuen Motorblock einbaute. Die Firma SNI berechnete für die Reparatur 16.966,01 EUR.

Da die Beklagte zunächst gestützt auf die Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen K ihre Eintrittspflicht verneint hatte, führte der Kläger ein Beweissicherungsverfahren (LG Dortmund - 2 OH 4/02) durch; der in diesem Verfahren tätige Sachverständige L stellte den zur Wiederherstellung des Motors erforderlichen Reparaturkostenaufwand mit brutto 17.214,99 EUR fest. Nach Durchführung des Beweissicherungsverfahrens ist die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.

Die Beklagte erstattete aufgrund des Gutachtens L nach Kürzung einzelner Positionen einen Betrag von 7.724,81 EUR. Die Erstattung anfallender Mehrwertsteuer machte sie von dem Nachweis der Durchführung der Reparatur abhängig.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von weiteren 22.396,96 EUR in Anspruch genommen und seiner Berechnung fiktive Kosten für den Einbau eines Austauschmotors durch den Bootshersteller, die Firma Sunseeker, zugrundegelegt.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne lediglich die von dem Sachverständigen L ausgewiesenen Reparaturkosten unter Abzug von 50 % gem. § 4 Ziff. 4 BB-Maschinen verlangen.

Das LG hat nach Anhörung des Sachverständigen L unter Abweisung der Klage im Übrigen 21.190,44 EUR nebst Zinsen zuerkannt. Auf den Inhalt des am 3.3.2005 verkündeten Urteils wird - auch wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz - Bezug genommen.

Die Beklagte greift dieses Urteil mit ihrer Berufung an und verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Sie rügt, dass das LG seiner Berechnung die fiktiven Kosten für den Einbau eines Austauschmotors durch den Bootshersteller zugrundegelegt und Mehrwertsteuer zugesprochen hat. Sie verweist auf ihre in erster Instanz dargelegte Entschädigungsberechnung, die sie für zutreffend hält.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Hilfsweise, für den Fall, dass seiner Schadensberechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten durch den Hersteller nicht gefolgt wird, füllt er seine Klageforderung mit den in erster Instanz seiner Ansicht nach zu Unrecht abgewiesenen Positionen auf.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 2 OH 4/02 LG Dortmund sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat den Sachverständigen L ergänzend befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf den Inhalt des Bericht...

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