Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 22.08.2003; Aktenzeichen 7 O 50/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen I ZR 33/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.8.2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das in dem Tenor unter I. die "oder"-Verknüpfung entfällt.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abzuwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Bei den Klägern handelt es sich um Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen.

Mitglieder des Klägers zu 1) sind u.a. der Bundesverband T e.V. C; der E e.V., dem rund 100 Brauereien angehören; zwei Großbrauereien und die N.

Bei dem Kläger zu 2) sind es u.a. der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels; der L-Verband - ein Zusammenschluss von Herstellern von "Kölsch"; die X KG und S-SB Warenhaus GmbH.

Die Beklagte warb von Ende April bis Ende Juli 2002 für den Verkauf ihres Bieres mit dem sog. Krombacher Regenwald-Projekt.

Dazu waren jedem Kasten Bier Einlegeblätter beigefügt, wie sie auf Bl. 26, 27 der Akten wiedergegeben sind. Ferner warb die Beklagte mit Fernsehspots, wegen deren Inhalt auf die Wiedergabe im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (s. Bl. 359 bis 361 der Akten) Bezug genommen wird.

Vorliegend handelt es sich um die Hauptsacheklage zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 7 O 75/02 LG Siegen = 4 U 109/02 OLG Hamm, das mit dem dortigen Senatsurteil vom 12.11.2002 (vgl. OLG Hamm v. 12.11.2002 - 4 U 109/02, GRUR 2003, 975 ff.) beendet wurde.

Der Kläger zu 1) hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die Beklagte verstoße gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des sog. psychischen Kaufzwanges. Der Kunde gerate durch die Koppelung des angestrebten Produktabsatzes mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Regenwaldschutzes in eine moralische Zwangslage, durch die seine Kaufentscheidung unmittelbar beeinflusst werde. Ferner verstoße die Werbung gegen das Transparenzgebot und gegen § 3 UWG, da der Käufer in relevanter Weise irregeführt werde. Ihm werde konkret der Schutz eines m2 Regenwald bei dem Kauf eines Kasten Krombacher Bieres suggeriert. Tatsächlich gehe es aber um die allgemeine finanzielle Unterstützung unterschiedlicher Maßnahmen zum Schutze des Regenwaldes. Der Verbraucher werde dabei nicht darüber aufgeklärt, wie der Schutz aussehe, wie er gewährleistet und für welche Dauer er geschaffen werden solle.

Der Kläger zu 2) hat gemeint, die Beklagte verstoße mit der Werbung deshalb gegen § 1 UWG deshalb, weil der Bierabsatz mit einem Umweltsponsering gekoppelt werde, mit dem ein rechtlicher Kaufzwang einhergehe. Die Werbung sei des weiteren deshalb unzulässig, weil ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und dem Umweltengagement fehle. Die Beklagte dürfe den bedeutenden Umweltaspekt nicht für einen höheren Bierabsatz einspannen. Art. 5 Abs. 1 GG stehe einem solchen Koppelungsverbot nicht entgegen. Zusätzlich verstoße die Werbung wegen fehlender Transparenz des angekündigten Umweltengagements gegen § 1 UWG. Insoweit beziehe er sich auf die entsprechenden Ausführungen in dem oben genannten Senatsurteil vom 12.11.2002.

Des Weiteren verstoße die Beklagte gegen § 3 UWG. Der angesprochene Verbraucher nehme an, gleichsam einen bestimmten m2 des Regenwaldes zu erwerben, dessen Schutz dann sichergestellt sei. Jedenfall sei die Werbung wegen fehlender Transparenz unzulässig. Es werde seitens der Beklagten nicht ansatzweise erklärt, wie der versprochene nachhaltige Schutz eines m2 erfolgen solle. Die Vorstellungen des Verbrauchers seien insoweit vielfältig. Diesen werde nicht entsprochen, da ein konkreter Zusammenhang zwischen der Anzahl der verkauften Kästen Bier und der Schutzfläche nicht bestehe und die tatsächlich geplanten Schutzmaßnahmen hinter den Erwartungen zurückblieben.

Schließlich hat der Kläger zu 2) den Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung und das Abschlussschreiben vom 10.1.2003 i.H.v. ingesamt 235,82 EUR begehrt.

Der Kläger zu 1) hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Absatz von Krombacher Bier wie folgt zu werben:

"Schützen Sie 1m2 Regenwald. ...

In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1 m2 Regenwald im Dzanga Sangha nachhaltig geschützt. ...

Jeder Kasten Krombacher hilft.

Vielen Dank für Ihr Engagement".

und/oder

"Helfen Sie! Mit jedem Kasten Krombacher von ... bis ..."

(es folgt jeweils eine Zeitangabe)

nach Maßgabe der Anlage A zur Klageschrift vom 1.4.2003.

Der Kläger zu 2) hat beantragt,

I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie in Anlage 3 zur Klageschrift vom 16.4.2003 wiedergegeben, mit Werbespots zu werben, in denen ...

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