Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsbeginn für vertragliche Verwendungsersatzansprüche des Mieters nach fristloser Kündigung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Verjährung der Ansprüche iSd BGB § 558 Abs 1 des Mieters oder Pächters beginnt mit der Beendigung des Miet-/Pachtverhältnisses auch nach fristloser Kündigung des Vertrages.
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes) 2. Die Regelung des BGB § 558 gilt nicht lediglich für die unmittelbar aus dem gesetz herzuleitenden, sondern auch für vertragliche Verwendungsersatzansprüche.
Normenkette
BGB § 558 Abs. 1-2, § 581 Abs. 2
Fundstellen
Dokument-Index HI541968 |
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