Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

OLG Karlsruhe (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen 12 U 197/05)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.567,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2005 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Versicherungsleistungen aus einer Maschinenversicherung.

Der Kläger hat unterhält seit 16.07.2002 bei der Beklagten eine Maschinenversicherung für seine Motoryacht …, durch die die beiden dort installierten …-Motoren versichert sind (Vgl. die als Anlage A 1 vorgelegte Kopie des Versicherungsscheins; Anlagenband).

Es war für jeden der beiden Motoren des Schiffs eine Versicherungssumme von EUR 20.000,– vereinbart.

Grundlage waren die im Versicherungsschein in Bezug genommenen Bedingungen/Klauseln der Beklagten für die Maschinenversicherung (Anlage A 13). Außerdem sollten die Yacht Kaskobedingungen der Beklagten gelten (Anlage A 12). Diesbezüglich heißt es im Versicherungsschein: „Die Yacht Kasko Bedingungen gelten soweit anwendbar” und „Grundlage sind die Yacht-Kasko-Bedingungen Stand 2002”. Durch die Maschinenversicherung waren die Maschinenanlage und die maschinellen Einrichtungen u.a. versichert gegen Schäden, verursacht durch Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel (A 5 der Bedingungen für die Maschinenversicherung).

Unter B 1 und 2 der Klauseln für die Maschinenversicherung heißt es:

  1. Der Versicherer ersetzt bei total zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ihren Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles oder
  2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfelles.

§ 4 der Yacht-Kasko-Bedingungen enthält unter der Überschrift „Versicherungswert/Leistungsumfang” folgende Regelungen:

  1. Die Versicherungssumme gilt als feste Taxe und entspricht im Falle des Totalverlustes der Versicherungsleistung, abzüglich vorhandener und durch Verkauf erzielbarer Restwerte.
  2. Eine Unterversicherung kann vom Versicherer nicht geltend gemacht werden.
  3. Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt vor, wenn die Kosten der Wiederbeschaffung der Yacht die Versicherungssumme übersteigen. Ein wirtschaftlicher Totalverlust liegt auch vor, wenn die Differenz zwischen Restwert und Versicherungssumme geringer ist, als die Reparaturkosten.
  4. Im Falle einer Reparatur werden Abzüge neu für alt nicht vorgenommen. Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Teilen wird der Wiederbeschaffungswert für gleichwertige neue Teile ersetzt.

Der Kläger erlitt am 08.05.2004 mit seiner Motoryacht … einen Schaden, dergestalt, dass einer der Motoren der Yacht stark beschädigt war und darüber hinaus der Z-Antrieb einen Defekt aufwies.

Der von der Beklagten mit der Schadensbegutachtung beauftragte Sachverständige … stellte fest, dass sich der Schaden am Motor als Betriebsschaden durch nicht ausreichende Schmierung am Antriebsmotor darstellt (Vgl. Bl. 3 des Schadensgutachtens, Anlage A 5).

Dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Grunde nach für den aufgetretenen Motorschaden einzutreten, ist zwischen den Parteien außer Streit. Sie streiten lediglich darüber, in welcher Höhe die Beklagte Ersatz für den Motorschaden zu leisten hat. Der Schaden an dem Z-Antrieb ist, wie der Kläger klargestellt hat (Vgl. Bl. 1 seines Schriftsatzes vom 20.04.2005; AS 21) nicht Gegenstand seiner Klage.

Der Sachverständige … hat in seinem Schadensgutachten (Anlage A 5) Kosten für die Instandsetzung des Motors in Höhe von EUR 20.710,– zuzüglich Mehrwertsteuer ermittelt. Er hat den Zeitwert des Motors angegeben mit EUR 6.800,– bis EUR 7.000,– und den Restwert mit unterstellt funktionsfähigem Z-Antrieb auf ca. EUR 1.000,– taxiert.

Der Kläger hat den Motor instand setzen lassen. Er hat hierfür Kosten in Höhe von EUR 4.640,– für den Kauf eines neuen Motorblocks (Vgl. die Rechnung der …, Anlage A 10) und Kosten in Höhe von EUR 12.927,28 für die Reparatur/Einbauarbeiten aufgewendet (Vgl. die Rechnungen der … Anlagen 6 bis 9).

Die Beklagte hat auf Totalschadensbasis unter Zugrundelegung eines Zeitwertes von EUR 7.000,– abgerechnet. Hiervon hat sie den vereinbarten Selbstbehalt von EUR 2.500,– und einen angenommenen Restwert von EUR 1.000– in Abzug gebracht. Die sich ergebende Differenz von EUR 3.500,– hat sie dem Kläger gezahlt. Auf die als Anlage A 4 vorgelegte Abrechnung wird Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, der Berechnung des ihm zustehenden Versicherungsanspruchs seien die von ihm aufgewendete Reparaturkosten zu Grunde zu legen, weil diese die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen würden.

Er meint, die versicherungsvertraglichen Regelungen seien so auszulegen, dass der Versicherer bei total zerstörten Sachen ihren Versicherungswert unmittelbar v...

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