Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei konkreter Bedarfsberechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Berechnungsansatz der konkreten Bedarfsberechnung erfordert vom Unterhaltsgläubiger lediglich eine exemplarische Schilderung seiner Ausgaben in den einzelnen Lebensbereichen.

2. Liegt das Einkommen des Unterhaltsschuldners bei mindestens DM 70.000 monatlich, so ist beim Nachweis entsprechenden Konsumverhaltens ein monatlicher Unterhaltsbetrag von DM 15.000 nicht unangemessen hoch.

 

Normenkette

BGB § 1571 Nr. 1, § 1578

 

Verfahrensgang

AG Schwelm (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen 32 F 263/94)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird das am 16. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm zu II) abgeändert.

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Nr. … werden in Entgeltpunkte umzurechnende gesetzliche Anwartschaften in Höhe von insgesamt 213,57 DM monatlich, bezogen auf den 31. Oktober 1994, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Nr. … übertragen, wobei 78,40 DM des genannten Betrages dem Ausgleich der Betriebsrente dienen.

Der Antragsteller wird verpflichtet, zur Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin in monatlicher Höhe von 2.549,06 DM, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Oktober 1994, einen Betrag von 406.485,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. März 1998 in einen Lebensversicherungsvertrag der Antragsgegnerin folgenden Inhalts einzuzahlen:

  1. Die Antragsgegnerin muß den Lebensversicherungsvertrag auf ihre Person für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. Lebensjahres abschließen, und zwar als private Rentenversicherung,
  2. der Versicherungsvertrag sieht vor, daß Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden,
  3. die Antragsgegnerin räumt dem Antragsteller und seinen Erben für den Fall ihres Todes ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein,

    d) ein Recht der Antragsgegnerin zur Kündigung des Versicherungsvertrages vor Eintritt des Versicherungsfalls oder zur Umwandlung der Rentenversicherung in eine Kapitalversicherung wird ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat den zu leistenden Betrag binnen zwei Monaten nach Vorlage der Versicherungspolice mit dem Inhalt oben 1. bis 4. auf das von der Antragsgegnerin mitzuteilende Konto der Lebensversicherungsgesellschaft einzuzahlen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 6/7, die Antragsgegnerin 1/7.

Die Kosten der ersten Instanz bleiben gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Antragstellers und die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig, aber nur das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat Erfolg, während dasjenige des Antragstellers unbegründet ist.

I.

Die Berufung des Antragstellers

Nachehelicher Unterhalt

Darüber, daß der Antragsteller der jetzt 62 Jahre alten Antragsgegnerin gemäß § 1571 Nr. 1 BGB Unterhalt schuldet, streiten die Parteien dem Grunde nach nicht. Ebensowenig wird mit der Berufung der erstinstanzliche Berechnungsansatz der konkreten Bedarfsbemessung anstelle der Quotenermittlung angegriffen. Vor diesem Hintergrund fehlt den Ausführungen des Antragstellers zu seiner wirtschaftlichen Situation der direkte Bezug zur Berechnung der Unterhaltshöhe. Da die konkrete Bedarfsermittlung zu niedrigeren Ergebnissen als die Quotierung führt, würde die Höhe des Einkommens des Antragstellers nur dann von Interesse sein, wenn es niedriger als 35.000,00 DM monatlich wäre (7/7 bezogen auf 15.000,00 DM als 3/7-Quote). Die Erwägungen des Antragstellers in der Berufungsbegründung zur Höhe seines Einkommens bewegen sich demgegenüber in einem Bereich, der eine Limitierung des zuerkannten Unterhalts von 15.000,00 DM monatlich unter dem Gesichtspunkt, daß ihm nach der Unterhaltsleistung zu wenig Mittel verbleiben, nicht ernsthaft in Betracht kommen läßt. In den konkreten Lebensverhältnissen der Parteien, die nach Darstellung des Beklagten von einem Monatseinkommen von 70.000,00 DM oder weniger bzw. nach Darstellung der Antragsgegnerin von einem solchen von 200.000,00 DM geprägt wurden, hängt das Konsumverhalten in dem hier in Rede stehenden Bereich bis 15.000,00 DM nicht wesentlich von der Höhe des Einkommens ab. Die Differenz zwischen der von der Antragsgegnerin beanspruchten Summe von 15.000,00 DM und dem von dem Antragsteller allenfalls für angemessen gehaltenen Betrag von 8.000,00 DM ist auch bezogen auf ein Einkommen von 70.000,00 DM mit 10 % eher marginal.

Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen sieht der Senat keinen Anlaß, an der Bedarfsberechnung des Familiengerichts Korrekturen vorzunehmen. Diese beruht auf der in erster Instanz von der Antragsgegnerin peinlich genau vorgenommenen B...

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