Leitsatz (amtlich)

1. Der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 6 S. 1 EEG i.d.F. vom 01.08.2004 bzw. § 14 Abs. 5, 7 EEG i.d.F. vom 01.12.2006 unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

2. Für den Verjährungsbeginn des Auskunftsanspruchs des Übertragungsnetzbetreibers gegen ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den vertraglichen Lieferbeziehungen zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und einem Letztverbraucher erforderlich. Nicht ausreichend für den Verjährungsbeginn ist hingegen die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Übertragungsnetzbetreibers von den technischen Übertragungswegen des von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eingespeisten Stroms oder von der Verantwortlichkeit des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für einen Bilanzkreis, aus dem physikalisch auch Letztverbraucher mit Strom versorgt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199, 242; EEG § 14 Abs. 3 Fassung: 2004-08-01, Abs. 6 Fassung: 2006-12-01, § 14a Abs. 5 Fassung: 2006-12-01, Abs. 7 Fassung: 2006-12-01, § 16 Fassung: 2006-12-01; ZPO § 167

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 28.05.2015; Aktenzeichen 3 O 365/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.05.2015 verkündete Urteil des LG Essen (3 O 365/13) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen tragen diese selbst.

Das Urteil ist - ebenso wie das erstinstanzliche Urteil - vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe über einen Auskunftsanspruch der Klägerin, einer Übertragungsnetzbetreiberin, gegen die Beklagte, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, auf Erteilung von Auskünften gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 und § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 betreffend die Abrechnungsjahre 2004 (ab dem 01.08.2004) bis einschließlich 2008.

Die Beklagte betreibt an dem Chemiestandort H ein Steinkohlekraftwerk, das aus insgesamt fünf Blöcken besteht. Die Beklagte versorgt über Stromleitungen die Streitverkündeten mit Strom, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich bei diesen Stromleitungen um Direktleitungen oder ein so genanntes Objektnetz handelt.

Die Beklagte zeigte in den Jahren 2004-2008 den Umfang ihres Stromabsatzes an Letztverbraucher jeweils an, nahm in die Mitteilungen aber die an die Streitverkündeten geflossenen Strommengen in Höhe von insgesamt ca. 1 Milliarde kWh pro Jahr nicht auf. Die im Rahmen der EEG-Abrechnung durch die Beklagte gemeldeten Strommengen betrafen vielmehr ausschließlich die an die S AG gelieferten Strommengen, welche - anders als die Streitverkündeten - über das öffentliche Stromnetz beliefert wurde. Beginnend mit dem Abrechnungsjahr 2005 legte die Beklagte mit den Meldungen ihres Stromabsatzes an Letztverbraucher auch jeweils eine Wirtschaftsprüferbescheinigung vor, in der die mitgeteilten Zahlen bestätigt wurden. Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 25.04.2005 für das Jahr 2004 Stromlieferungen an Letztverbraucher in einem Gesamtumfang von 679.325.291 Kilowattstunden. Für das Jahr 2005 meldete die Beklagte unter Vorlage einer Wirtschaftsprüferbescheinigung der Q AG (im Folgenden: Q2 AG) vom 04.04.2006 Stromlieferungen an Letztverbraucher im Umfang von 611.006.516 kWh. Für das Jahr 2006 zeigte die Beklagte wiederum unter Vorlage einer Wirtschaftsprüferbescheinigung der Q2 AG vom 18.06.2007 Stromlieferungen an Letztverbraucher von insgesamt 638.074.250 Kilowattstunden an. Für das Jahr 2007 meldete die Beklagte unter Vorlage einer Wirtschaftsprüferbescheinigung der Q2 AG vom 30.05.2008 591.507.250 kWh. Für das Jahr 2008 schließlich meldete die Beklagte wiederum unter Vorlage einer Wirtschaftsprüferbescheinigung der Q2 AG vom 30.04.2009 insgesamt 534.719.250 kWh. Im Frühjahr 2010 zeigte die Beklagte der Klägerin dann für das Jahr 2009 Stromlieferungen an Letztverbraucher im Umfang von 1.730.479.045 kWh an und legte eine diesbezügliche Wirtschaftsprüferbescheinigung der Q2 AG vom 20.05.2010 vor.

Mit Schreiben vom 08.04.2005 bat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte unter Hinweis unter anderem auf die Rechtsprechung des OLG Naumburg um Mitteilung, ob diese ein Arealnetz im Sinne des EEG betreibe und sie oder ein anderer Lieferant als Elektrizitätsversorgungsunternehmen für an ein solches Arealnetz angeschlossene Letztverbraucher gelte. Mit Schreiben vom 25.04.2005 teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass im Jahr 2004 679.325.291 Kilowattstunden an Letztverbraucher geliefert worden seien. Diese Menge unter...

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