Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Ertragswerts als Bewertungsmaßstab für landwirtschaftliche Betriebe beim Zugewinnausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art 6 Abs. 1 GG, den Zugewinnausgleich gemäß § 1376 Abs. 4 BGB auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens durchzuführen, wenn nicht damit gerechnet werden kann, daß der Eigentümer oder ein Abkömmling den landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen oder wieder aufnehmen wird, sondern allenfalls ein entfernterer Verwandter.
Orientierungssatz
1. Zu Ls: Das mit der Anwendung des Ertragswertverfahrens gem BGB § 1376 Abs 4 verbundene Opfer ist dem ausgleichsberechtigten Ehegatten noch zumutbar, wenn es darum geht, die Zerschlagung des Betriebes im Interesse des Ehepartners oder der Kinder zu vermeiden; die Berücksichtigung entfernterer Verwandter überschreitet dagegen die Opfergrenze (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Ertragswertverfahrens gem BGB § 1376 Abs 4 wegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien sowie zur Opfergrenze vgl Grundsatzentscheidung BVerfG, 1984-10-16, 1 BvL 17/80, BVerfGE 67, 348 ≪349, 368f≫).
2. Die Entscheidung des BVerfG (aaO), mit der beanstandet wurde, daß nach BGB § 1376 Abs 4 ausnahmslos der Ertragswert als Bewertungsmaßstab anzuwenden ist, wenn sich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Anfangs- und Endvermögen befindet, hindert die Gerichte grundsätzlich nicht, vor einer gesetzlichen Neuregelung über Zugewinnausgleichsansprüche zu entscheiden; jedoch ist ihr Entscheidungsraum nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses eingeschränkt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; BGB § 1376 Abs. 4, § 1378 Abs. 1, §§ 1381-1382, 2049 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 16.06.1986; Aktenzeichen 19 UF 210/85) |
AG Syke (Entscheidung vom 03.10.1985; Aktenzeichen 4 F 318/82) |
AG Tecklenburg (Entscheidung vom 26.10.1984; Aktenzeichen 1 F 82/82) |
Fundstellen
DNotZ 1990, 302 |
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