Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 25.02.1998; Aktenzeichen 21 O 121/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.1998 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Münter wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinsanspruch auf 4 % ermäßigt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich des Zinsausspruchs Erfolg. In der Hauptsache ist die Berufung unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes verurteilt. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der L GmbH Zahlung eines Betrages in Höhe des dieser entstandenen Sachschadens an sich verlangen.

1.

Das Schreiben der L GmbH vom 29.07.1996 enthält eine ausdrückliche Abtretungserklärung bzgl. aller ihr gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis vom 25.07.1995 zustehenden Schadensersatzansprüche. Die Klägerin nahm diese Abtretung an, denn mit Anwaltsschreiben vom 06.08.1996 machte sie den Schadensersatzanspruch der L GmbH unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung gegenüber der Beklagten geltend.

2.

Der L GmbH stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des an dem Notstromaggregat entstandenen Sachschadens und der Gutachterkosten zu. Dieser Anspruch war unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung des Vertrages zwischen der L GmbH und der Beklagten über die Gestellung des Krans begründet.

a)

Bei diesem Vertrag handelte es sich um einen Werkvertrag nach § 631 BGB, nicht um einen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag. Eine Begrenzung der Haftung der Beklagten nach den für solche Verträge geltenden Regeln kommt nicht in Betracht. Bei solchen Verträgen haftet der Schuldner vertraglich nicht für die Schlechtleistung des „entliehenen” Personals, weil dieses bei der Erbringung seiner Dienste nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (OLG Celle NJW-RR 97, 469; OLG Düsseldorf NJW-RR 95, 160). In Betracht kommt bei solchen Verträgen nur eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung wegen schuldhafter Verletzung der Auswahlpflicht, wobei die Darlegungs- und Beweislast für ein Auswahlverschulden des Verleihers dem Entleiher obliegt (BGH NJW 71, 1129).

Hier ist nach den gegebenen Umständen nicht von einem gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, sondern von einem Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB auszugehen. Das von der Beklagten versprochene Werk bestand im Abladen des Notstromaggregats nebst Zubehör.

(1)

Dafür spricht zunächst der Vertragsinhalt, wie er aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H und V hervorgeht, die für die Vertragsparteien den Vertrag schlossen. Der für die L GmbH tätige Zeuge H bekundete, er habe der Beklagten telefonisch den Auftrag erteilt. Dabei sei nicht extra darüber gesprochen worden, daß der Kranfahrer das Abladen mache. Das sei für ihn, ohne daß dies zum Ausdruck gekommen sei, klar gewesen.

Das stimmt überein mit der Aussage seines Gesprächspartners, des Zeugen V, wonach ein Vertreter der Zedentin einen Autokran zur Abladung eines Stromaggregats bestellte. Auch nach seiner Aussage ist über weitere Einzelheiten, insbesondere darüber, ob und wer eine Hilfsperson zur Verfügung stellt, nicht gesprochen worden.

Danach einigten sich die Vertragsparteien auf eine Abladung mittels Autokran durch die Beklagte. Daß der Kranführer der Beklagten dabei den Kran bedienen sollte, ist unstreitig. Die Beklagte trägt nicht vor, sie habe nur den Kran zur Verfügung stellen sollen, so daß andere ihn bedienen konnten.

(2)

Gegen einen Dienstverschaffungsvertrag spricht, daß vor Ort niemand vorhanden war, dem die Beklagte ihre Dienste hätte verschaffen können.

Vor Ort war entsprechend der Vereinbarung der Parteien nur der Fahrer I der Klägerin. Daß die Beklagte ihm dergestalt ihre Dienste verschaffen sollte, daß I gegenüber W weisungsbefugt sein sollte, ist nicht anzunehmen. Ein Weisungsrecht des Fahrers I gegenüber dem Kranfahrer W kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil W der Fachmann für das Entladen und die Bedienung des Krans war. Wer einen Kran bedient, muß auch wissen, wie die Ladung fachgerecht angeschlagen und angehoben wird (OLG Celle NJW 97, 469, 471). Deshalb oblag auch hier das Anschlagen der Ladung allein der Beklagten. Daß W sich dabei der Mithilfe des I bediente, steht dem nicht entgegen.

Anders als in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall, in dem der Kranführer nach Weisung des Auftraggebers und je nach Notwendigkeit auf der Baustelle über einen längeren Zeitraum Dachlatten auf der Baustelle zu kranen hatte, war hier eine irgendwie geartete, insbesondere länger andauernde Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers nicht gegeben. W sollte vereinbarungsgemäß einmalig abladen. Damit sollte die Tätigkeit der Beklagten beendet sein. Die von vornherein in zeitlicher und umfänglicher Hinsi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge