Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 12.05.1995; Aktenzeichen 3 O 133/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abzuwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger um mehr als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Firma … verpachtete dem Kläger mit schriftlichem Vertrag vom 19. Januar 1990 die Gaststätte, … in … zu einem monatlichen Mietzins von 1.655,00 DM netto und einer monatlichen Nebenkostenvorausszahlung in Höhe von 200,00 DM. Es wurde eine feste Mietzeit vom 01.02.1990 bis zum 31.01.2000 mit einer Option für den Kläger für weitere 5 Jahre vereinbart.

In § 9 Abs. 3–5 des Mietvertrages heißt es:

„Untervermietung und sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf nur mit Erlaubnis des Vermieters erfolgen. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.

Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, daß der Mieter sobald wie möglich, spätestens binnen Monatsfrist das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht das nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis ohne. Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Der Vermieter ist berechtigt, seine Zustimmung zur Untervermietung von der Vereinbarung eines angemessenen Untermietzuschlages abhängig zu machen.”

Zum 01.09.1990 vermietete der Kläger das Mietobjekt an den Zeugen … zu einem monatlichen Mietzins von 5.000 DM netto unter. Das Untermietverhältnis war bis zum 31. August 1992 befristet. Die Firma … stimmte der Untervermietung ausdrücklich nicht zu. Doch war ihr aufgrund diverser Schreiben, z.B. des Schreibens des Klägers vom 09. Oktober 1991 die Untervermietung bekannt. Nachdem der Zeuge … am 31. August 1992 aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, ausgezogen war, stand das Objekt anschließend leer. Der Kläger verhandelte mit der Firma …, der Verwalterin des Objektes, über eine weitere Untervermietung, wobei sich die Firma … anbot, Interessenten für eine erneute Untervermietung zu suchen. Im Jahre 1993 wurde das Mietobjekt an den Untermieter … untervermietet. Der Untermietvertrag wurde jedoch nicht vollzogen. Ab dem 01. Oktober 1993 betrieb der Kläger die Gaststätte in eigener Regie und verpachtete sie ab dem 01.08.1994 durch schriftlichen Vertrag vom 08.07.1994 an den Zeugen … zu einem monatlichen Mietzins von 4.300,00 DM netto sowie 200,00 DM netto monatlicher Nebenkostenvorauszahlung, insgesamt 5.175,00 DM brutto, unter. Ab dem 01.12.1994 sollte sich der Gesamtbetrag auf 5.750,00 DM belaufen. Es wurde eine feste Mietzeit bis zum 31. Januar 2000 mit einer Option für den Zeugen … bis zum 31.01.2005 vereinbart.

Mit Anwaltsschreiben vom 12. Juli 1994 teilte der Kläger der Firma … mit, daß er beabsichtige, das Mietobjekt unter zu vermieten, und bat um Erteilung der Zustimmung. Mit Schreiben vom 25. Juli 1994 meldete sich die Beklagte, die aufgrund eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Juli 1990 Eigentümerin des Anwesens, in dem das Mietobjekt liegt, geworden war. Sie bat um Übersendung eines Exemplars des Untermietvertrages und erklärte außerdem ihre Bereitschaft, mit dem Kläger über den Verkauf des Mietobjektes zu verhandeln. Mit Anwaltsschreiben vom 04. August 1994 übersandte der Kläger der Beklagten ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Untermietvertrages. Mit Schreiben vom 10. August 1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie inzwischen davon habe Kenntnis nehmen müssen, daß der Untermietvertrag bereits unterschrieben sei und durchgeführt werde, ohne ihre Erlaubnis abzuwarten. Die Beklagte verlangte unter Berufung auf § 9 Abs. 4 des Mietvertrages, daß der Kläger das Untermietverhältnis spätestens binnen Monatsfrist kündige. Der Kläger teilte mit Anwaltsschreiben ohne Datum, das aber am 15. August 1994 an die Beklagte abgesandt worden sein soll, mit, daß er das Gesuch zur Beendigung der Unterverpachtung zurückweise. Mit Schreiben vom 26.09.1994 kündigte die Beklagte das Pachtverhältnis mit dem Kläger mit Frist zum 14. Oktober 1994. Mit Schreiben vom 29. September 1994 wies der Kläger die Kündigung der Beklagten zurück. Die Beklagte widersprach der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Schreiben vom 13. Oktober 1994. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 kündigte der Zeuge Lucas das Untermietverhältnis fristlos, weil die Beklagte dem Untermietverhältnis nicht zugestimmt habe. Der Kläger kündigte seinerseits das Untermietverhältnis mit Schreiben vom 09. November 1994 gegenüber dem Zeugen … mit der Begründung, daß dieser den Untermietzins für Oktober und November 1994 nicht gezahlt habe. Di...

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