Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 29.08.2008; Aktenzeichen 19 O 35/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen IV ZR 171/10)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 29.08.2008 verkündete Teil- und Grundurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 27.10.2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufungen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.

Streitwert: bis 4.200.000,00 EUR (Berufung der Klägerinnen bis zu 1.300.000,00 EUR, Berufung des Beklagten zu 1) bis zu 2.900.000,00 EUR EUR).

 

Gründe

I.

Die Klägerinnen schlossen im Februar/März 2006 für sich und ihre jeweiligen Tochterunternehmen einen Transport- und Geldbearbeitungsvertrag mit der Fa. B GmbH mit Sitz in Essen (im Folgenden: Fa. B), die die Geldversorgung und -entsorgung durchführen sollte. Über deren Vermögen wurde sodann ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte zu 2) und die D3 Versicherer D Syndicate #### Zertifikat SX #####/####, deren Prozessstandschafter gemäß § 110 b VAG der Beklagte zu 1) ist (im Folgenden einheitlich: Beklagter zu 1)), waren Versicherer der Fa. B.

Die Klägerin begehrt Ersatz für Fehlbeträge, zu den es nach ihrem Vortrag durch das Verhalten der Fa. B sowohl im Rahmen der Bargeldversorgung als auch der Bargeldentsorgung gekommen sein soll.

Organe der Fa. B verwendeten seit dem Jahr 2001 einen Teil der - auch für eine Vielzahl anderer Auftraggeber - transportierten Gelder zweckwidrig zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Fa. B. Sie verschleierten dies, indem sie die dabei jeweils entstehenden Fehlbeträge durch Gelder aus den Abholungen der jeweils nächsten Tage ausglichen. Jedenfalls aus Guthaben auf dem Konto der Fa. B bei der Bundesbank wurden Beträge für eigene Zwecke der Fa. B verwandt; Überweisungen an die Hausbank der Auftraggeber der Fa. B erfolgten erst später aus "neuem Guthaben". Die Geschäftsführer der Fa. B wurden später durch Urteile des Landgerichts Essen vom 07.03.2007 und 25.04.2007 (21 KLs 2/07) wegen Untreue zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Am 28./29.08.2006 fand auf Anordnung der Fa. D GmbH, der Korrespondentin des Beklagten zu 1), bei der Fa. B eine Überprüfung durch Sachverständige der Fa. C mbH mit Sitz in C3 (nachfolgend Fa. C) statt. Mit Beschluss vom 01.09.2006 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. B eröffnet (Anlage K 7). Mit Beschluss vom 01.10.2006 eröffnete das AG Essen das Insolvenzverfahren (Anlage K 8).

In dem zwischen der Fa. B und den Beklagten zu 1) und 2) - vermittelt durch die Fa. D5 Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienste GmbH mit Sitz in N - im Februar 2005 geschlossenen Versicherungsvertrag "Geld- und Werttransportversicherung Transport-Police Nr. ########" heißt es u.a.:

"2 Gegenstand der Versicherung und versicherte Sachen

2.1 Versichert sind unter anderem, aber nicht ausschließlich, alle Sachen wie z.B. [...], Bezugsrechte, [...], Geld, Geldanweisungen, Geldscheine, […], Hartgeld, […], Münzen […],Rechte, [...], Schecks (insbesondere Euro-, LZB- und Reiseschecks), […],

die dem Versicherungsnehmer übergeben oder von ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt werden;

2.1.2 die Eigentum des Versicherungsnehmers sind und als Poolgelder in den eigenen Räumlichkeiten verwahrt werden.

[...]

3 Umfang der Versicherung Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen gegen

3.1 alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, denen sie ausgesetzt sind und soweit der Versicherungsnehmer dem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich für die versicherten Sachen haftet. Insbesondere besteht Versicherungsschutz für:

3.1.2 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers, seinen ehemaligen Mitarbeitern oder dem Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten [...] verursacht werden;

[...]

4 Ausschlüsse

4.1. Ausgeschlossen sind die Gefahren:

[...]

4.1.4 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;

[...]

5 Beginn und Ende der Versicherung

5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe oder Übernahme der versicherten Sachen an bzw. durch den Versicherungsnehmer und endet, wenn dieselben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden sind. Bei Einwurf von Nachttresorkassetten oder ähnlichen Geldbomben endet der Versicherungsschutz mit der Gutschrift der zum Zwecke der Einzahlung beförderten Gelder auf dem Konto des bestimmungsgemäßen Empfängers wie bei der direkten Verbuchung der Gelder nach erfolgter Bearbeitung durch den Versicherungsnehmer.

[...]

8 Obliegenheiten

[...]

8.11.2 Den Entschädigungsansprüchen der Auftraggeber können Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bis zu ei...

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