Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Haftung des Pächters für einen Brandschaden an den Pachträumen, wenn der Verpächter die Feuerversicherungsprämie auf den Pächter umlegt

 

Orientierungssatz

1. Tritt in den Pachträumen ein Brand auf und kann der Verpächter beweisen, daß die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflußnahme des Pächters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist, so trägt der Pächter die Beweislast dafür, daß er den Brandschaden nicht zu vertreten hat (vergleiche BGH, 1976-04-14, VIII ZR 288/74, BGHZ 66, 349 und OLG Karlsruhe, 1984-08-09, 3 ReMiet 6/84, NJW 1985, 142).

2. Aus der Tatsache, daß die Feuerversicherungsprämie ganz oder teilweise auf den Pächter umgelegt wird, kann mangels einer eindeutigen anderslautenden Vereinbarung nicht geschlossen werden, daß der Pächter in den Versicherungsvertrag des Verpächters als Mitversicherer einbezogen sein soll (vergleiche OLG Celle, 1986-11-05, 9 U 222/85, VersR 1988, 27 und LG Hamburg, 1981-06-16, 16 S 65/81, VersR 1982, 748).

3. In der Umlegung der Feuerversicherungsprämie liegt auch nicht konkludent ein zwischen Pächter und Verpächter vereinbarter Haftungsausschluß für leicht fahrlässig herbeigeführte Brandschäden (vergleiche OLG Celle, 1986-11-05, 9 U 222/85, VersR 1988, 27; LG Hamburg, 1981-06-16, 16 S 65/81, VersR 1982, 748; BGH, 1956-10-29, II ZR 64/56, BGHZ 22, 109).

 

Normenkette

BGB §§ 535, 548; VVG §§ 67, 80 Abs. 1

 

Nachgehend

BGH (Entscheidung vom 07.03.1990; Aktenzeichen IV ZR 342/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538176

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