Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 6 O 69/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das 07.11.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, Az. I-6 O 69/18, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 89.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW ** mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 000 nebst zugehöriger Originaldokumente (Bordbuch, Wartungsnachweis (Scheckheft), Bedienungsanleitung und Datenkarte).

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.800 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.217,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus dem Kauf eines aus Kalifornien, USA importierten Oldtimers der Marke **, Erstzulassung 01.07.1970. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Rücktritt, Delikt und ungerechtfertigter Bereicherung geltend.

Die Klägerin handelt mit Gebrauchtwagen, darunter auch mit Oldtimern. Der Zeuge A war bis zum 24.04.2018 ihr Geschäftsführer. Der Beklagte vertreibt Lastkraftwagen und verkauft privat auch Oldtimer.

Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde 1970 gebaut. In diese Fahrzeuge wurden ausnahmslos Motoren der Serie 107, 108, 109, 111 und 116 verbaut. Wurde nur ein Motorblock verkauft, erhielt dieser keine Motornummer. Im April 2011 wurde das Fahrzeug im Auftrag des damals in C wohnenden, als Zeuge benannten B über die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Am 07.09.2011 erstellte die TÜV Süd Auto Service GmbH in C im Auftrag des Zeugen D für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Gutachten nach § 23 StVZO (Anlage K1, Bl. 17 d.A.), in dem es unter anderem hieß, der Motor sei original. Auf denselben Tag datiert ein ebenfalls von dem Zeugen D in Auftrag gegebenes und von der TÜV Süd Auto Service GmbH erstelltes Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis (Anlage B1, Bl 78 d.A.), in dem es unter Ziff. 22 heißt. "Fahrgestellnr. nicht original". Unter dem 07.10.2011 erstellte der Zeuge E für das Fahrzeug ein G-Wertgutachten (Anlage K2, Bl. 19 d.A.). Neben dem Foto 10 des Gutachtens ist folgender Text eingefügt: "Fahrgestellnummer wurde nach Instandsetzung wieder neu eingeschlagen". In diesem Gutachten wurde dem Fahrzeug die Zustandsnote "1-" verliehen und der Marktwert mit 58.500 EUR angegeben. Dabei wurde der "Zustand 1" wie folgt definiert:

"Makelloser Zustand. Keine Mängel, Beschädigungen oder Gebrauchsspuren an der Technik und an der Optik. Komplett und perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu (oder besser*). Sehr selten.

Ein Fahrzeug, auf das man begeistert zugeht und bei dem man auch bei genauer Prüfung keine Mängel feststellt. Basis für die Bewertung in die Zustandsnote 1 ist der angenommene Zustand bei Erstauslieferung, d.h. der ehemalige Neuwagenzustand des entsprechenden Herstellers."

Die Zulassungsbescheinigung Teil I, auf den Beklagten ausgestellt am 05.03.2012, enthält ebenfalls den Hinweis "Fahrgestellnr. nicht original". Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage B2 (Bl. 79 d.A.) Bezug genommen.

Anfang 2017 trafen sich der Zeuge A und der Beklagte auf der Oldtimer-Messe "Retro Classics" in F. Der Beklagte kündigte an, seine private Oldtimersammlung aufzulösen. Erstmals im März oder April 2017, der konkrete Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig, bot der Beklagte der Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug zum Kauf an. In diesem Zusammenhang legte der Beklagte das Gutachten der TÜV Süd Auto Service GmbH nach § 23 StVZO vom 07.09.2011 sowie die Begutachtung der Firma G vor. Ausdrücklich wies der Beklagte die Klägerin auf den Umstand, dass die Fahrgestellnummer nachgeschlagen war, nicht hin. Er wies aber darauf hin, dass das Fahrzeug nicht mehr über den Erstlack verfügt.

Vom 05. - 09. April 2017 fand in H die Oldtimer-Messe "Techno Classica" statt. Auf dieser Messe trafen sich der Zeuge A und der Beklagte. Während der Messe zeigte der Beklagte dem Zeugen A das streitgegenständliche Fahrzeug.

Der Ort und der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist zwischen den Parteien streitig. Eine Einigung kam über den Verkauf des Fahrzeuges zu einem Preis von 89.500 Euro zustande. Jedenfalls sicherte der Beklagte u.a. zu, die defekte Auspuffanlage auf seine Kosten reparier...

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