Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 06.04.1996; Aktenzeichen 2 O 452/93)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06. April 1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 150.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Sicherheit auch durch Burgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Das Urteil beschwert den Beklagten mit 108.243,36 DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit Werkvertrag vom 18.10./28.10./4.11.1991 mit Metallbau- und Verglasungsarbeiten an dem Bürogebäude … in …. Auf eine entsprechende Aufforderung hatte die Klägerin im Juli Angebote abgegeben. Am 13.8.1991 hatte eine Auftragsverhandlung stattgefunden, über die ein Protokoll erstellt worden war.

Der Vertrag sah unter Nr. 9.3. als Fertigstellungstermin der Einbauarbeiten den 20.2.1992 vor und eine Nachlauffrist für den 3. Bauabschnitt (Eingangsbereich) von einem Monat. Die Klägerin schloß ihre Leistungen nicht mit Ablauf des Monats März 1992 ab. Streitig ist, ob im Oktober 1992 eine Abnahme stattgefunden hat. Die Schlußrechnung der Klägerin datiert vom 26.10.1992. Ende Dezember 1992 war die Mieterin des Beklagten, die Stadt … in die Räumlichkeiten eingezogen.

Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung eines Restwerklohn von 341.291,32 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat in Höhe von 108.243,39 DM (5 % der Rechnungssumme) mit einem Vertragsstrafenanspruch aufgerechnet und im übrigen die Zahlung verweigert, weil das Werk der Klägerin mangelhaft und deshalb nicht abnahmefähig gewesen sei. Nach Beweisaufnahme durch das Landgericht hat die Klägerin die festgestellten Mängel teilweise beseitigt und Abzüge anerkannt. Der Beklagte hat weitere Zahlungen vorgenommen. Die Parteien haben nur noch um die Vertragsstrafe und Zinsen sowie um die Berechtigung der Klage gestritten.

Dementsprechend hat die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 108.243,36 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 22.12.1994 zu zahlen,
  2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Zinsen in Höhe von 48.889,40 DM zu zahlen,
  3. festzustellen, daß der Rechtsstreit im übrigen erledigt ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 108.243,36 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 22.12.1994 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat u.a. die Auffassung vertreten, der Beklagte habe keinen Anspruch auf Vertragsstrafe, weil kein verbindlicher Bauzeitenplan festgestellt werden könne, an den die Vertragsstrafenvereinbarung anknüpfe.

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über die von dem Beklagten geltend gemachte Vertragsstrafe. Der Beklagte ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei wirksam vereinbart worden. Die Vertragsstrafenvereinbarung sei in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Beklagten enthalten. Diese seien Bestandteil der schriftlichen Angebote der Klägerin vom Juli 1991 gewesen, die wiederum Bestandteil des Werkvertrages seien. Die Vertragsbedingungen seien im Original von beiden Parteien unterschrieben worden.

Nach dem Inhalt der Vertragsbedingungen sei die Vertragsstrafe verwirkt. Der Fertigstellungstermin vom 20.3.1992 sei – wie unstreitig ist – nicht eingehalten. Dieser Termin sei verbindlich, wie sich aus Nr. 9.3 des Werkvertrages ergebe. Die vom Landgericht aufgezeigten Widersprüche zu sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bestünden nicht. Die Klägerin sei im übrigen selbst von diesem Fertigstellungstermin ausgegangen. Soweit im Beiblatt zum Verhandlungsprotokoll vom 13.8.1991 als Fertigstellungsfrist der 20.12.1991 geplant gewesen sei, sei dies durch die endgültige Vertragsfassung in Nr. 9.3 dahingehend geändert worden, daß die Fertigstellung bis zum 20.2.1992 mit einer Nachlauffrist von einem Monat zu erfolgen habe. Die vereinbarte Frist sei auch nicht deshalb hinfällig, weil der Fristbeginn vor Vertragsschluß läge. Die Parteien seien selbstverständlich davon ausgegangen, daß die im Werkvertrag genannten Fristen verbindlich seien. Der Beklagte behauptet, es sei ein auf die vereinbarte Fertigstellungsfrist 20.2.1993 mit einmonatiger Nachlauffrist abgestellter Bauzeitenplan („Balkenplan”) erstellt worden, der sich im Besitz der Klägerin befinde. Am 20.10.1992 habe wegen erheblicher Mängel keine Abnahme stattgefunden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, eine Vertragsstrafe könne nicht verlangt werden.

Das gelte schon deshalb, weil ein Fertigstellungstermin nicht bestimmt genug vereinbart sei. Die vertraglichen Regelungen seien widersprüchlich. Ein gemeinsamer Termin...

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