Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 13.06.2003; Aktenzeichen 8 O 293/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.02.2005; Aktenzeichen III ZR 268/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 13. Juni 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise so abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 877,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 84 % und der Beklagte 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zugunsten der Klägerin wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

(gemäß § 540 ZPO)

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 5.500,00 € des nach ihrer Auffassung für die Betreibung einer titulierten Forderung auf Grund eines zwischenzeitlich gekündigten Inkassoauftrages vom 17.10.2000 geschuldeten Entgelts, wobei ein Teilbetrag von 5.118,60 € auf die für ihre Tätigkeit geschuldete Vergütung und ein weiterer Betrag über 381,40 € auf verauslagte Kosten entfallen soll.

Der Einzelrichter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen hat die Klage abgewiesen. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 01.07.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 30.07.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2003 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Auflistung der von ihr für den Beklagten nach ihrer Behauptung erbrachten Tätigkeiten.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Hagen vom 13.06.2003 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.500,00 € nebst 13,5 % Zinsen seit dem 28.05.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 877,40 € aus §§ 675, 628, 612, 670 BGB in Verbindung mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nach der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltenen Regelung kann sie bei einer Kündigung des Inkassoauftrages die bis dahin angefallenen Kosten in voller Höhe verlangen.

Die auf dem Vertragsformular durch den Beklagten mit seiner Unterschrift bestätigte Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.

Es kann für die Frage der Erstattung der bei der Klägerin angefallenen Kosten dahinstehen, ob der Teil der AGB-Klausel, wonach die Klägerin zusätzlich zu ihren Kosten die gesamte Bearbeitungsgebühr von 30 % der beizutreibenden Forderung verlangen kann, wegen Verstosses gegen § 10 Nr. 7 a AGBG oder § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam ist, denn der die Kostenerstattung umfassende Teil der AGB-Regelung wird von einer etwaigen Unwirksamkeit des anderen Klauselteils nicht erfasst, weil er eine aus sich heraus verständliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmung enthält. (Vgl. hierzu Palandt/Heinrichs Vormerkung zu § 8 AGBG Rdnr. 11).

Unter Kosten versteht der Senat nicht nur die der Klägerin entstandenen Auslagen, sondern auch die ihr für die im Zusammenhang mit der Beitreibung der Forderung für den Einsatz von Mitarbeitern und für ihre Büroorganisation entstandenen Aufwendungen.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht bereits durch die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Abtretung von 30 % der titulierten Forderung erfüllt. Die Abtretung ist nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien durch die Beendigung des Inkassoauftrages auflösend bedingt. Zumindest besteht ein Anspruch des Beklagten auf Rückabtretung. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der AGB-Klausel, die - solange der Inkassoauftrag durchgeführt wird - eine Verrechnung auf die beigetriebenen Beträge und für den Fall der Kündigung des Vertrages einen Erstattungsanspruch, d.h. einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber vorsieht. Daraus ist der Wille der Vertragsparteien abzuleiten, dass die Klägerin gegenüber dem Schuldner nur während der Laufzeit des Inkassovertrages tätig wird und sich überdies nur während der Laufzeit aus den beigetriebenen Forderungen befriedigen sollte. Anderenfalls hätte die Klägerin nach der vertraglichen Regelung bei deren Wirksamkeit im Falle der Kündigung des Vertrages eine doppelte Befriedigungsmöglichkeit, nämlich eine...

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