Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 22.01.1987; Aktenzeichen 2 O 512/86)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,– DM abzuwenden, wobei die Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer Deutschen Bank erbracht werden kann.

Die Beschwer des Klägers beträgt 465.303,75 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage – zum Teil aus abgetretenem Recht seines verstorbenen Partners … – Honorarzahlungen für Architektenleistungen in Höhe von insgesamt 465.303,25 DM geltend, welche er in Bezug auf das von der Beklagten getragene Krankenhaus … erbracht hat. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Landgerichtsurteils Bezug genommen.

Der Kläger stützt seinen Anspruch für die Rechnungen, welche die provisorischen Pflegegruppen im Schwesternwohnheim und die verschiedenen Vorplanungen für einen Verbindungsbau betreffen, auf den im Tatbestand des Landgerichtsurteils wiedergegebenen schriftlichen Auftrag vom 29. April 1981. Die Beklagte hat für die Arbeiten am Schwesternwohnheim in Höhe von 132.947,26 DM anerkannt und, wie nunmehr unstreitig ist, insgesamt 201.797,06 DM an den Kläger bezahlt. Für die übrigen mit der Klage geltend gemachten Honoraransprüche beruft sich der Kläger auf konkludent abgeschlossene Architektenverträge. Auch insoweit wird auf den Tatbestand des Landgerichtsurteils Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 465.303,75 DM nebst 4 % Zinsen vom 15.08. bis 07.12.1984 und 12 % Zinsen seit dem 08.12.1984 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, soweit der Kläger über den schriftlichen Auftrag vom 29. April 1981 hinaus Leistungen erbracht habe, sei ein Pauschalhonorar von 27.000,– DM vereinbart worden, welches in dem gezahlten Betrag enthalten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Landgerichtsurteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 1987 die Klage abgewiesen, weil ein formwirksamer Architektenvertrag nicht zustandegekommen und auch ein konkludenter Abschluß solcher Verträge ausgeschlossen sei. Einem etwaigen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Landgerichtsurteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. März 1987 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet. Er meint, daß die Beklagte sich auf den Mangel einer etwa erforderlichen Form nach § 242 BGB nicht berufen könne. Jedenfalls sei die Beklagte durch seine Leistung ungerechtfertigt bereichert und aus diesem Grund zur Zahlung des Honorars verpflichtet. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 3. Juni 1987 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 7. Juli 1987, 29. September 1987 und 5. November 1987 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

  1. in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 465.303,75 DM nebst 4 % Zinsen vom 15. August bis 7. Dezember 1984 und nebst 12 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1984 zu zahlen;
  2. hilfsweise,

    im Unterliegensfalle dem Kläger die Abwendung jeder Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erfolgen kann, nachzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und bestreitet, auf Kosten des Klägers bereichert zu sein. Soweit der Kläger Planungen erstellt habe, sei das Honorar gezahlt worden. Soweit gegenwärtig Erweiterungs- bzw. Anbauten errichtet würden, beruhten diese nicht auf den Planungen des Klägers, sondern auf denen des Architekten … Sie habe dadurch nichts erspart. Im übrigen bestreitet sie die Ansprüche des Klägers der Höhe nach und erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 3. und 18. September 1987 sowie vom 8. Oktober 1987 Bezug genommen.

Der Senat hat im Termin vom 16. September 1987 Beweis durch Vernehmung des Zeugen … erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom gleichen Tag Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Auffassung vertreten, daß ein formwirksamer Architektenvertrag nicht zustandegekommen ist. Dies gilt auch für den Teilbereich des Auftragsschreibens vom 29. April 1981, weil es insoweit am Erfordernis der Genehmigung der bischöflichen Behörde fehlt. Die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage stehen in vollem Einklang mit den Grundsätzen, welche der Senat im Urteil v...

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