Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 15.06.2011; Aktenzeichen I-13 O 65/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A.

Die Parteien handeln u.a. mit Taschen, Schulranzen, Umhängetaschen und Aktentaschen, und zwar auch im Internet. Die Klägerin zu 1) stellte auf dem Online-Marktplatz F unter der F-Artikelnummer ########## ein Artikelangebot über eine Q D Aktentasche Umhängetasche ein. In diesem Angebot fand sich unter anderem folgender Passus:

"Garantie und Widerrufsbelehrung

Für alle unsere Auktionen gilt:

1 Monat Widerrufsrecht gem. BGB

Bei Problemen und Reklamationen:

Mo - Fr. 12 bis 18 Uhr

Hotline: ###########"

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2011 (GA 16 ff) mahnte die Beklagte die Klägerin und den Kläger mit der Begründung ab, dass die Klägerin wettbewerbswidrig handele, weil sie eine Garantie anbiete, ohne diese näher zu erläutern. Die Beklagte forderte die Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 859,80 € auf.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Unterlassungsanspruch zu. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB betreffe nach der Rechtsprechung des BGH lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie. In der im Angebot verwendeten Überschrift "Garantie" sei keine Garantieerklärung zu sehen.

Die Kläger haben beantragt,

1.

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Hinweis "Garantie" zu verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen, wie gefordert im Schreiben der Beklagten vom 13. April 2011, das als Anlage K 1 der Klage beigefügt ist.

2.

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 859,80 € hat, wie gefordert im Schreiben der Beklagten vom 13. April 2011, das als Anlage K 1 der Klage beigefügt ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kläger hätten rechtsverbindliche Angaben im Zusammenhang mit einem Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages gemacht. Nach den F-Geschäftsbedingungen seien die dort eingestellten Artikelangebote rechtsverbindlich. Damit seien Angaben nach § 477 Abs. 1 BGB über Einzelheiten der Garantie erforderlich.

Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage stattgegeben.

Die Klage sei zulässig. Das Feststellungsinteresse der Kläger ergebe sich aus der erfolgten Abmahnung sowie der Bekräftigung der Beklagten, sie wolle die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen eigenständig gerichtlich weiterverfolgen.

Die Klage sei auch begründet. Der Beklagten würden die gegen die Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Nach der Rechtsprechung des BGH fielen unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne von § 477 Abs. 1 S. 1 BGB nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führenden Willenserklärungen, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen werde. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin noch nicht in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung komme es auf die F-Grundsätze insoweit nicht an, da diese im Verhältnis zwischen Verbrauchern und Klägerin nicht verbindlich seien. Auch mangels jedweder weiteren Erläuterung zu der "Garantie" ziehe der Verkehr aus der bloßen Verwendung des Begriffs "Garantie und Widerrufsbelehrung", zumal in dieser Kombination, nicht den Schluss, dass dies bereits die verbindliche Garantieerklärung beinhalten solle.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.

In Zusagen einer Garantie - wie im vorliegenden Fall - sei nach der Rechtsprechung ohne Weiteres eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen. Auch der BGH habe konstatiert, dass die Sonderbestimmungen für Garantien gemäß § 477 BGB dann einzuhalten seien, wenn eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten rechtsverbindlich versprochen werde.

Unter den Begriff der Garantieerklärung i.S.v. § 477 BGB fielen nicht nur solche Willenserklärungen, die zum Abschluss eines eigenständigen Garantievertrages führten, sondern ausdrücklich auch sol...

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