Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsbeginn für vertragliche Verwendungsersatzansprüche des Mieters nach fristloser Kündigung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Verjährung der Ansprüche iSd BGB § 558 Abs 1 des Mieters oder Pächters beginnt mit der Beendigung des Miet-/Pachtverhältnisses auch nach fristloser Kündigung des Vertrages.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes) 2. Die Regelung des BGB § 558 gilt nicht lediglich für die unmittelbar aus dem gesetz herzuleitenden, sondern auch für vertragliche Verwendungsersatzansprüche.

 

Normenkette

BGB § 558 Abs. 1-2, § 581 Abs. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541968

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