Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 8 O 484/93)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 9. August 1994, ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht Regreßansprüche aus einem Versicherungsfall gegen den Beklagten geltend.

Durch Versicherungsvertrag mit der Eigentümerin versicherte die Klägerin das Hausgrundstück … in … gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden. Die Eigentümerin schloß mit dem Beklagten einen Mietvertrag über eine im Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung ab. Diese Wohnung wurde von der Lebensgefährtin des Beklagten, Frau …, mitbewohnt. Dies war der Eigentümerin bekannt. In den Mittagsstunden des 15. November 1990 brannte die Wohnung des Beklagten weitgehend ab. Bis kurz vor Ausbruch des Brandes hatte sich Frau … zusammen mit einer Freundin in der Wohnung aufgehalten. Als Ausgangspunkt des Feuers wurde eine Brandstelle im Wohnzimmer der Wohnung des Beklagten festgestellt. Die Brandursache konnte auch im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht zweifelsfrei geklärt werden.

In erster Instanz ist unstreitig gewesen, daß die Klägerin auf den der Eigentümerin entstandenen Schaden in Höhe von 18.870,92 DM einen Betrag von 15.000,00 DM gezahlt hat, den sie mit der vorliegenden Klage gegen den Beklagten geltend macht. Der Beklagte ist wegen Säumnis im Termin vom 9. Dezember 1993 durch Versäumnisurteil des Landgerichts zur Zahlung von 15.000,00 DM nebst 7,3 % Zinsen seit dem 22.05.1991 bis zum 31.12.1991, nebst weiterer 7,5 % Zinsen seit dem 01.01.1992 bis zum 31.12.1992 sowie nebst weiterer 7,7 % Zinsen seit dem 01.03.1993 verurteilt worden. Gegen das am 7. Januar 1994 zugestellte Versäumnisurteil hat er am 21. Januar 1994 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat behauptet, Ursache des Brandes sei eine heruntergefallene oder nicht ordnungsgemäß entsorgte brennende Zigarette gewesen. Sie hat gemeint, daß ihr ein Regreßanspruch gegen den Beklagten gem. § 67 VVG zustehe, da der Beklagte sich das Verhalten der Frau … bzw. deren Freundin zurechnen lassen müsse und er im übrigen die Beweislast dafür trage, daß er die Brandursache nicht zu vertreten habe.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 9. Dezember 1993 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, daß das Verhalten der Frau … oder einer dritten Person nicht von ihm zu vertreten sei. Er hat die von der Klägerin behauptete Brandursache sowie die Höhe des aufgetretenen Gesamtschadens mit Nichtwissen bestritten.

Die Akten 27 Js 510/90 StA Dortmund hat das Landgericht zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Das Landgericht hat gemeint, der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch habe in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangener Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung i.V.m. § 278 BGB und § 548 BGB zu. Der Regreßanspruch der Klägerin scheitere nicht an dem fehlenden Nachweis der Ursächlichkeit und des Verschuldens des Beklagten. Zwar treffe gem. § 282 BGB den Beklagten grundsätzlich nur die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist. Diese Vorschrift sei dahingehend zu verstehen, daß zunächst der Gläubiger beweisen müsse, daß dem Schuldner eine objektive Pflichtverletzung zur Last fällt. Im vorliegenden Fall gelte aber deswegen etwas anderes, weil es sich um einen Mietvertrag handele und der Mieter gem. § 548 BGB für Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache nur dann nicht hafte, wenn diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführt worden seien. Diese Vorschrift sei dahingehend auszulegen, daß der Vermieter die Beweislast für die Mangelfreiheit der Mietsache bei Übergabe trage, der Mieter aber die Beweislast dafür, daß eingetretene Veränderungen oder Verschlechterungen nur auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen oder von ihm nicht zu vertreten seien.

Für den Fall eines Schadens bedeute dies, daß der Vermieter zunächst beweisen müsse, daß die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflußnahme des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden sei, während der Mieter sich im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen anschließend umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten habe. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall führe zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten die volle Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit und fehlendes Verschulden obliege. Den Nachweis habe der Beklagte nicht geführt. Eine vorsätzliche Brandstiftung durch Dritte sei ausgeschlossen. Ferner sei ausgeschlossen, daß Ausgangspunkt des Feuers eine Brandstelle außerhalb der Wohnung des Beklagten gewesen sei. Schließlich spreche auch der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ausbruch des Brandes und dem Verlassen der Wohnung durch Frau … ...

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