Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungs- und Kindesunterhalt: Berücksichtigung von Überstunden des Unterhaltspflichtigen und im Ausland gezahlter Härtezulagen. Anwendbares Recht für Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes und seiner ausländischen nichtehelichen Mutter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überstunden eines Unterhaltspflichtigen werden in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt, da zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit alle erzielten Einkünfte heranzuziehen sind.

2. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete ursprünglich seinen Arbeitsplatz mit samt der Überstunden gewählt hatte, damit es der Familie besser gehe. Die Überstunden sind danach eheprägend. Im speziellen Fall ist die Ableistung von Überstunden darüber hinaus üblich und erforderlich, somit nicht freiwillig bzw. überobligatorisch.

3. Eine im Ausland gezahlte Härtezulage soll einen konkreten Mehrbedarf des Unterhaltspflichtigen ausgleichen und wird daher nur hälftig angerechnet.

4. Auf den Unterhaltsanspruch eines im Ausland lebenden deutschen Kindes ist deutsches Recht anwendbar. Auf den Unterhaltsanspruch seiner ausländischen nichtehelichen Mutter ist gemäß Art. 18 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar, wenn die Berechtigte nach dem gemäß Art. 18 Abs. 1 S. 1 oder 2 EGBGB anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten kann.

 

Normenkette

BGB § 1570 Abs. 1 Sätze 2-3, § 1603 Abs. 1-2, § 1615l Abs. 2 S. 3, § 1361; ZPO § 323; EGBGB Art. 18 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Paderborn (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen 85 F 29/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.10.2008 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG - Familiengericht - Paderborn unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Mai 2008 jeweils zum Dritten eines Monats und mit Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Vierten des Monats wie folgt Unterhalt zu zahlen:

1. Kindesunterhalt für die am 15.9.1992 geborene X i.H.v. monatlich 418 EUR von Mai 2008 bis Dezember 2008 und 120 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, somit derzeit 371 EUR, ab Januar 2009, abzgl. von Mai 2008 bis einschließlich März 2009 monatlich jeweils gezahlter 418 EUR,

2. Kindesunterhalt für die am 20.3.2001 geborene Y i.H.v. monatlich 128 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen Kindergeldes, somit 336 EUR, von Mai 2008 bis Dezember 2008 und 120 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein drittes Kind, somit derzeit 302 EUR, ab Januar 2009, abzgl. von Mai 2008 bis einschließlich März 2009 monatlich jeweils gezahlter 270 EUR,

3. Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich

379 EUR von Mai 2008 bis Oktober 2008,

418 EUR von November 2008 bis Dezember 2008,

192 EUR von Januar 2009 bis 24.2.2009,

99 EUR vom 25.2.2009 bis April 2009 und

42 EUR ab Mai 2009,

abzgl. von Mai 2008 bis August 2008 und von Oktober 2008 bis ein-schließlich März 2009 monatlich jeweils gezahlter 200 EUR sowie im September 2008 gezahlter 631 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 31 % und der Beklagte 69 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 68 % und der Beklagte 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren von ihr getrenntlebenden Ehemann, auf Kindesunterhalt und auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Das AG hat der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise stattgegeben. In Höhe von 888 EUR monatlich beruht das Urteil auf einem Anerkenntnis, wobei sich dieser Betrag aus Kindesunterhalt i.H.v. 418 EUR für X und 270 EUR für Y sowie aus Trennungsunterhalt i.H.v. 200 EUR zusammensetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Höhe seines Einkommens im Jahr 2008 ergebe sich aus der Übersicht Bl. 20 d.A. und sei unstreitig mit 5.307,51 EUR. Hiervon habe das AG zu Recht den Kaufkraftausgleich i.H.v. 26,87 EUR nicht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des AG ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei die Härtezulage (Hardship Allowance) i.H.v. 481,57 EUR. Mit diesem Zuschlag sollten die Mehrbelastungen und die Lebensumstände abgegolten werden, die ihn in China treffen. So habe er erhebliche Mehrausgaben für Lebensmittel, für mehr Getränke und höhere Reinigungskosten aufgrund der höheren Luftfeuchtigkeit in Shanghai. Auch werde die Härtezulage für regelmäßige Dürre, Durchfälle, schmutzige Luft und sämtliche Probleme in China gezahlt.

Ebenfalls nicht hinzunehmen sei die vollständige Einbeziehung der Überstundenpauschale i.H.v. 2.380,06 EUR monatlich durch das AG. Gezahlt werde für 90 Überstun...

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