Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 1 O 66/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.6.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.245.104,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 2.9.2006 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 20.3.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin 533.616,31 EUR nebst Zin-sen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 2.9.2006 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 21.3.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 20/30, die Beklagte zu 3 3/30 und der Beklagte zu 1 7/30.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen die Klägerin 3/10 und der Beklagte zu 1 selbst 7/10.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 tragen die Klägerin 7/10 und die Beklagte zu 3 selbst 3/10.

Von Kosten der Streithelferin der Beklagten tragen die Klägerin 1/3 und die Streithelferin selbst 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 1.778.721,03 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt Bekleidungsgeschäfte. Sie ließ bis August 2006 Bargeld durch die Fa. T2 GmbH mit Sitz in F2 (im Folgenden: Fa. T2) transportieren. Über deren Vermögen wurde dann ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte zu 3 (T6) und die T7 Versicherer C6 D Syndicate 2003 Zertifikat SX .../..., deren Prozessstandschafter gem. § 110b VAG der Beklagte zu 1 ist (im Folgenden einheitlich: Beklagter zu 1), waren Versicherer der Fa. T2. Die Beklagte zu 2 ist Korrespondentin des Beklagten zu 1 (also der T7 Versicherer C6 D Zertifikat SX .../...).

Die Klägerin begehrt Ersatz für Bargeld im Umfang von 1.778.721,03 EUR, welches sie - wie unstreitig ist - der Fa. T2 in der Zeit vom 21. bis 29.8.2006 übergeben hatte. Hierzu wird auf S. 52 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 3.9.2007 (Bl. 283 f.) mit Anlagen K 5 und K 62 Bezug genommen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Bargeld, welches die Klägerin der Fa. T2 zur "Entsorgung" übergab, war von dieser nach Zählung - und ggf. Bündelung - bei einer Filiale der Bundesbank einzuzahlen. Dabei ist streitig, ob die Fa. T2 ggü. der Klägerin verpflichtet war, auf ein Bundesbank-Konto der Hausbank der Klägerin einzuzahlen, oder ob und dann unter welchen Bedingungen es ihr erlaubt war, auf ein eigenes Konto der Fa. T2 bei der Bundesbank einzuzahlen, um dann - bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang - von dort Beträge an die Hausbank der Klägerin zu überweisen. In den schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Fa. T2 heißt es, dass übergebene Gelder einzuzahlen sind auf das Konto der Hausbank der Klägerin bei der Bundesbank (Anlage 2 zum Transportvertrag, Teil der Anlage K 1 zur Klageschrift).

Organe der Fa. T2 verwendeten seit dem Jahr 2001 einen Teil der - auch für eine Vielzahl anderer Auftraggeber - transportierten Gelder zweckwidrig zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Fa. T2. Sie verschleierten dies, indem sie die dabei jeweils entstehenden Fehlbeträge durch Gelder aus den Abholungen der jeweils nächsten Tage ausglichen. Jedenfalls aus Guthaben auf dem Konto der Fa. T2 bei der Bundesbank wurden Beträge für eigene Zwecke der Fa. T2 verwandt; Überweisungen an die Hausbank der Auftraggeber der Fa. T2 erfolgten erst später aus "neuem Guthaben". Die Geschäftsführer der Fa. T2 wurden später durch Urteile des LG Essen vom 7.3.2007 und 25.4.2007 (21 KLs 2/07) wegen Untreue zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Am 28./29.8.2006 fand auf Anordnung der Beklagten zu 1 bei der Fa. T2 eine Überprüfung durch Sachverständige der Fa. K2 Sachverständigen- und C mbH mit Sitz in C2 (nachfolgend Fa. K2) statt. Mit Beschluss vom 1.9.2006 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, wegen dessen Einzelheiten auf S. 6 des Berichts des Insolvenzverwalters vom 27.11.2006 (Anlage K 100 zum Schriftsatz der Beklagten vom 2.12.2009) verwiesen wird.

In dem zwischen der Fa. T2 und den Beklagten zu 1 und 3 - vermittelt durch die Fa. K3 Versicherungsmakler für X GmbH mit Sitz in N - im Februar 2005 geschlossenen Versicherungsvertrag "Geld- und Werttransportversicherung CLS 100-03" heißt es u.a.:

"2 Gegenstand der Versicherung und versicherte Sachen

2.1 Versichert sind u.a., aber nicht ausschließlich, alle Sachen wie z.B. [...], Bezugs...

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