Verfahrensgang

AG Tecklenburg (Urteil vom 26.10.1985; Aktenzeichen 1 F 82/82)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.06.1989; Aktenzeichen 1 BvR 803/86)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 26. Oktober 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg teilweise (Ziff. VI des Urteilstenors) abgeändert und bezüglich des Zugewinnausgleichs wie folgt neu gefaßt:

Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 37.950,– DM zum Ausgleich des Zugewinns zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Antragstellerin und die weitergehende Berufung des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Rechtsmittel der Antragstellerin mußte dagegen der Erfolg versagt bleiben.

Der Antragsgegner hat in der Ehezeit unstreitig keinen Zugewinn erzielt.

Der Zugewinn der Antragstellerin errechnet sich mit 75.900,– DM. Um diesen Betrag übersteigt ihr Endvermögen das bei Eintritt in den Güterstand vorhandene Anfangsvermögen (§ 1373 BGB).

Die Parteien, die bereits 1955 geheiratet haben, sind erst zum 1. Juli 1958 in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingetreten, da erst mit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes zu diesem Zeitpunkt das eheliche Güterrecht in der heute geltenden Form eingeführt wurde. Von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen (vgl. hierzu Palandt-Diederichsen, Grundzüge vor § 1363, Anm. 5).

Das Anfangsvermögen der Antragstellerin stellt sich zum 1. Juli 1958 auf 23.390,– DM (§ 1374 BGB).

Die Aktivseite ihrer Vermögensbilanz wird bei Eintritt in den Güterstand und bei dessen Beendigung im wesentlichen bestimmt durch den Wert eines landwirtschaftlichen Betriebes, der bei Errechnung des Zugewinns mit dem Ertragswert anzusetzen ist (§ 1376 Abs. 4 BGB i.V.m. § 2049 Abs. 2 BGB).

Der Ertragswert des Betriebes errechnet sich zum 1. Juli 1958 auf 52.168,– DM, wie der Sachverständige … in seinem zu dieser Frage eingeholten schriftlichen Gutachten vom 15. Dezember 1985 und dem Ergänzungsgutachten vom 15. Juli 1986 festgestellt hat. Der Senat folgt dem vom Sachverständigen dargestellten Rechengang und schlieft sich den Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen an. Dieser ermittelt die Ertragswerte des Hofes anhand veröffentlichter Betriebsergebnisse vergleichbarer Höfe der Region. Um Zufälle auszuschließen, hat der Sachverständige Vergleichszahlen über einen längeren Zeitraum ausgewertet (Wirtschaftsjahre 56/57 bis 58/59 für das Anfangsvermögen und 80/81 bis 82/83 für das Endvermögen) und die gefundenen Werte gemittelt. Im übrigen werden die für jedes Wirtschaftsjahr eingesetzten Ertragszahlen durch Mittelwerte aus den Ergebnissen erfolgreicher und weniger erfolgreicher Betriebe gebildet. Die Ertragswertberechnung auf der Grundlage vergleichbarer Betriebe sichert der Sachverständige durch die hilfsweise durchgeführte Deckungsbeitragsrechnung, die betriebswirtschaftlich anerkannt ist (vgl. hierzu Könne, Agrarrecht 1982, 29 ff.).

Der Senat hat Bedenken gegen die nachvollziehbare Berechnungsmethode des Sachverständigen nicht finden können. Die Einwendungen der Parteien gegen die gutachterlichen Feststellungen sind im Senatstermin vom 11. Juli 1986, in dem der Sachverständige sein Gutachten erläuterte, ausgeräumt worden. Die den Gutachten zugrundegelegten Ausgangszahlen über den Tierbesatz des Hofes an den Stichtagen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben beider Parteien beim Ortstermin. Die Zahlen beziehen sich auf Jahresdurchschnittswerte. Sie sind nach erneuter Erläuterung des Sachverständigen nicht mehr angegriffen worden.

Das Anfangsvermögen der Antragstellerin ist um Verbindlichkeiten in Höhe von 28.778,– DM zu mindern, die sich auf Abfindungen an die Schwester im Zusammenhang mit der Hofübernahme sowie übernommene Grundpfandrechte von insgesamt 3.500,– DM zusammensetzen sowie aus dem Wert des Altenteilsrechts für die Mutter der Antragstellerin, mit dem der Hof bei Beginn und Ende des Güterstandes belastet ist. Der Barwert des Altenteilsrechts per 1. Juli 1958 ist mit 25.278,– DM anzusetzen, wie nach den Erläuterungen des Sachverständigen unstreitig geworden ist. Das Nettoanfangsvermögen der Antragstellerin errechnet sich danach auf 23.390,– DM.

Dieser Wert ist um Schenkungen an die Antragstellerin nicht zu berichtigen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Mutter der Antragstellerin dem Antragsgegner Geld für die Anschaffung eines Mischstreuers und Kreiselmähers im Jahre 1977 geschenkt hat, denn dies könnte allenfalls für die Berechnung des Zugewinns beim Antragsgegner von Bedeutung sein, der indessen unstreitig keinen Zugewinn erzielt hat.

Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes zwischen den Parteien ist im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsant...

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