Leitsatz (amtlich)

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann zwischen Eigentümern von Grundstücken auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB bestehen, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Frischwasserrohrleitungssystem verfügen.

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen I-4 O 116/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.07.2018; Aktenzeichen V ZR 308/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.11.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Nachbarn und streiten über die Verpflichtung des Klägers, die Grundstücke der Beklagten mit Wasser zu versorgen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T-ufer ... in N, bestehend aus den beiden Flurstücken 210 und 314. Südlich daran grenzen die mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücke der Beklagten (Flurstücke 312, 313) an. Die Beklagte zu 1. war Eigentümerin des oberhalb des Grundstücks des Klägers befindlichen Grundstücks "JT ...b" (Flurstück 312), das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2016 an die Stiefmutter des Klägers, F.I., veräußerte, die seit dem 27.01.2017 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Die Beklagten zu 2. und 3. sind Eigentümer des Grundstücks "JT ...a" (Flurstück 313). Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird auf untenstehenden Kartenauszug aus C.NRW verwiesen.

((Abbildung))

Alle streitgegenständlichen Grundstücke bildeten früher ein einheitliches Grundstück, das im Eigentum des Großvaters des Klägers, I.I., stand. Dieser errichtete dort ca. 1950 zunächst das jetzige Haus des Klägers, 1968 dann die streitgegenständlichen Häuser der Beklagten in seinem damaligen hinteren Grundstücksteil an der Straße "JT". Dort waren keine Frisch- und Abwasserleitungen vorhanden, weshalb sich der Großvater des Klägers entschloss, die beiden neuen Häuser selbst zu erschließen. Für die Wasserversorgung verlegte er von seinem Haus eine neue Wasserleitung, welche unterhalb seiner Terrasse begann und an dem "Haus JT ...b" endete; von dort wurde das Frischwasser dann an das Grundstück "JT ...a" weitergeleitet (vgl. Skizze K1, Bl. 10 d.A.). Gegenüber dem Wasserversorger - der M GmbH - trat der Großvater des Klägers als alleiniger Abnehmer auf. Zur differenzierten Erfassung des Wasserverbrauchs baute Großvater des Klägers in den neuen Häusern ungeeichte Wasserzähler ein. Die Entwässerung erfolgt ebenfalls über das Grundstück des Klägers.

Die Doppelhäuser wurden zunächst vermietet. Das Haus unter der Adresse "JT ...b" ging nach der Neuparzellierung im Jahre 1989 in das Eigentum des Vaters des Klägers, E.I., über, wurde 2007 an die Beklagte zu 1. veräußert und 2016, wie dargestellt, an Frau FI. Das Haus unter der Adresse "JT ...a" erwarben die Beklagten zu 2. und 3. im Jahre 1989.

Sowohl in dem Kaufertrag des Vaters des Klägers als auch in den notariellen Kaufverträgen der Beklagten war zur Wasserversorgung folgendes geregelt:

"Sollten hinsichtlich der Wasserversorgung mit Gebrauchswasser - M Wasser - in Zukunft Änderungen in der Wasserversorgung eintreten, so verpflichtet sich der Käufer/die Käuferin, sämtliche Kosten, die hierdurch entstehen, zu übernehmen.

Der Verkäufer weist den Käufer/die Käuferin darauf hin, dass die Wasserversorgung bisher über das Grundstück des Verkäufers, Flur 7, Flurstück 210, erfolgt und über die Zwischenzähler einzeln abgerechnet wird. Sollte der Wasserversorgungsträger für die Zukunft einen gesonderten Anschluss für das verkaufte Grundstück verlangen, so trägt die hierdurch entstandenen Kosten und Gebühren der Käufer/die Käuferin."

Eine dingliche Absicherung der Versorgung über das Grundstück des Klägers erfolgte nicht.

Zur besseren Kontrolle des Wasserverbrauchs der Doppelhäuser ließ der Großvater des Klägers im Januar 2008 im Keller seines Hauses eine weitere ungeeichte Wasseruhr installieren, die Kosten hierfür trugen die Beklagten je zur Hälfte.

Die Beklagten zu 2. und 3. zahlten seit jeher für den Wasserverbrauch einen Vorschuss von jährlich 400,00 EUR an den Großvater des Klägers; die Beklagte zu 1. einen Vorschuss von 200,00 EUR sowie weitere 200,00 EUR zur Abdeckung der Vorjahresdifferenz. Der Großvater des Klägers rechnete jährlich gegenüber den Beklagten ab, wobei neben dem individuellen Wasserverbrauch 1/3 der Grundkosten für jede Partei angerechnet wurden.

Als es im Jahre 2010 zu einem Schaden im Bereich des Abwasserrohres kam, übernahmen die Beklagten die Kosten für die Reparatur. Ob die Beklagten darüber hinaus im Jahre 2012 jeweils 1...

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