Verfahrensgang

AG Detmold (Entscheidung vom 05.06.2008; Aktenzeichen 15 F 610/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 05.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben am xxx geheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne L, geboren am xxx und N, geboren am xxx hervorgegangen, die nach der im September 2003 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragstellerin leben. Das vorliegende Verfahren wurde am 28.01.2004 aufgrund des Scheidungsantrages der Antragstellerin rechtshängig. Unter dem 10.04.2006 hat der Antragsgegner ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt. Im Laufe des Scheidungsverfahrens wurden von der Antragstellerin die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Diese Folgesachen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13.03.2008 aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Auf das angefochtene Urteil vom 05.06.2008 wird Bezug genommen (Bl. 211 ff. d. A.).

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung beantragt die Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die zuvor erfolgte Abtrennung der Folgesachen nicht rechtmäßig gewesen sei.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegen würden, da es am Merkmal einer unzumutbaren Härte fehle. Bereits aus dem Begriff folge, dass strenge Maßstäbe für die ausnahmsweise Auflösung des Verfahrens- und Entscheidungsverbundes angelegt werden müssten. Diese würden nur dann vorliegen, wenn das Interesse des Antragsgegners an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse sei, das sie daran habe, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt entschieden werde. Dies sei nicht der Fall.

Die Zeitdauer als solche begründe keine unzumutbare Härte. Soweit der Antragsgegner angebe, dass er seine thailändische Freundin heiraten wolle, führe auch dieser Umstand allein nicht zu einer unzumutbaren Härte. Weder das Alter noch der Gesundheitszustand des Antragsgegners oder seiner Lebensgefährtin würden eine alsbaldige Heirat geboten erscheinen lassen.

Demgegenüber sei ihre unterhaltsrechtliche Absicherung ungeklärt. Der Antragsgegner schulde Trennungsunterhalt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Die eingetretenen Verzögerungen in den Folgesachen Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich seien ihr nicht vorzuwerfen. Den Ehegattenunterhalt habe sie zwar erst mit Schriftsatz vom 09.08.2006 anhängig gemacht. Sie habe jedoch zuvor den Ausgang des Trennungsunterhaltsverfahrens abwarten wollen. Sodann hätten zwischen den Parteien Vergleichsgespräche stattgefunden, und zwar auch über den Zugewinnausgleichsanspruch.

Auch stehe zu befürchten, dass der Antragsgegner aufgrund seiner zahlreichen längerfristigen Auslandsaufenthalte in U das Verfahren nach Rechtskraft der Ehescheidung verzögern würde und er Vermögenswerte ins Ausland schaffen und damit ihre Zugewinnausgleichsforderung gefährden würde. Er beabsichtige, nach der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin in U ein Haus zu bauen.

Schließlich leide das Verfahren erster Instanz auch deswegen an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil die Abtrennung vom Amtsgericht nicht begründet worden sei.

Die Antragstellerin beantragt,

das am 05.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO seien gegeben.

Die Parteien hätten sich bereits im September 2003 getrennt, das Scheidungsverfahren selbst sei sodann im Januar 2004 rechtshängig geworden. Gleichwohl sei der nacheheliche Unterhalt erst mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 09.08.2006 geltend gemacht worden, der streitgegenständliche Zugewinnausgleichsanspruch sei erst mit Schriftsatz vom 22.01.2007 beziffert worden. Es sei der erklärte Wille der Antragstellerin, das Scheidungsverfahren zu verzögern. So seien im Hinblick darauf von ihr zusätzlich auch mehrfach kurzfristige Terminsverlegungen erwirkt worden mit der Folge weiterer, nicht unerheblicher Verzögerungen.

Der Antragstellerin komme es darauf an, Druck auf ihn auszuüben, was zwischenzeitlich auch Wirkung gezeigt habe. So habe die überlange Verfahrensdauer zu einer psychischen Erkrankung geführt, welche nicht nur den geschäftlichen, sondern auch den privaten Bereich erheblich beeinträchtige. Er leide unter schwerer Depression, begleitet von permanenten Schlafstörungen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall. Auch sein behandelnder Arzt für Neuro...

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