Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 245/97)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 22. Juli 1997 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 100.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.11.1996 zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 128.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Beiden Parteien wird gestattet, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlich rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat als Feuerversicherer eines Hauses ihren Versicherungsnehmer, den Zeugen … wegen eines Brandschadens entschädigt und nimmt nunmehr Rückgriff gegen die Beklagte.

Die Beklagte bewohnt eine Wohnung in dem versicherten Haus … in …, die sie von dem Versicherungsnehmer und Hauseigentümer … – ihrem Onkel – gemietet hat. Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich ein Getränkemarkt. Zu der Wohnung der Beklagten im ersten Obergeschoß gehört ein Kinderzimmer, das außerhalb der eigentlichen Wohnung liegt und unmittelbar vom Treppenhaus aus zugänglich ist.

Am 25.04.1996 brach ein Brand in diesem Kinderzimmer aus, das an diesem Tag nicht durch eine Tür gesichert war. Die Tür war von der Beklagten in den Keller verbracht worden, weil sie dort abgebeizt und gestrichen werden sollte.

Die Beklagte hatte am Brandtag Besuch von ihrer Freundin … und deren am 15.08.1986 geborene Tochter …. Die Tochter der Beklagten …, geboren am 28.01.1986, verließ am Nachmittag zusammen mit das Haus, um einkaufen zu gehen. Die Beklagte behauptet, daß die Kinder gegen 16.30 Uhr aufgebrochen seien. Sie hatten zuvor zusammen mit dem dreijährigen Sohn der Beklagten im Wohnzimmer ferngesehen. Der Junge blieb im Wohnzimmer. Die Frauen tranken in der Küche Kaffee. Gegen 17.00 Uhr entdeckte die Beklagte den Brand im Kinderzimmer, als sie den Türöffner betätigte, um den Sohn ihrer Freundin, …, in die Wohnung einzulassen. Nach den Feststellungen der Polizei im Ermittlungsverfahren 79 Js 242/96 befand sich der Brandherd auf der Oberseite des unteren Etagenkinderbettes.

Die Beklagte, die ihren Kindern den Gebrauch von Zündmitteln mehrfach verboten hatte, verließ die Wohnung mit ihren Kindern unmittelbar nach dem Brand, gab am Folgetag alle Schlüssel heraus und stellte die Mietzahlung bis zum Wiederbezug ein. Der Vermieter veranlaßte die Renovierung der Räumlichkeiten.

Die Klägerin zahlte Ende Juli 1996, Mitte August und sowie Mitte September jeweils 50.000,00 DM an ihren Versicherungsnehmer.

Am 25.10.1997 stellte sie Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides gegen die Beklagte über einen Teilbetrag von 100.000,00 DM, den dieser am 08.11.1996 zugestellt wurde. Nachdem die Beklagte unter dem 12.11.1996 Widerspruch erhoben hatte, begründete die Klägerin am 07.05.1997 unter Einzahlung der Gerichtsgebühren ihren Anspruch.

Mit Versäumnisurteil vom 22.7.1997 hat das Landgericht Dortmund die Beklagte antragsgemäß verurteilt, 100.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 08.11.1996 an die Klägerin zu zahlen. Gegen das ihm am 05.08.1997 zugestellte Versäumnisurteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit am 14.08.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten wurde nicht in das Verfahren einbezogen und verweigert nunmehr jedwede Zahlung unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG. Die Beklagte ihrerseits erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat behauptet, der Brand sei entweder von der Tochter der Beklagten oder von … verursacht worden. Selbst wenn ein Dritter den Brand verursacht haben sollte, sei dies ihrer Ansicht nach der Beklagten zuzurechnen, die unstreitig die Kinderzimmertür in den Keller verbracht halte.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22.07.1997 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Brand sei nicht durch die Kinder gelegt worden. Allenfalls Kunden des im Erdgeschoß gelegenen Getränkemarktes kämen als Täter in Betracht. Außerdem hat die Beklagte sich auf die Verjährung berufen.

Durch Urteil vom 18.11.1997 – 12 O 245/97 – hat das Landgericht Dortmund der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz des ihrem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens aus p.V.V. i.V.m. § 67 VVG zu. Insoweit komme es nicht darauf an, ob das Feuer durch die Kinder oder durch einen Dritten gelegt worden sei. Die Beklagte habe nach § 278 BGB für das Verhalten von Angehörigen und Besuchern einzustehen, weshalb sie sich sowohl das Verhalten ihrer eigenen Tochter als auch das der … zurechnen lassen müsse. Die beiden 9 bzw. 10 Jahre alten Kinder seien ihrerseits in der Lage ...

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