Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 11.06.1996; Aktenzeichen 170 F 3669/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten... wird das am 11. Juni 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts ... - Familiengericht - Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen:

  • 1.

    von Januar bis Juli 1996 445,00 DM

  • 2.

    für September 1996 95,00 DM.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Beklagte 23 % und die Klägerin 77 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Beklagte 35 % und die Klägerin 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(Von der Darstellung im übrigen abgesehen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die am 16. Mai 1961 geborene Klägerin, gelernte Krankenschwester, und der am 20. Januar 1958 geborene Beklagte, haben einander im September 1992 geheiratet. Der Beklagte hat bis zum 24. Januar 1978 im seinem erlernten Beruf als Koch gearbeitet. An diesem Tage erlitt er auf dem Weg zur Arbeit einen schweren Verkehrsunfall, der bei ihm bleibende neurologische Schäden verursacht hat. Der Beklagte, der eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft bezieht, ist seit dem 15. Juni 1987 bei der ... beschäftigt.

Am 30. September 1993 tötete die Klägerin, die an einer affektiven Psychose leidet, den am 12. Juli 1993 geborenen Sohn ... der Parteien im Zustand nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB. In der Folgezeit lebten die Parteien noch bis Ende 1994 zusammen, seit Januar 1995 leben sie voneinander getrennt. Am 26. April 1995 hat die Klägerin den Sohn ... der Parteien geboren. Der Beklagte wurde von Herbst 1994 bis Mitte April 1995 im ... in ... stationär und in der Folgezeit bis 15. November 1995 dort ambulant weiter behandelt. Seit dem 20. November 1995 ist der Beklagte wieder bei der ... tätig, und zwar jetzt als Parkwächter auf dem Bediensteten-Parkplatz. Seit Januar 1996 lebt der Beklagte mit ... in einer Wohnung im Hauser ... in ... zusammen. Aus dieser Verbindung ist das am 4. September 1996 geborene Kind ... hervorgegangen.

Der Sohn ..., der zunächst von der Klägerin betreut worden war, hat, als bei ihr ein erneuter Krankheitsschub aufgetreten war, zunächst ab Anfang 1996 bei den Eltern der Klägerin gelebt.

Durch Beschluß vom 29. März 1996 ist für dieses Kind die Vormundschaft angeordnet (170 F 1351/95 AG Dortmund) und das Jugendamt der Stadt ... zum Vormund bestellt worden. Mit dessen Einverständnis befindet sich seit dem 21. September 1996 der Sohn ... der Parteien beim Beklagten.

Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt worden, ab Oktober 1995 an die Klägerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 600,00 DM zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, die er nur im Rahmen der erfolgten Prozeßkostenhilfe-Bewilligung aufrechterhalten hat, und mit der er erstrebt, von Januar bis Mai 1996 nicht mehr als monatlich 445,00 DM und ab Juni 1996 keinen Trennungsunterhalt mehr für die Klägerin zahlen zu müssen.

Im Senatstermin am 16. Januar 1997 ist gemäß § 141 ZPO der Beklagte persönlich angehört worden. Er hat erklärt:

Durch den Verkehrsunfall im Jahre 1978, der als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, habe er neben multiplen Prellungen eine Hirnquetschung und einen Halswirbelabriß erlitten.

Er habe von 1991 bis 1993 die Abendschule besucht.

Seine Freundin betreue auch den Sohn ....

 

Entscheidungsgründe

Die aufrechterhaltene Berufung des Beklagten hat den sich aus dem Urteilstenor ergebenden Erfolg dahin, daß der Beklagte von Januar bis Juli 1996 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 445,00 DM, für August 1996 keinen Unterhalt und für September 1996 noch in Höhe von 95,00 DM zu zahlen hat. Für die Zeit ab Oktober 1996 entfällt seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt.

I.

Die Klage der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist zulässig. Die gemäß § 56 ZPO von Amts wegen zu prüfende Prozeßfähigkeit ist trotz des Vorliegens einer affektiven Psychose gegeben. Eine Partei ist prozeßunfähig, wenn sie geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist. Ausweislich der Begutachtung der Klägerin durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. ... im Strafverfahren, dessen Akten dem Senat vorgelegen haben, hat die bei der Klägerin vorliegende affektive Psychose allenfalls nur vorübergehende, die frei Willensbestimmung ausschließende Zustände zur Folge. Eine solche Erkrankung unterfällt nicht § 104 Nr. 2 BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 104 Rn. 4).

II.

Der Beklagte ist verpflichtet, auch für den Unterhaltszeitraum Januar bis Juli und für September 1996 entsprechend seiner Leistungsfähigkeit gemäß § 1361 BGB Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen. Der von ihm erhobene Verwirkungseinwand, mit dem er erstrebt, ab Juni 1996 keinen Unterhält mehr leisten zu müssen, ist nicht begründet.

Bei der Berechnung des an...

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