Entscheidungsstichwort (Thema)

AHB, Betriebshaftpflicht V

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem versicherten Risiko Elektroinstallationsbetrieb sind Arbeiten an der Wasserleitung, die über den unmittelbaren Anschluss des Wärmeerzeugers an das Wassernetz hinausgehen, nicht versichert.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen 15 O 535/03)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.7.2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu beizutreibenden Betrages beibringt.

 

Gründe

I. Die Kläger nahmen im Jahre 1996, als sie gemeinsam einen Elektoinstallations- und -einzelhandelsbetrieb führten, bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Auf den Antrag (Bl. 57 d.A.) und den Versicherungsschein, der als versichertes Risiko "Elektroinstallationsbetrieb" benennt (Bl. 7), wird Bezug genommen. In Teil E Abschn. I Nr. 1 der Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 205 ff.), wurde dazu ferner vereinbart:

"Versichert ist im Rahmen der AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb oder Beruf."

Und in Nr. 4 desselben Abschnitts heißt es:

"Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insb. die Haftpflicht

a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, ...."

Der Versicherungsvertrag wurde fortgeführt, auch seit die Kläger ihre gemeinsame Tätigkeit beendeten und seither jeweils einen eigenen Elektroinstallations- und -einzelhandelsbetrieb führen.

Im Jahre 2000 führte der Kläger zu 1) Arbeiten an einem Bauvorhaben des Zeugen L durch. Wie sich auch aus der vom Kläger zu 1) erstellten Rechnung (Bl. 8 ff.) ergibt, umfassten die Arbeiten u.a. die gesamte Heizungs- und Sanitärinstallation (Bl. 8 bis 15), die Installation je eines Heizgerätes für die beiden Häuser des Bauvorhabens (Bl. 16 oben) und die Elektroinstallation (Bl. 16 unten ff.). Die Heizgeräte wurden von dem Hersteller so geliefert, dass sie mittels Schraubverbindungen an das Rohrleitungssystem anzuschließen waren. Dies betrifft u.a. den Anschluss an die von dem Heizgerät abgehende Kaltwasserleitung. Der Kläger zu 1) (oder einer seiner Mitarbeiter) führte diese - mittels Schraubverbindung an das Gerät angeschlossene - Leitung im weiteren so aus, dass ein erstes Teilstück durch eine Pressverbindung mit der weiteren Kaltwasserleitung verbunden wurde. In einem der beiden Häuser wurde diese Pressverbindung im Sommer 2002 undicht, was zunächst unbemerkt blieb, da die weitere Kaltwasserleitung mit Dämm-Material ummantelt war und das austretende Wasser innerhalb der Dämmung nach unten lief. Dem Zeugen L entstand dadurch ein erheblicher Schaden.

Der Kläger zu 1) und seine Mitarbeiter besaßen nicht die nach den Richtlinien der Wasserwirtschaft für Arbeiten an Wasserleitungen erforderliche Zulassung des örtlichen Wasserversorgungsunternehmens. Er ließ deshalb diese Arbeiten von einer Fa. La aus Borken "abnehmen", welche ggü. dem Wasserversorgungsunternehmen und - wie der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst erklärt hat - auch ggü. dem Zeugen L die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Arbeiten übernahm. Dies betraf auch die hier in Rede stehende Pressverbindung.

Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz ab mit der Begründung, dass nur Tätigkeiten des Elektroinstallationsbetriebes versichert seien und es sich vorliegend nicht um eine solche Tätigkeit handele.

Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen auf Grund des Wasserschadens am Objekt S bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag vom 26.6.1996, Versicherungsschein-Nr. ..., zu leisten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage nach Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe weiter, dass Versicherungsschutz nur für den Kläger zu 1) begehrt wird. Sie machen geltend:

Die Beklagte müsse sich daran festhalten, dass ihr Agent, der Zeuge Lu, verbindlich eine Regulierung zugesagt habe. Im Übrigen habe das LG den Wortlaut der Versicherungsbedingungen und des Versicherung...

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