Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 04.09.2009; Aktenzeichen 4 O 73/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Sache ist beim BGH: VIII ZR 172/12

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, Schadensersatz statt der Leistung. Er beruft sich im Wesentlichen auf eine (vermeintliche) Beschaffenheitsvereinbarung beim Kauf eines Oldtimers "Daimler Benz 280 SE".

Die Beklagte erwarb den erstmals im Jahr 1969 zugelassenen Oldtimer im Oktober 2004 von der Voreigentümerin. Die Beklagte erhielt ein TÜV-Protokoll vom 6. Oktober 2001 über die Hauptuntersuchung, wonach das Fahrzeug keine Prüfplakette erhalten hatte. Unter anderem heißt es:

"Rahmen/tragende Teile (auch Hilfsrahmen) haben Korrosionsschäden, die Rahmen/tragende Teile erheblich schwächen"(K 1).

Am 12. Oktober 2005 führte der Vater des Geschäftsführers der Beklagten den Wagen dem TÜV T2 zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO a.F. (heute: § 23 StVZO) vor. In dem Abnahmeprotokoll heißt es unter anderem (K 2):

"Ergebnis: Erhebliche Mängel...Wiedervorführung...HU-Plakette nicht zugeteilt... Rahmen/tragende Teile: Korrosion... Rahmen/tragende Teile: unsachgemäße Schweißung... Bitte nach Herstelleranleitung reparieren lassen... Die Plakette konnte nicht zugeteilt werden. Bitte lassen Sie die Mängel umgehend beheben und kommen Sie anschließend zur Nachprüfung."

Am 14. Oktober 2005 wurde das Fahrzeug erneut dem TÜV T2 vorgeführt. Nunmehr erhielt es eine positive Begutachtung nach § 21c StVZO a.F. Dort heißt es unter anderem: "Korrosionsspuren am Unterboden/Rahmen sichtbar, wurde mehrmals geschweißt" (K 18). Gleichzeitig wurde ein Gutachten nach § 21 StVZO gefertigt, welches gemäß § 21c Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 StVZO a.F. die Hauptuntersuchung ersetzt.

Die Beklagte inserierte das Fahrzeug in einem Internetportal. Unter anderem erklärte sie: "Karosserie komplett überarbeitet und neu lackiert" (K 4). Der Kläger gewann Interesse an dem Fahrzeug. In seinem Auftrag nahm sein Sohn telefonisch Kontakt zur Beklagten auf. Der Kläger bekundete mit einem Telefaxschreiben vom 31. Oktober 2005 Interesse an dem Oldtimer (K 5); das Schreiben unterzeichnete der Sohn des Klägers in dessen Auftrag.

Der Kläger beauftragte das Unternehmen "Y GmbH & Co. KG", das Fahrzeug nach dem "Y"-System zu bewerten. Das Gutachten sollte, wie der Kläger in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2005 an das Kfz-Sachverständigen-Büro formulierte, insbesondere die "Überprüfung der Karosserie auf Rostschäden und gespachtelte Teile" umfassen (K 6).

Am 17. November 2005 begutachtete der Kfz-Sachverständige N im Auftrag von "Y" den Wagen auf dem Gelände der Beklagten. In dem Fahrzeugbewertungsgutachten des Zeugen N vom 21. November 2005, welches der Kläger erhielt, nicht aber die Beklagte, heißt es unter anderem, dass dem Gutachter N "der letzte TÜV-Bericht und das Oldtimer-Gutachten des TÜV nach § 21c" vorgelegen hätten. Zur Zustandsbewertung der Karosserie heißt es unter Ziffer 7.1. des Gutachtens unter anderem:

"Augenfällige Spachtelstellen, wie Durchrostungen im Karosserie-Außenbereich und Vorschäden wurden nicht vorgefunden".

Das Gutachten enthält u.a. Ausführungen zur Fahrzeugunterseite. Der Gutachter N hielt fest:

"Anmerkungen zur Fahrzeugunterseite

Die Begutachtung konnte nur nach der äußeren Inaugenscheinnahme erfolgen. Daher verbleibt ein Risiko auf eventuell verdeckte Mängel, die erst nach einer entsprechenden umfangreichen Demontage diverser Bauteile, oder einer Prüfung der Hohlräume mittels Endoskop, erkennbar und genauer beurteilbar sind.

...

7.9.1 Fahrzeugboden/Rahmenbodenanlage

Der Fahrzeugboden ist weitestgehend ohne erkennbare, gravierende Rostschäden. Anrostungen an Blechfalzen sind stellenweise erkennbar. Im Bereich der tragenden Teile (Querträger vorn ersetzt, Verstärkungsböden der vorderen Radhäuser, Schwellerspitzen vorn und hinten, Längsträger im Bereich der Längslenkeraufnahme, sowie beide hintere Endspitzen) sind Schweißarbeiten ausgeführt worden. Qualitativ sind sie als Reparaturschweißungen anzusehen und erreichen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Haltbarkeit von aufwändigem, vollständigem Ersatz korrodierter Rahmenteile. ...Weitere Prüfung, ggf. Auftrag von Wachsmaterial und das Bohren von zusätzlichen Wasserabläufen wird empfohlen.

Die unter Position 7.1 erwähnte Korrosion im hinteren Bereich des linken Innenschwellers, Anschluss zum Bodenblech ist für den Wassereinbruch in den Innenraum verantwortlich. Die Entwässerung des Schiebedac...

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