Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 05.04.2007; Aktenzeichen 18 O 310/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.4.2007 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert:

Unter Klagabweisung im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.333,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2004 zu zahlen.

Die Kosten des ersten Durchgangs beim LG tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten zu 30 %. Die Kosten des ersten Durchgangs beim Senat und des zweiten Durchgangs beim LG tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3. Die Kosten des zweiten Durch-gangs beim Senat tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagten zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten nur gem. §§ 628 Abs. 1 S. 1, 812 BGB eine Rückzahlung seiner auf die Honorarvereinbarung vom 13.12.2003 geleisteten 9.000 EUR i.H.v. 2.333,33 EUR beanspruchen.

I. Soweit der Kläger ursprünglich die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bezweifelt hat, hat sich der Senat mit dieser Frage in seinem Urteil vom 22.11.2005 umfassend und abschließend befasst und die grundsätzliche Wirksamkeit der Vereinbarung festgestellt. Obwohl insoweit keine Bindung des Senates in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Zöller/Gummer/Heßler, 26. Aufl., ZPO § 538 Rz. 60, § 563 Rz. 3; BGHZ 60,392 ff.; BGH in NJW 1992, 2831 ff.; BayObLG in NJW-RR 1999, 1392) eingetreten ist, weil der Senat das erste Urteil des LG nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Rahmen dieser Rechtsfragen aufgehoben, sondern diese im Ergebnis sogar, wenn auch mit anderer Begründung bestätigt (vgl. insoweit BGHZ 3,321 [326 ff.]; BGHZ 6,76 [79]; BGH NJW 1990, 2127 f.; OLG Karlsruhe in NJW-RR 1995, 237 [238]) und nur wegen der verfahrensfehlerhaft nicht angewandten §§ 628 S. 1 BGB, 3 Abs. 3 BRAGO aufgehoben und zurückverwiesen hat, besteht kein Anlass von den damaligen Feststellungen abzuweichen. Änderungen des Sachverhaltes, die eine andere Würdigung rechtfertigen könnten, sind zwischenzeitlich nicht eingetreten.

II. Obwohl der Senat in seinem Urteil vom 22.11.2005 ausdrücklich auf die vorrangig zu prüfende Frage eines Rückzahlungsanspruchs des Klägers wegen der vorzeitig von den Beklagten gem. § 627 BGB ausgesprochenen Kündigung des Mandates hingewiesen hat, hat das LG sich damit unter Verkürzung unstreitigen Sachverhaltes nicht befasst.

Soweit sich die Beklagten nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das LG darauf berufen haben, ihr Mandat habe sich nicht auf das von der Staatsanwaltschaft gegen die erfolgte Aufhebung des Sicherungshaftbefehls betriebene Beschwerdeverfahren erstreckt, trifft dies zwar zu, weil das Beschwerdeverfahren eine besonders zu vergütende Tätigkeit darstellt. Dies war aber nicht die vorliegend entscheidungserhebliche Frage. Nach eigenem Vortrag der Beklagten beschränkte sich das vom Kläger erteilte Mandat nicht ausschließlich auf die Aufhebung des Sicherungshaftbefehls, der nur die weitere Strafvollstreckung wegen des zu erwartenden Widerrufs der Strafaufsetzung gewährleisten sollte. Dies kann dem - allerdings nur auf die Aufhebung des Sicherungshaftbefehls gerichteten Antrag vom 6.1.2004 (Bl. 28 ff. GA) nicht entnommen werden. Allein mit der Aufhebung des Haftbefehls war dem Kläger in der Sache letztlich aber nicht gedient, wenn die Bewährungsaussetzung später dennoch widerrufen wurde und die verhängte Strafe dann zu vollstrecken war. Dementsprechend hat der Beklagte zu 1) auch in der Antragsbegründung auf der Grundlage argumentiert, dass wegen einer noch nicht rechtskräftig in Finnland erfolgten Verurteilung nach der Rechtsprechung des EGMR kein Widerruf der Bewährung erfolgen darf. Auch nach Aufhebung des Haftbefehls stand deshalb weiterhin noch der Antrag der Staatsanwaltschaft im Raume, die Bewährung zu widerrufen. Gerade wegen eines mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Widerrufs hat das OLG Hamm aber durch Beschluss vom 20.4.2004 (Bl. 239 ff. BA) die Aufhebung des Haftbefehls wieder kassiert. Darüber hinaus haben die Beklagten auch ausdrücklich einen entsprechend weiten Umfang ihres Mandates eingeräumt. Schon auf der 2. Seite ihrer Klageerwiderung vom 22.11.2004 haben sie erklärt, der Kläger habe sie beauftragt, "gegen den Sicherungshaftbefehl und den beantragten Bewährungswiderruf vorzugehen". Auch die Berufungserwiderung der Beklagten vom 25.10.2005 (Bl. 139) auf die vom Kläger gegen das erste Urteil eingelegte Berufung spricht von dem Auftrag "gegen den Sicherungshaftbefehl und den beantragten Bewährungswiderruf vorzugehen." Schließlich heißt es selbst noch im Schriftsatz der Beklagten vom 26.4.2006, "das vereinbarte Pauschalhonorar setzte sich zusammen aus ... dem neu erteilten Au...

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