Normenkette

StVG § 17 Abs. 2; BGB §§ 833, 840 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 6 O 57/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.01.2003; Aktenzeichen V ZR 143/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.5.2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.246,04 Euro zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.

Von den zweitinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden

Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschwer der Parteien: Unter 5.000 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am 18.10.2000 außerorts H. ereignete. Dem Pkw VW des Zeugen H. folgend befuhr er mit seinem, Pkw Volvo gegen 6.15 Uhr die G.-Straße in südlicher Richtung. Bei Annäherung an die Unfallstelle bremste der Zeuge H. seinen Pkw zunächst leicht ab. Kurz vor Erreichen der Zufahrt zum östlich der Straße gelegenen Bauernhof (H.-Hof) der Beklagten leitete der Zeuge H. sodann eine Vollbremsung ein, weil zwei zu Erwerbszwecken gehaltene Pferde der Beklagten die Straße aus der Hofzufahrt kommend in westlicher Richtung überquerten. Trotz der Vollbremsung wurde eines der Tiere von der Front des VW noch erfasst, lief jedoch sogleich weiter. Der Volvo des Klägers prallte mit der Front gegen das Heck des Pkw des Zeugen H.

Der Kläger, der weiteren – vollen – materiellen Schadensersatz fordert, nachdem die Beklagte vorprozessual bereits 1/3 seines Schadens ausgeglichen hat, hat behauptet, er sei dem Pkw des Zeugen H. bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h in angemessenem Abstand gefolgt. Er hat den Standpunkt vertreten, mit einer Vollbremsung des Zeugen H. habe er nicht rechnen müssen, zumal die dunklen Pferde der Beklagten, die aus einer Weide ausgebrochen seien, in der Dunkelheit nicht rechtzeitig wahrzunehmen gewesen seien.

Die Beklagte hat ausgeführt, bei den Tieren habe es sich um Ponys gehandelt, die aus ungeklärter Ursache aus dem verschlossenen Stall entwichen seien. Sie hat gemeint, den Kläger treffe überwiegendes Eigenverschulden, weil er unaufmerksam oder mit unzureichendem Sicherheitsabstand gefahren sei. Durch die Berührung zwischen dem Pony, das unverletzt geblieben sei, und dem VW sei dem Kläger der Bremsweg nicht verkürzt worden.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall auf einem Verstoß des Klägers gegen § 4 STVO ruhe und die Beklagte daher nicht in einem die vorprozessuale Zahlung übersteigenden Umfange hafte.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger. Er meint, die Beklagte müsse zumindest 4/5 seines Schadens übernehmen. Mit näheren Ausführungen legt er dar, dass ihn kein Unfallverschulden treffe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.687,54 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 1.2.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen sowie Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Die Bußgeldakte des Kreises R. hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat zum Teil Erfolg.

1. Gemäß § 833 BGB ist die Beklagte dem Kläger zu 60%igem Schadensersatz verpflichtet, so dass die Beklagte von dem Gesamtschaden des Klägers i.H.v. 16.473,31 DM 9.883,99 DM zu tragen hat. Hierauf sind 5.491,11 DM bereits gezahlt. Folglich waren dem Kläger weitere 4.392,88 DM = 2.246,04 Euro zuzuerkennen.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 833 BGB vorliegen. Der Unfall vom 18.10.2000 wurde durch die Pferde, deren Halterin die Beklagte ist, ausgelöst. Es handelte sich um Ponys, die die Beklagte zu Erwerbszwecken einsetzte. Nach ihrem eigenen Vorbringen vermag sich die Beklagte von ihrem vermuteten Verschulden nicht gem. § 833 S. 2 BGB zu entlasten.

Dem Umfange nach ist die Haftung der Beklagten ggü. dem Kläger jedoch auf 60 % beschränkt. Dies ergibt die Abwägung der Schadensverursachungsanteile gem. § 17 Abs. 2 StVG.

Auf Seiten der Beklagten war insoweit die Tiergefahr zu berücksichtigen, die von den beiden Ponys der Beklagten ausgegangen ist. Das lediglich gesetzlich vermutete Verschulden der Beklagten musste außer Betracht bleiben, da bei der Abwägung gem. § 17 StVG nur unstr...

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