Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 13.07.1995; Aktenzeichen 4 O 257/95)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen VI ZR 337/96)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Juli 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Kläger in Höhe von 4.038,37 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer der Häuser … in … in denen 18 Mietparteien wohnen.

Auf einem etwa 500 m entfernt gelegenen Grundstück in der … Straße errichtete die Firma … im Jahre 1993 auf Grund einer ihr von der beklagten Stadt erteilten Baugenehmigung ein ca. 40 m hohes und ca. 80 m breites Tiefkühl-Hochregallager.

Dieses Hochregallager liegt – auf einer gedachten Linie – genau zwischen den Häusern … und dem Fernsehsender …. Bereits während der Bauphase und erst reicht danach soll es nach Behauptung der Kläger in den Häusern … zu Störungen des Fernsehempfangs über die Dachantenne (2. und 3. Programm, VOX, RTL) gekommen sein, was zu Beschwerden der Mieter geführt habe. Daraufhin ließen die Kläger für diese Häuser eine Satellitenantenne anbringen.

Die hierfür aufgewendeten Kosten von 4.038,37 DM verlangen die Kläger von der Beklagten erstattet.

Sie haben die Ansicht vertreten:

Die der Firma … erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil – wie sie behauptet haben – der Fernsehempfang gestört worden sei; dies bedeute eine Verletzung des durch Art. 5 GG geschützten Grundrechts ihrer Mieter auf Informationsfreiheit. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, die der Firma Borgmann erteilte Baugenehmigung mit der Auflage zu versehen, daß auf deren Hochregallager eine Antenne anzubringen sei, mit der die Funkwellen umgeleitet werden könnten. Eine Ausrichtung der Dachantenne der Häuser … auf einen anderen Sender als … sei – so haben die Kläger unwidersprochen behauptet – lagebedingt nicht möglich.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.038,37 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Störung des Fernsehempfangs mit Nichtwissen bestritten und hat gemeint:

Durch die Erteilung der Baugenehmigung sei nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen worden. Dem Interesse des Nachbarn an einem störungsfreien Fernsehempfang werde hinreichend durch § 26 NachbG NW Rechnung getragen; im Baugenehmigungsverfahren müsse dies darüber hinaus nicht auch noch berücksichtigt werden.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung werde unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt; eine Störung des Fernsehempfangs könnten die Kläger deshalb nicht gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen den Störer, die Firma … geltend machen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie meinen:

Die Beklagte sei auch auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet gewesen, einen störungsfreien Fernsehempfang der Häuser … sicherzustellen. Zu denken sei insbesondere an § 23 FernmeldeanlagenG, an § 14 Satz

2 BImSchG und vor allem an Art. 5 GG, der das Recht der Mieter auf Informationsfreiheit schütze.

Die Kläger beantragen,

abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.038,37 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet weiterhin, daß es überhaupt zu Störungen des Fernsehempfangs gekommen, und – falls doch – daß dies auf das Hochregallager der Firma … zurückzuführen sei.

Im übrigen vertritt die Beklagte die Ansicht:

Die Baugenehmigung sei nicht rechtswidrig. Wenn – wie die Kläger selbst geltend machten – sie wegen der Fernsehstörungen nicht einmal zivilrechtliche Ansprüche gegen die Firma … hätten, gebe es keinen Grund, nicht existente private Abwehrrechte im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die von den Klägern herangezogenen Vorschriften seien nicht einschlägig; auch Artikel 5 GG sei nicht verletzt, weil das Recht der Mieter auf Informationsfreiheit durch Errichtung einer Satellitenanlage ohne weiteres gewährleistet sei. Überdies seien auf Grund eines etwaigen gestörten Fernsehempfangs allenfalls die Mieter aktivlegitimiert, nicht aber die Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch weder aus § 39 Abs. 1 b OBG NW noch aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu. Die Beklagte hat bei der Erteilung der Baugenehmigung keine die Kläger schützenden Rechte verletzt, selbst wenn – was nachfolgend unterstellt werden soll – der Bau des Hochregallagers eine Störung des Fernsehempfangs in den Häusern Horster Straße 29/31 nach sich gezogen hat.

1.

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) selbst enthält keine Vorschriften, die die Baugenehmigungsbehörde verpflichten, bei der Erteilung einer Baugenehmigung die A...

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