Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigungsfähigkeit von Strommengen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Zeit vor 2009 an Letztverbraucher geliefert, den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern aber nicht gemeldet wurden, im aktuellen EEG-Belastungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

In den EEG-Belastungsausgleich sind gem. § 38 EEG 2012 auch nach In-Kraft-Treten der AusglMechV auch solche Strommengen einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Zeit vor 2009 an Letztverbraucher geliefert, den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern aber nicht gemeldet wurden. Dieser Ausgleich erfolgt entsprechend § 14 Abs. 3 EEG 2004. Der Durchführung dieser Wälzung steht insbesondere § 2 AusglMechV nicht entgegen.

Hieraus folgende Ansprüche der regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber sind nicht deshalb ausgeschlossen oder verwirkt, weil die Fristen u.a. nach § 14 Abs. 3 S. 6, Abs. 6 S. 1 EEG 2004/§ 14a Abs. 5 EEG 2006 verstrichen sind.

Entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO kommt eine Zurückverweisung in Betracht, wenn das Gericht erster Instanz bei einer Stufenklage sogleich auch dem Leistungsantrag stattgegeben hat, der mangels Bezifferung noch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und das Berufungsgericht die Verurteilung zur Erteilung der Auskunft bestätigt.

 

Normenkette

EEG 2004 § 14 Abs. 3-4, 6; EEG 2006 § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 5; EEG 2009 § 37 Abs. 4 S. 1, § 66 Abs. 5; EEG 2012 § 38 Nr. 2, § 48 Abs. 2 S. 1; AusglMechV §§ 2, 12; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 08.08.2013; Aktenzeichen 8 O 9/13)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 8.8.2013 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Stade im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das LG mit Tenor zu Nr. 2 den Leistungsanträgen für die Kalenderjahre 2007 und 2008 stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das LG zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung ein Teilurteil darstellt.

Das angefochtene Urteil - soweit es durch das vorliegende Berufungsurteil aufrechterhalten wurde - und dieses Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Leistung einer

Sicherheit i.H.v. 100.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin

vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 10.000 EUR leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Teilnahme der Beklagten am sog. EEG-Belastungsausgleich für die Kalenderjahre 2004 bis 2008. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte, die auf dem Gelände ihres Chemieparks in S.-B. ein sog. Objektnetz betreibt, der Klägerin die über dieses Objektnetz an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen nicht mitgeteilt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin daher - auch als Rechtsnachfolgerin der E. GmbH - Auskunft über solche Stromlieferungen an Letztverbraucher durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers sowie - basierend hierauf - die Abnahme und Vergütung zu errechnender Strommengen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat sowohl den Auskunfts- als auch den Leistungsanträgen für die Kalenderjahre 2007 und 2008 stattgegeben. Betreffend frühere Jahre hat es die Auskunfts- und auch Leistungsanträge wegen Verjährung der zugrunde liegenden Ansprüche abgewiesen. Die Klägerin habe bereits bei Anspruchsentstehung Kenntnis von den maßgeblichen anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Soweit eine Verjährung nicht eingetreten sei, seien Ansprüche weder wegen Fristablaufs noch aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihren jeweiligen Berufungen verfolgen beide Parteien die erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Die Klägerin rügt insbesondere die Feststellung ihrer positiven Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen durch das LG. Weiter ist sie der Auffassung, ihre zunächst bestehende Unkenntnis davon, dass die Beklagte über ihr Objektnetz Letztverbraucher in den maßgeblichen Jahren mit Strom beliefert habe, beruhe auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Sie habe keinen Anlass zu eigenen Nachforschungen hinsichtlich der Versorgungssituation im Objektnetz der Beklagten gehabt.

Sie beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des am 8.8.2013 verkündeten Urteils des LG Stade, Az.: 8 O 9/13, darüber hinaus zu verurteilen, der Klägerin eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers über den Umfang der jeweiligen Stromlieferungen der Beklagten an Letztverbraucher...

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