Leitsatz (amtlich)

Bilden mehrere an einer Baustelle tätige Unternehmen keine Arbeitsgemeinschaft, sondern bestehen zwischen ihnen werkvertragliche Subunternehmerverhältnisse bezüglich der zu erbringenden Bauleistungen, so ist kein Anwendungsfall des § 636 Abs. 2 BGB gegeben; vielmehr bleiben dann die im Rahmen des Bauvorhabens eingesetzten Beschäftigten jedes Unternehmens in ihrer Tätigkeit nur diesem zugeordnet.

 

Normenkette

RVO §§ 636-637

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 13.03.1996; Aktenzeichen 11 U 184/95)

LG Münster

 

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger zu 1 bis 5 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 als Witwe, die Kläger zu 2 bis 5 als Kinder des Arbeiters Mijo B. nehmen die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Arbeitsunfall in Anspruch, bei dem B. am 9. Juli 1991 auf einer Baustelle in M. infolge des Zusammenbruchs eines Stahlgerüstes schwere Verletzungen erlitt, an denen er am 23. August 1991 verstarb.

Im Jahre 1991 ließen die Stadtwerke M. eine Entschwefelungs- und Entstickungsanlage für ein Heizkraftwerk errichten. Das Bauvorhaben wurde an ein „Konsortium” aus mehreren Unternehmen vergeben, zu dem die L. AG gehörte. Letztere erteilte den Auftrag zur Herstellung, Lieferung und Montage der Stahl- und Blechkonstruktionen für ein Katalysator-Gehäuse an die Q. GmbH & Co. KG. Diese wiederum beauftragte das belgische Unternehmen P. mit der Durchführung der Montagearbeiten.

Mit Vertrag vom 3. Juli 1991 vergab das Unternehmen P. den „Auftrag für das Verschweißen des Reaktorgehäuses” an die I.-M.-T. GmbH, die ihrerseits im Rahmen dieses Bauvorhabens das in Z./Kroatien ansässige Unternehmen I.-M. (Inhaber: M.K., früherer Kläger zu 6) am 5. Juli 1991 mit der „Montage eines Reaktors” beauftragte. Der Verunglückte B. war als Arbeiter bei dem letztgenannten Unternehmen I.-M. beschäftigt und wurde auf die Baustelle der Stadtwerke M. entsandt. Er war – zusammen mit Arbeitern des Unternehmens P. – damit befaßt, in das Stahlgerüst für den Katalysator Zwischenebenen aus Stahl einzufügen, als es zum Zusammenbruch des Stahlgerüstes kam.

Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 1 örtlicher Bauleiter der L. AG und hatte für diese die Gesamtaufsicht über die Baustelle inne. Der Beklagte zu 2 war als Bauleiter der Q. GmbH & Co. KG, der Beklagte zu 3 war als Montageleiter des Unternehmens P. auf der Baustelle beschäftigt. Die Kläger zu 1 bis 5 lasten den Beklagten unfallursächliche Versäumnisse bei der Planung und der Überwachung der Montagearbeiten an. Sie begehren die Zahlung von Schmerzensgeld als Erben des B. und den Ausgleich ihres Unterhaltsschadens.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger zu 1 bis 5 ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Kläger zu 1 bis 5 seien nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen.

Der Verunglückte B. sei in den Betrieb des Unternehmens P. wie ein Arbeitnehmer im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO eingegliedert gewesen. Das Fehlen arbeitsrechtlicher Beziehungen zu diesem Betrieb stehe nicht entgegen. B. sei zusammen mit anderen Arbeitern der P. bei der Errichtung des Reaktorturms eingesetzt worden, wobei es sich bei dieser Montage um eine Aufgabe dieses Unternehmens gehandelt habe. Der Inhaber der I.-M., der frühere Kläger zu 6, als Arbeitgeber des B. habe lediglich Arbeiter zur Verfügung gestellt. Die Schweißarbeiten, mit denen die I.-M.-T. GmbH beauftragt gewesen sei, seien technisch und organisatorisch von den Montagearbeiten nicht zu trennen gewesen und hätten mit diesen eine Einheit gebildet. B. sei in diesem Rahmen als Leiharbeiter vollständig in den Betrieb des Unternehmens P. und in dessen Tätigkeit auf der Baustelle eingeordnet gewesen.

Die L. AG sowie die Q. GmbH & Co. KG hätten zusammen mit dem Unternehmen P. eine Arbeitsgemeinschaft gebildet und seien daher als „weitere Unternehmer” im Sinne des § 636 Abs. 2 RVO anzusehen; die Herstellung und Montage des Reaktorgehäuses sei nach den vertraglichen Vereinbarungen dieser Betriebe mit der Bauherrin und untereinander ihre gemeinsame Aufgabe gewesen, bei deren Erfüllung sie auch tatsächlich zusammengewirkt hätten. Daher seien die Beklagten als Betriebsangehörige dieser drei Unternehmen auch persönlich von der Haftung freigestellt; dieser Haftungsausschluß erfasse alle vorliegend geltend gemachten Ansprüche.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die getroffenen Feststellungen, die teilweise nicht frei von Verfahrensfehlern sind, rechtfertigen nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien nach der im vorliegenden Fall noch heranzuziehenden Regelung der §§ 636, 637 RVO von der Haftung für die Unfallschäden des B. befreit.

1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Beurteilung, der Verunglückte B. sei im Unfallzeitpunkt wie ein Versicherter im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO in den Betrieb des Unternehmens P., des Arbeitgebers des Beklagten zu 3, eingegliedert gewesen, bisher einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehrt.

a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß B. nicht Arbeitnehmer der P., also des Unternehmens war, in dessen Bereich sich der Unfall ereignete („Unfallbetrieb”), sondern in arbeitsrechtlichen Beziehungen nur zu dem unter der Fa. I.-M. in Z./Kroatien handelnden Kläger zu 6 stand („Stammbetrieb”).

b) Dieser Umstand schließt es zwar nicht aus, daß B. im Rahmen der konkreten Tätigkeit, bei der er verunglückte, dennoch wie ein versicherter Arbeitnehmer des Unternehmens P. – im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO – beschäftigt war. Das wäre jedoch nur dann der Fall, wenn seine Tätigkeit im Unfallzeitpunkt der Sache nach für den „Unfallbetrieb” und nicht für seinen „Stammbetrieb” geleistet worden ist. Eine Tätigkeit, die der Verletzte für den „Stammbetrieb” erbringt, löst den Versicherungsschutz für den für ihn fremden „Unfallbetrieb” selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 181/85 – VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 – VI ZR 67/88 – VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 – VI ZR 244/89 – VersR 1990, 994, 995).

Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Verletzten kommt es daher darauf an, ob Aufgaben des „Unfallbetriebs” oder solche des Unternehmens, dessen Arbeitnehmer der Verletzte war, der Tätigkeit das Gepräge gegeben haben (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1986 – VI ZR 61/85 – VersR 1986, 868; vom 11. Oktober 1988 – VI ZR 67/88 – a.a.O. und vom 17. April 1990 – VI ZR 244/89 – aaO). Hat der Verletzte Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines „Stammbetriebs” als auch in denjenigen des „Unfallbetriebs” fielen, so ist in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines „Stammbetriebs” tätig geworden ist, so daß ein Versicherungsschutz im „Unfallbetrieb” nicht herbeigeführt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1996 – VI ZR 155/95 – VersR 1996, 1412 f. und vom 20. Januar 1998 – VI ZR 311/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen); erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines „Stammbetriebs” gewertet werden kann, ist die Frage nach seiner Eingliederung in den fremden „Unfallbetrieb” aufzuwerfen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 – VI ZR 61/85 – aaO). Dabei trägt im Rechtsstreit derjenige die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Tätigkeit des Verletzten im Unfallzeitpunkt in den Aufgabenbereich des „Unfallbetriebs” fiel, der sich auf den daraus herzuleitenden Haftungsausschluß berufen will.

c) Für die Einordnung der Tätigkeit des Verunglückten B. unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze ist zunächst von den im Rechtsstreit vorgelegten, im Berufungsurteil in Bezug genommenen schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen der beteiligten Unternehmen auszugehen, solange nicht deren Charakter als bloßes Scheingeschäft feststeht; mit diesen Vertragsbeziehungen hat sich das Berufungsgericht nicht wie geboten auseinandergesetzt. Da B. Arbeitnehmer der I.-M. in Z./Kroatien war, die sich vertraglich verpflichtet hatte, Montagearbeiten für die I.-M.-T. GmbH auszuführen, die ihrerseits aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Unternehmen P. gehalten war, das „Verschweißen des Reaktorgehäuses” vorzunehmen, indiziert diese Vertragslage, daß B. in erster Linie für seinen „Stammbetrieb” in Ausführung der Aufgaben tätig geworden ist, die letzterem werkvertraglich als Subunternehmer auferlegt waren; bei einer derartigen Situation wäre auch dann nicht von einer Eingliederung in den „Unfallbetrieb” P. auszugehen, wenn B. bei seiner Arbeitsleistung mit den Beschäftigten der P. auf der Baustelle zusammengearbeitet hat.

d) Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn

  • • entweder B. im Unfallzeitpunkt nicht im Rahmen der von der I.-M.-T. GmbH (und mittelbar vom Arbeitgeber des B.) übernommenen (Schweiß-)Arbeiten tätig war, sondern zusammen mit Arbeitern des Unternehmens P. andere Montagearbeiten durchführte, die ausschließlich zum Aufgabenbereich der P. gehörten und nicht auf den „Stammbetrieb” des B. übertragen waren,
  • • oder B. zwar mit Arbeiten im Rahmen der Verschweißung etc. beschäftigt war, diese aber (entgegen den vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen) gar nicht ernstlich werkvertraglich auf die I.-M.-T. GmbH (und weiter auf die I.-M. in Z./Kroatien) als Subunternehmer übertragen waren, vielmehr die insoweit getroffenen vertraglichen Abreden in Wahrheit nur der Verschleierung eines reinen „Leiharbeitsverhältnisses” dienen sollten, aufgrund dessen B. wie ein Leiharbeiter ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens P. zur Verfügung stehen sollte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. September 1990 – VI ZR 285/89 – VersR 1990, 1409, 1410; zu einem „Leiharbeitsverhältnis” in diesem Sinne auch BGHZ 79, 216, 218 f.).

Das Berufungsgericht hat indessen die Voraussetzungen keines dieser Ausnahmefälle, in denen von einer Zuordnung des B. zum „Unfallbetrieb” P. auszugehen wäre, verfahrensfehlerfrei festgestellt.

aa) Feststellungen dahin, daß der Verunglückte B., als das Stahlgerüst zusammenbrach und er sich seine Verletzungen zuzog, mit Arbeiten beschäftigt war, die sich nicht im Rahmen des „Verschweißens des Reaktorgehäuses” im Sinne der dargestellten vertraglichen Abreden hielten, sondern die zu einem anderen, ausschließlich das Unternehmen P. betreffenden Aufgabenbereich gehörten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es in den Gründen seiner Entscheidung ausführt, B. sei „bei der Montage des Reaktorturms” eingesetzt worden, schließt dies keineswegs aus, daß er sich in diesem Rahmen gerade mit Schweißarbeiten oder dergleichen befaßte. Entsprechendes gilt, soweit im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt wird, der Unfall habe sich ereignet, als B. und Arbeiter der P. damit beschäftigt waren, in das nach vorne offene Stahlgerüst für den Katalysator mit einem Kran Zwischenebenen aus Stahl einzufügen; wie hier der Arbeitsablauf im einzelnen vor sich ging, ob und inwieweit im Rahmen dieser Einfügungsvorgänge Arbeiten zur Verschweißung anfielen, die nach den dargestellten vertraglichen Vereinbarungen dem Arbeitgeber des B. oblagen, läßt sich aus den bisher getroffenen, gänzlich pauschalen Feststellungen und aus dem unstreitigen Parteivorbringen nicht hinreichend beurteilen.

bb) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Schweißarbeiten, mit denen das Unternehmen P. die I.-M.-T. GmbH beauftragt hatte, „technisch und organisatorisch von den Montagearbeiten nicht zu trennen” gewesen seien, und daraus den Schluß zieht, B. sei als Leiharbeiter vollständig in den Betrieb der P. und deren Aufgabenbereich und Tätigkeit auf der Baustelle eingeordnet gewesen, beruhen die Feststellungen und Bewertungen auf einem verfahrensfehlerhaften Vorgehen. Das Berufungsgericht legt keine eigene Sachkunde auf dem Gebiet des Bauwesens dar, die es zu der Beurteilung hätte befähigen können, die Schweißarbeiten und die übrigen Montagearbeiten hätten eine derartig untrennbare Einheit gebildet, daß eine werkvertragliche Vergabe der Schweißarbeiten an die I.-M.-T. GmbH (und weiter an den Arbeitgeber des B.) aus Gründen, die im Ablauf des Baugeschehens liegen, nicht in Frage gekommen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht, wenn es diesem Gesichtspunkt (wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist) entscheidende Bedeutung beimessen wollte, seine Feststellungen nicht ohne vorherige Einholung sachverständigen Rates (gegebenenfalls von Amts wegen) hätte treffen dürfen.

cc) Auch die weiteren im Berufungsurteil angestellten Überlegungen vermögen die rechtliche Beurteilung, es sei vorliegend eine Eingliederung des B. als Leiharbeiter in das Unternehmen P. anzunehmen, nicht hinreichend zu tragen. Es war Sache der Beklagten, dazu vorzutragen und den Nachweis zu führen, daß die werkvertragliche Vereinbarung von Subunternehmerverhältnissen zwischen den Unternehmen P., der I.-M.-T. GmbH und der I.-M. in Z./Kroatien lediglich im Wege des Scheingeschäfts ein reines Leiharbeitsverhältnis verschleiern sollte. Die Kläger zu 1 bis 5 traf insoweit – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – keine Pflicht zu substantiiertem Vortrag; etwaige Tatsachenkenntnisse des Klägers zu 6 als Arbeitgeber des B. müssen sie sich nicht zurechnen lassen.

e) Da bisher eine tragfähige Grundlage für die Annahme fehlt, der Verunglückte B. sei im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO wie ein Arbeitnehmer im „Unfallbetrieb” P., dessen Betriebsangehöriger der Beklagte zu 3 war, tätig geworden, kann die auf §§ 636, 637 RVO gestützte Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 3 keinen Bestand haben.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 1 und zu 2 sei auf der Grundlage der §§ 636 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 637 RVO deshalb ausgeschlossen, weil deren Arbeitgeber, die L. AG und die Q. GmbH & Co. KG, zusammen mit dem Unternehmen P. eine Arbeitsgemeinschaft gebildet hätten, innerhalb deren alle drei Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Aufgabe zusammengewirkt hätten. Die insoweit im Berufungsurteil angestellten Überlegungen sind unabhängig von der oben erörterten Frage rechtsfehlerhaft, ob die vom Verunglückten B. ausgeübte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO dem Unternehmen P. zuzuordnen war oder nicht.

a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß als „weiterer Unternehmer” im Sinne des § 636 Abs. 2 RVO solche Unternehmen in Betracht kommen können, die mit dem „Unfallbetrieb” eine Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung eines Bauvorhabens bilden. Eine solche Arbeitsgemeinschaft ist aber dann nicht gegeben, wenn und soweit zwischen den an der Baustelle tätigen Unternehmen werkvertragliche Subunternehmerverhältnisse bezüglich zu erbringender Bauleistungen begründet wurden (vgl. hierzu BAG, NJW 1984, 885, 886).

b) Im vorliegenden Falle haben die L. AG und die Q. GmbH & Co. KG mit dem Unternehmen P. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Arbeitsgemeinschaft im dargestellten Sinne zusammengewirkt. Vielmehr war die Q. GmbH & Co. KG aufgrund Werkvertrags Subunternehmerin der L. AG; das Unternehmen P. war seinerseits ebenfalls auf werkvertraglicher Grundlage Subunternehmer der Q. GmbH & Co. KG.

aa) Wenn demgegenüber im Berufungsurteil ausgeführt ist, die „Fa. L. AG und Q. GmbH & Co. KG bildeten mit der Fa. P. eine Arbeitsgemeinschaft”, so ist dies keine bindende tatbestandliche Feststellung im Sinne des § 314 ZPO, sondern eine rechtliche Bewertung, die in den im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen vertraglichen Beziehungen zwischen diesen drei Unternehmen keine Grundlage findet, mit ihnen vielmehr in Widerspruch steht.

bb) Die L. AG (als Mitglied eines „Konsortiums” mit anderen Unternehmen, dem die Realisierung des Bauvorhabens der Stadtwerke M., zu welchem die Errichtung eines Gehäuses für einen Katalysator gehörte, oblag) beauftragte aufgrund schriftlichen Vertrags vom 8. Februar 1991 die Q. GmbH & Co. KG mit der Herstellung, Lieferung und Montage der Stahl- und Blechkonstruktionen. Die Q. GmbH & Co. KG ihrerseits erteilte mit schriftlichem Vertrag vom 20. März 1991 dem Unternehmen P. den Auftrag zur Durchführung von Montagearbeiten. Durch diese – jeweils als Werkvertrag zu qualifizierenden – Vereinbarungen wurden Subunternehmerverhältnisse zwischen der L. AG und der Q. GmbH & Co. KG sowie zwischen letzterer und dem Unternehmen P. begründet; dem steht nicht entgegen, daß alle drei Unternehmen zur Verwirklichung des Bauvorhabens zusammengewirkt haben und sie – jeweils im Rahmen des von ihnen vertraglich übernommenen Leistungsumfangs – für die Planung und Ausführung der Montage verantwortlich waren. Bei einem derartigen Tätigwerden mehrerer Haupt- und Subunternehmer im Rahmen eines größeren Bauvorhabens bleiben die Beschäftigten jedes Unternehmens in ihrer Tätigkeit nur diesem zugeordnet; ein Anwendungsfall des § 636 Abs. 2 RVO liegt nicht vor.

c) Es ergeben sich auch im übrigen aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte, die gemäß §§ 636, 637 RVO einen Ausschluß der Haftung der Beklagten zu 1 und zu 2 als Betriebsangehörige der L. AG bzw. der Q. GmbH & Co. KG im Hinblick auf die aus dem Unfall des B. resultierenden Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten.

Insbesondere war B. – unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Frage, ob er dem Unternehmen P. im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses zur Verfügung stand – jedenfalls nicht in den Tätigkeitsbereich der L. AG oder der Q. GmbH & Co. KG als „Leiharbeiter” eingeordnet.

3. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden. Feststellungen zur Frage des Haftungsgrundes hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so daß die Berechtigung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche vom Revisionsgericht nicht geprüft werden kann.

III.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob und inwieweit der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft darüber auszusetzen ist, ob, in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung Leistungen im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Arbeitsunfall des B. zu gewähren sind (vgl. zur Aussetzungsfrage Senatsurteil in BGHZ 129, 195, 198 f. m.w.N.).

 

Unterschriften

Groß, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Dressler, Dr. Greiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237727

DB 1998, 1281

NJW 1998, 2365

BauR 1998, 1117

BauR 1998, 616

NJW-RR 1998, 1399

Nachschlagewerk BGH

ZAP 1998, 419

AP, 0

SGb 1998, 655

ZfBR 1998, 194

ZfS 1998, 248

SozSi 1999, 116

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